Der Bundesgerichtshof verkündet heute um 11 Uhr seine Entscheidung in einem wegweisenden Verfahren gegen Astrazeneca. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Impfstoffhersteller für mögliche Gesundheitsschäden nach Corona-Impfungen haften müssen. Die Klägerin Pia Aksoy fordert Schadenersatz und Auskunft über Nebenwirkungen des Vakzins Vaxzevria.

Der Fall: Hörverlust nach Impfung

Aksoy wurde im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff geimpft. Kurz darauf stellten Ärzte verschiedene Gesundheitsschäden fest – unter anderem kann die Mainzerin seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. "Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war", erklärte sie bei der mündlichen Verhandlung im Dezember. Die Berufsgenossenschaft hat den Impfschaden bereits anerkannt.

In den Vorinstanzen scheiterte die Klage. Das Oberlandesgericht Koblenz verwies darauf, dass der Impfstoff laut Europäischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise. Viele deutsche Gerichte hatten Hersteller-Haftungen mit dieser Begründung abgelehnt.

BGH signalisiert Wende

In der Dezember-Verhandlung deutete sich eine andere Bewertung an. Der Karlsruher Senat äußerte Bedenken am Koblenzer Urteil. Der vorsitzende Richter mahnte, die Anforderungen für einen Auskunftsanspruch dürften nicht zu hoch angesetzt werden.

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Nach dem Arzneimittelgesetz können Hersteller verpflichtet sein, Schadenersatz zu leisten – allerdings nur unter engen Voraussetzungen: Der Impfstoff muss bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigen, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Zudem haben Betroffene Anspruch auf Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Verdachtsfälle, wenn dies zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs notwendig ist.

Dimension des Problems

Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden zwischen Ende 2020 und Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Das entspricht 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen lag die Rate bei 0,32 Meldungen pro 1.000 Dosen.

Allerdings betont das Institut, dass es sich bei Verdachtsfällen um "unerwünschte Reaktionen in zeitlicher Nähe zu einer Impfung" handelt, die "nicht notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden". Weder bestätigte Nebenwirkungen noch Impfschäden seien damit gemeint.

Die heutige Entscheidung könnte richtungsweisend für zahlreiche ähnliche Verfahren werden. Sollte der BGH der Klägerin zumindest beim Auskunftsanspruch Recht geben, könnten auch die bisherigen Begründungen zur Ablehnung von Schadenersatzforderungen in Frage gestellt werden.

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