Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
20.09.2022 | 00:39
Wer ein Unternehmen gründet, muss sich mit vielen verschiedenen Regelungen auseinandersetzen. Nicht alle Regelungen gelten für jedes Unternehmen und bei manchen hat man als Existenzgründer auch in Grenzen eine gewisse Wahlfreiheit. So zum Beispiel bei der Kleinunternehmerregelung, die man in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss.
Die Kleinunternehmerregelung ist ursprünglich entstanden, damit kleine Unternehmen entlastet werden. Hier geht es nicht um eine finanzielle Entlastung in der Bilanz, sondern um eine Entlastung, die Steuervorleistungen und den Arbeitsaufwand betrifft.
Wer Kleinunternehmer ist, ist von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreit. Was bedeutet das genau?
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Regelung, die die Umsatzsteuer betrifft. Festgehalten ist sie in § 19 UstG, wo auch die Einzelheiten geregelt sind. Die Regelung kann nur von kleinen Unternehmen mit geringen Umsätzen in Anspruch genommen werden. Auch Freiberufler mit geringen Umsätzen können die Regelung nutzen. Wird ein bestimmter Umsatz überschritten, darf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Um die Rechnungen zu erleichtern, gibt es spezielle Rechnungsprogramme für Kleinunternehmer.
In konkreten Zahlen bedeutet dies, dass ein Unternehmen vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz gemacht haben darf und im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz machen wird.
Ist dies der Fall, muss auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und der Endbetrag entspricht der Nettosumme.
Welche Vorteile bringt die Kleinunternehmerregelung?
Der größte Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist eine Reduzierung des bürokratischen Aufwandes, denn die Voranmeldung der Umsatzsteuer und die Rückzahlungen sind mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
Die Unternehmensform spielt hier keine Rolle. Sowohl Einzelunternehmer als auch Freiberufler oder Kleingewerbe können von der Regelung profitieren. Auch die Art des Gewerbes spielt keine Rolle. Die Rechnungsprogramme, die bei der Organisation des Betriebes unterstützen, sind ebenfalls auf unterschiedliche Gewerbe eingestellt und enthalten die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, egal ob es sich um ein Rechnungsprogramm für ein Handelsunternehmen oder ein Rechnungsprogramm für Handwerker handelt.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, braucht keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und braucht auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Das Aufschlagen der 19% entfällt, was auch für den Kunden von Vorteil sein kann.
Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachteile haben. Nicht immer lohnt sich die Reduzierung des bürokratischen Aufwandes im Vergleich zu den eingesparten Kosten. Werden viele Leistungen eingekauft, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die keine Kleinunternehmer sind, muss der Kleinunternehmer selber die 19% Mehrwertsteuer zahlen.
Dies ist erst einmal bei einem Rechnungsausgleich immer der Fall. Aber als Kleinunternehmer kann man sich diese 19% nicht mehr vom Finanzamt zurückholen. Je mehr Leistungen man von Nicht-Kleinunternehmern einkauft, desto eher sollte man sich die Frage stellen, ob man selbst nicht auf diese Bequemlichkeit verzichten möchte.
Wie wird die Kleinunternehmerregelung beantragt?
Viele Kleinunternehmer fürchten den bürokratischen Aufwand, den die Unternehmensgründung mit sich bringt. Wer also erst einmal auf die Umsatzvorsteueranmeldung verzichtet, kann sich die Unternehmensgründung erleichtern.
Nimmt ein Selbstständiger seine Arbeit neu auf, egal in welcher Unternehmensform, muss zunächst ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dieser dient der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt und beinhaltet auch den Antrag auf die Anwendung des § 19 UstG. Eine der auszufüllenden Fragen ist die nach dem voraussichtlichen Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr unter 22.000 € und im zweiten Jahr unter 50.000 € liegen muss. Ist dies der Fall, kann im Fragebogen unter dem Punkt 7.3 die Kleinunternehmerregelung angekreuzt werden.
Wer will, kann aber auch freiwillig trotz geringer Umsätze auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Ist dies erst einmal angegeben, kann es sich aber nicht plötzlich anders überlegt werden: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gilt dann für mindestens fünf Jahre.
Andersherum ist der Wechsel jederzeit möglich. Wer sich also zunächst für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, kann jederzeit angeben, diese nun doch nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Hierfür reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt.