Amazon Aktie: 59 Millionen Strafe
Das Bundeskartellamt hat heute eine Untersagungsverfügung gegen Amazon erlassen und den Konzern zur Zahlung von 59 Millionen Euro verpflichtet. Der Vorwurf: systematische Eingriffe in die Preisgestaltung der Händler auf dem deutschen Marketplace. Die Entscheidung markiert einen Präzedenzfall – erstmals nutzt die Behörde die 2023 reformierte Möglichkeit zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile.
Etwa 60 Prozent des deutschen Online-Handels entfallen auf Amazon. Auf der Plattform verkaufen Drittanbieter rund 60 Prozent der Waren – sie tragen dabei das wirtschaftliche Risiko selbst. Doch genau hier setzt das Kartellamt den Hebel an: Amazon kontrolliert die Preise dieser Händler mit intransparenten Mechanismen. Werden Angebote als "zu teuer" eingestuft, verschwinden sie entweder komplett oder landen nicht mehr in der prominenten "Buy Box". Die Folge: erhebliche Umsatzeinbußen für betroffene Händler.
Wettbewerbsverzerrung durch Preiskontrolle
"Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern", erklärt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Konkurrenten sei nur in absoluten Ausnahmefällen wie Preiswucher zulässig. Die aktuelle Praxis berge die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau nach eigenen Vorstellungen lenkt und im Wettbewerb gegen andere Online-Händler einsetzt.
Besonders problematisch: Für die Marktplatzhändler bleibt völlig unklar, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen. Die Kontrollmechanismen beruhen auf intransparenten Regeln. Händler können nicht vorhersehen, wann ihr Angebot plötzlich unsichtbar wird. Im Extremfall decken die vorgegebenen Preise nicht einmal mehr die eigenen Kosten – mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.
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Amazon widerspricht und kündigt Rechtsmittel an
Der Konzern weist die Vorwürfe zurück. Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger erklärt, die Entscheidung beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts. "Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn", so Bräuniger.
Das Unternehmen hat nun einen Monat Zeit, Beschwerde einzulegen. Über diese würde dann der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Entscheidung ist also noch nicht bestandskräftig. Amazon darf die Preiskontrollmechanismen künftig nur noch ausnahmsweise einsetzen – etwa bei Preiswucher – und muss dabei Vorgaben des Kartellamts bei Parametern, Regelsetzung und Benachrichtigungen beachten.
Mundt betont, dass man nicht gegen Amazons Ziel vorgehe, den Endverbrauchern niedrige Preise anzubieten. Die Preiskontrollmechanismen seien dafür aber nicht erforderlich. Amazon hätte andere Möglichkeiten – etwa die Absenkung der Gebühren und Provisionen, die Händler zahlen müssen. Die festgesetzte Summe von 59 Millionen Euro ist dabei nur ein Teilbetrag, da der Kartellrechtsverstoß nach Einschätzung der Behörde weiter andauert.
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