EQS-CMS: CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
20.05.2025 | 19:50
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CPI Europe AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht
nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
20.05.2025 / 19:49 CET/CEST
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Wien, 20. Mai 2025
Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018
CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen
Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
ISIN: AT0000A21KS2
In der 32. ordentlichen Hauptversammlung der CPI Europe AG am 20. Mai 2025
wurden zu Punkt 7. der Tagesordnung (Beschlussfassung über Ermächtigungen
des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener Aktien der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder öffentliches
Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss
des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des
Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur Aktieneinziehung) folgende Beschlüsse
gefasst:
„1. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien im nicht ausgenutzten
Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1
Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum
der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf
andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch
Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist
zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass
der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst
erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt
10% des Grundkapitals übersteigen darf. Der Gegenwert je Stückaktie darf
die Untergrenze in Höhe von EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste
beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als
15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina
gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der
vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor der Vereinbarung
des jeweiligen Erwerbs liegen. Im Falle eines öffentlichen Angebots ist
der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die
Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs
2 und 3 ÜbG). Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa
Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder
Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von
eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis
zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den
Rückerwerb.
2. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die
Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht
der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
3. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien im nicht
ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig
ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von
Aktien ergeben, zu beschließen.“
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Investor Relations and Corporate Communications
T +43 (0)1 88 090 2291
M +43 (0)699 1685 7291
[1]communications@cpi-europe.com
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20.05.2025 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: CPI Europe AG
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1100 Wien
Österreich
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