Linz (OTS) - Mit dem Jahreswechsel ändern sich wie immer viele sozialrechtliche Werte. Von A(rbeitslosengeld) bis Z(uzahlung zur Kur): Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst. Sie sind auch auf [ooe.arbeiterkammer.at] (https://ooe.arbeiterkammer.at/) abrufbar.

Ein wichtiger Wert ist die Geringfügigkeitsgrenze, die für das Jahr 2020 mit monatlich 460,66 Euro angesetzt ist (2019: 446,81 Euro). Wer weniger verdient, zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung und ist dann zwar unfall-, nicht aber kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. In so einem Fall kann eine freiwillige Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) empfehlenswert sein. Sie kostet 65,03 Euro pro Monat und ist bei der Gesundheitskasse zu beantragen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch in anderen Zusammenhängen relevant: So darf zum Beispiel bis zu dieser Höhe zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe sowie zu bestimmten Formen der Pension dazuverdient werden.

Für die Beitragszahlung in die Sozialversicherung gibt es auch eine Obergrenze: Ab der sogenannten Höchstbeitragsgrundlage, die 2020 bei monatlich 5.370 Euro (laufendes Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen) liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten.

Mit 2020 beginnt die jährliche Anpassung des Pflegegeldes. Das ist ein erster wichtiger Schritt, um die großen Herausforderungen im Bereich der Pflege etwas besser bewältigen zu können. Das Pflegegeld wird 2020 um 1,8 Prozent erhöht und beträgt dann monatlich zwischen 160,10 Euro in der Pflegestufe 1 (Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden) und 1.719,30 Euro in der Pflegestufe 7 (u.a. Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden). AK-Mitglieder, die wissen wollen, ob bei den zu pflegenden Angehörigen Anspruch besteht oder die Einstufung passt, können sich von der AK beraten lassen.

Die Rezeptgebühr pro Medikament wird von 6,10 Euro auf 6,30 Euro erhöht. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr ist auf Antrag zum Beispiel für Alleinstehende mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 966,65 Euro möglich. Generell liegt die Obergrenze bei den Rezeptgebühren bei zwei Prozent des jährlichen Nettoeinkommens.

Für die e-card wird jährlich ein Service-Entgelt verrechnet. Für das Jahr 2020 beträgt es 11,95 Euro und wurde bereits mit dem November-Lohn bzw. -Gehalt 2019 einbehalten, kommenden November sind es 12,30 Euro für das Jahr 2021. Wer mehrere Arbeitgeber hat, dem wird diese Jahresgebühr mitunter mehrfach abgezogen. Doch einmal zahlen reicht. Ein Musterbrief zum Zurückholen der zu viel bezahlten Gebühr steht auf ooe.arbeiterkammer.at zur Verfügung.

Wer auf Kur oder Reha fährt und mehr als 2.129,42 Euro brutto verdient, muss heuer pro Tag 20,94 Euro für die Verpflegung zuzahlen. Bei geringerem Einkommen reduziert sich dieser Betrag bis auf null Euro für Personen, die weniger als 966,65 Euro verdienen. Der Kostenbeitrag wird für maximal 28 Tage pro Jahr verrechnet.

Das Arbeitslosengeld beträgt mindestens 55 Prozent des Nettoeinkommens des (vor)letzten Arbeitsjahres, 2020 aber maximal 57,58 Euro pro Tag. Dazu kommt gegebenenfalls ein Familienzuschlag für Kinder bzw. unter Umständen für Ehepartner/-innen bzw. Lebensgefährten/-innen in Höhe von 0,97 Euro.

Weitere Werte zu anderen Leistungen (etwa Kinderbetreuungs- oder Weiterbildungsgeld) finden Sie auf [ooe.arbeiterkammer.at]
(https://ooe.arbeiterkammer.at/index.html).