EQS-HV: STRABAG SE: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 13.6.2025 gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018
13.06.2025 | 14:50
EQS-News: STRABAG SE / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
STRABAG SE: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom
13.6.2025 gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1
Veröffentlichungsverordnung 2018
13.06.2025 / 14:50 CET/CEST
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STRABAG SE
Villach, FN 88983 h
ISIN: AT000000STR1
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 13.6.2025 gemäß §
119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung
2018
In der ordentlichen Hauptversammlung der STRABAG SE (in der Folge auch die
„Gesellschaft“) am 13.6.2025 wurde zu Punkt 8 der Tagesordnung
(Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, a) zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG sowohl über
die Börse oder öffentliches Angebot, als auch auf andere Art im Ausmaß von
bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), b) das Grundkapital durch Einziehung
erworbener eigener Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
herabzusetzen, und c) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw.
Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen) Folgendes
beschlossen:
„(1)
Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß §
65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf
Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten
ab dem Tag dieser Beschlussfassung sowohl über die Börse oder öffentliches
Angebot als auch auf andere Art zu erwerben und zwar zu einem niedrigsten
Gegenwert je Aktie von EUR 1,00 (= rechnerischer Anteil einer Aktie am
Grundkapital) und einem höchsten Gegenwert je Aktie von maximal 5 % über
dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten
Tages-Schlusskurs der Aktien der vorangegangen 3 Monate an der Wiener
Börse vor Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs oder vor dem Zeitpunkt der
Erstattung eines Angebots der Gesellschaft. Im Falle eines öffentlichen
Angebots ist das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag vor der
Bekanntmachung der Absicht, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2
und 3 ÜbG). Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbbedingungen
ermächtigt. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte
Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom
Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von der Gesellschaft
aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene
Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals
übersteigen darf.
Einen Erwerb kann der Vorstand beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im
Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.
(2)
Der Vorstand wird ermächtigt, bei einem Rückerwerb von auf den Inhaber
oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gemäß Beschlusspunkt
1. auch das quotenmäßige Veräußerungsrecht der Aktionärinnen und
Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, auszuschließen
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Ein Erwerb unter Ausschluss des
quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss)
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
(3)
Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig
ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze
oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen.
(4)
Die in der 20. ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht
ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die
Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung
beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung
als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu wählen, hierbei
auch einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der
Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
werden.“
Wien, im Juni 2025
Der Vorstand
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13.06.2025 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG SE
Donau-City-Straße 9
1220 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 22422 – 1089
Fax: +43 1 22422 - 1177
E-Mail: investor.relations@strabag.com
Internet: www.strabag.com
ISIN: AT000000STR1
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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2153108 13.06.2025 CET/CEST
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