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- Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 % p.a. abgeschrieben werden, ein höherer AfA-Satz ist bei Vorliegen eines begründeten Gutachtens eines Sachverständigen möglich.
- Betriebsgebäude in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit 4 % p.a. abgeschrieben werden.
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Instandsetzungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer möglich.
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Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 % p.a. abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 – dann AfA von 2 % p.a.
- Gebäude können im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA mit dem dreifachen und im 2. Jahr mit dem doppelten Satz (siehe oben) abgeschrieben werden.
- Wohngebäude, deren Fertigstellung zwischen 01.01.2024 und 31.12.2026 erfolgt, können mit 4,5 % p.a. für die ersten 3 Jahre abgeschrieben werden (d.h. 3 Jahre das 3-fache). Das hergestellte Wohngebäude muss mindestens den Gebäudestandard “Bronze“ des klimaaktiv Kriterienkatalogs des BMK erfüllen.
- Instandsetzungen bei Betriebsgebäuden, die Personen für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, müssen steuerlich auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung der Instandsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer und auch dann, wenn das Betriebsgebäude nicht Wohnzwecken dient, zwingend.
TPA TIPP
Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende steuerliche Verteilung auf 15 Jahre und können jährlich Steuer sparen.
„Mehr Tipps und Strategien für effektives Steuer Sparen in Österreich“
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