Nicht kontaminierter Bodenaushub von höchster Qualität ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-238/21) nicht als "Abfall" einzustufen. Dies entschieden die EU-Richter am Donnerstag in einem Rechtsstreit in der Steiermark zwischen dem Baukonzern Porr und den Behörden.

Der Gerichtshof begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass die Nutzung von Bodenaushub als Baumaterial - sofern er strengen Qualitätsanforderungen genüge - einen erheblichen Vorteil für die Umwelt aufweise, da sie zur Verringerung von Abfällen, zum Schutz der natürlichen Ressourcen und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft beitrage.

Die Porr war 2015 von Bauern ersucht worden, Bodenaushub zur Verbesserung der Anbauflächen zu liefern. Nach Auswahl eines geeigneten Bauvorhabens und Entnahme von Bodenproben wurde vom Bauunternehmen das gewünschte Material geliefert. Der Boden war überprüft und nach österreichischem Recht in die höchste Qualitätsklasse für nicht kontaminierten Bodenaushub eingestuft worden.

Die Behörden vertraten in einem Bescheid jedoch die Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Bodenaushub um Abfall im Sinne des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes handle und dass er daher dem Altlastenbeitrag unterliege. Diese Behörden waren außerdem der Ansicht, dass für den Bodenaushub zum Zeitpunkt seiner Lieferung das Ende der Abfalleigenschaft im Wesentlichen deshalb noch nicht eingetreten sei, weil bestimmte Formalkriterien nicht eingehalten worden seien.

Konkret muss das Landesverwaltungsgericht Steiermark in dem Fall nunmehr noch die erforderlichen Prüfungen und Beurteilungen vornehmen.

ths/itz

 ISIN  AT0000609607
 WEB   http://curia.europa.eu/
       http://www.porr-group.com

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