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Seit dem 1.3.2022 sind im außerbetrieblichen Bereich Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“).

Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1.3.2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptowährungen können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) unbefristet weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“). Täusche zwischen Krypto-Neuvermögen sind seit dem 1.3.2022 steuerfrei. Um etwaige Verluste aus Krypto-Neuvermögen realisieren zu können, ist ein „Tausch“ gegen Fiat-Geld (z.B. Euro, USD), Waren oder Dienstleistungen notwendig. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Kryptowährung-Positionen ist nach deutscher Judikatur – analog zum allgemeinen Kapitalvermögen steuerlich – nicht schädlich.

TPA Tipp

Verlustverrechnung von Kryptowährungen und Aktien/Anleihen: Seit dem 1.3.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (zB Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten), möglich.

TPA Tipp

Für die Besteuerung von Kryptowährungen ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Dokumentation und Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie auch die steuerlichen Aufzeichnungspflichten!

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