Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in letzter Instanz über eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die BAWAG entschieden, die der VKI im Zusammenhang mit Kontoumstellungen der BAWAG betrieben hatte. Der OGH habe einen Klauselprozess entschieden und sei zur Unzulässigkeit dieser Klausel gelangt, sagte eine OGH-Sprecherin am Donnerstag auf APA-Anfrage.

Die Frage individueller Verbraucheransprüche habe der OGH nicht beantwortet. "Das war kein Individualprozess zwischen einem Verbraucher und der BAWAG", so die Sprecherin. Wie sich die Entscheidung also auf den konkreten Verbraucher auswirke ergebe sich aus der Entscheidung nicht.

In der Sache ging es um das Vorgehen der BAWAG im Herbst 2016: Die Bank hatte Kontokunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert - aus Sicht des VKI waren die Kunden unzureichend informiert worden, weil ihnen nicht klar gemacht wurde, was sich bei diesem Umstieg für sie ändert und für welche Leistungen künftig welche Entgelte anfallen würden. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage zu dieser Kontoumstellung ein.

Die nun vorliegende OGH-Entscheidung wird vom VKI und der BAWAG unterschiedlich interpretiert. Nach Ansicht des VKI müssen jene Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen sind, die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte zurückerhalten. Aber auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen Bank gewechselt haben, sei eine Rückforderung von Schäden durch den Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich.

Anders sieht die BAWAG die OGH-Entscheidung: Die Bank sei aufgrund des Urteils nicht zur Refundierung des Kontoführungsentgelts sowie von anlassbezogenen Entgelten (z.B. Transaktionsentgelt) verpflichtet. Die Kunden müssten jedenfalls ein Entgelt bezahlen; nach den Feststellungen im Prozess könne das neue, von der Bank angebotene Kontomodell für Kunden sogar günstiger sein, denn die Höhe des verrechneten Entgelts hänge vom Transaktionsverhalten des Kunden ab, heißt es in einer Stellungnahme der Bank.

Im Urteil (Geschäftszahl 9 Ob 16/18w) ist auch eine Entscheidung über die Kosten enthalten: Die BAWAG, beklagte Partei, muss dem VKI binnen 14 Tagen die mit 693,54 Euro bestimmten Verfahrenskosten (Barauslagen) ersetzen. Die BAWG ist weiter schuldig, dem VKI binnen 14 Tagen die mit 1.021,50 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.430,50 Euro bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. In der Begründung der Kostenentscheidung schreibt der OGH, es sei von einem Obsiegen des Klägers (VKI, Anm.) von 50 Prozent auszugehen.

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       http://www.ogh.gv.at/

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