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Werden im außerbetrieblichen Bereich Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen).

Die Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht im steuerlichen Privatvermögen -anders als im Betriebsvermögen – nicht. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.

TPA Tipp

Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/FlexCos/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien/Anleihen/Derivatverkäufen mit einer Veranlagung bereits bezahlte KESt vom Finanzamt zurückholen.

TPA Tipp

Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Wertpapierpositionen ist nach deutscher Judikatur steuerlich nicht schädlich.

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