Wien (OTS) - Im österreichischen Glücksspielgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Poker ein Glücksspiel ist. Die Rechtsfolge ist, dass in Österreich das Recht zur Durchführung von Glücksspielen (auch online Glücksspiel) dem Bund vorbehalten ist. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen durch Erteilung einer Konzession übertragen (§ 14 Abs. 1 GSpG). Im Onlinebereich verfügt nur die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H – Betreiber von win2day – über dieses Recht. Alle bekannten Online-Poker-Angebote wie Pokerstars, Partypoker, 888 Poker, Bwin, Unibet Poker sind in Österreich somit illegal. Die Verluste können von den Spielteilnehmern 30 Jahre zurückgefordert werden.

Kürzlich wurde versucht, die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel als verfassungswidrig zu bekämpfen. Weiters wurde behauptet, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen mit dem Unionsrecht unvereinbar wären.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 01.03.2022, G365/2021) schloss sich der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur an und lehnte einen Individualantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes betreffend "Poker" ab und bestätigte erneut die Europarechtskonformität des Österreichern Glücksspielgesetz.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass österreichische Teilnehmer von allen Onlinecasinos außer win2day, ihre Glücksspielverluste (Poker, Roulette, Black Jack, Slots) zurückfordern können. Auch Pokerverluste fallen laut den Höchstgerichten unter Glücksspielverluste.

Dr. Karim Weber und Mag. Jakob Leinsmer von Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG führen über 10.000 Verfahren gegen illegale Onlineglücksspielanbieter wie Bwin, Leo Vegas, Mr Green, Pokerstars etc. Mehr als 2.000 Verfahren wurden bereits erfolgreich beendet.