Leclanché SA: Einladung zur kommenden ordentlichen Generalversammlung am 26. Juni 2023 um 10:30 Uhr Schweizer Zeit

Leclanché SA / Schlagwort(e): Generalversammlung

Leclanché SA: Einladung zur kommenden ordentlichen Generalversammlung am 26.

Juni 2023 um 10:30 Uhr Schweizer Zeit

05.06.2023 / 06:55 CET/CEST

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Ad hoc-Mitteilung gemäß Art. 53 KR

Einladung zur kommenden ordentlichen Generalversammlung am 26. Juni 2023 um

10:30 Uhr Schweizer Zeit

* Die Leclanché SA beruft ihre ordentliche Generalversammlung für den 26.

Juni 2023 ein.

* Der Verwaltungsrat schlägt die Umwandlung von Schulden in Höhe von 66,7

Millionen CHF gegenüber SEF-Lux, Golden Partner Holding Co. S.à r.l. und

Golden Partner SA in Aktien der Gesellschaft umzuwandeln, um die Bilanz

zu stärken.

YVERDON-LES-BAINS, Schweiz, 5. Juni, 2023 - Leclanché SA eines der weltweit

führenden Unternehmen im Bereich der Energiespeicherung, beruft seine

ordentliche Generalversammlung für den 26. Juni 2023 um 10:30 Uhr (MESZ) in

CEI - Rue Galilée 13, 1400 Yverdon-les-Bains, Schweiz, Sitzungssaal, ein:

"Galilée".

I. TRAKTANDEN

1. Jahresbericht 2022, konsolidierte Jahresrechnung 2022, statutarische

Jahresrechnung 2022 und Vergütungsbericht 2022 der LECLANCHE SA

2. Verwendung des Bilanzgewinns

3. Entlastung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

4. Wahlen des Verwaltungsrats und des Ernennungs- und Vergütungsausschusses

5. Abstimmung über die Vergütung des Verwaltungsrats und der

Geschäftsleitung

6. Wiederwahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

7. Wiederwahl des Revisionsstelle

8. Finanzielle Umstrukturierungsmassnahmen

9. Änderungen der Statuten

10. Verrechnung von kumulierten Verlusten mit Kapitaleinlagereserven

II. JAHRESBERICHT

III. DOKUMENTATION UND ABSTIMMUNGSANWEISUNGEN

IV. TEILNAHME- UND STIMMRECHTE

V. VERTRETUNG

VI. SPRACHE

Anhang 1: Erläuterungen zum Traktandum 5

Anhang 2: Erläuterungen zu Traktandum 9

TRAKTANDEN

Einführung durch den Verwaltungsratspräsidenten.

I. Jahresbericht 2022, konsolidierte Jahresrechnung 2022, statutarische

Jahresrechnung 2022 und Vergütungsbericht 2022 der LECLANCHE SA

Genehmigung des Jahresberichts 2022, der konsolidierten Jahresrechnung 2022

und der statutarischen Jahresrechnung 2022 der LECLANCHE SA

Antrag des Verwaltungsrats: den Jahresberichts 2022, die konsolidierte

Jahresrechnung 2022 und die statutarische Jahresrechnung 2022 der LECLANCHE

SA zu genehmigen.

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 OR sowie den Statuten der

LECLANCHE SA legt der Verwaltungsrat den Jahresbericht 2022, die

konsolidierte Jahresrechnung 2022 und die statutarische Jahresrechnung 2022

zur Genehmigung durch die Aktionäre vor. Die Revisionsstelle der LECLANCHE

SA, MAZARS SA, hat diese Berichte bzw. Rechnungen geprüft und empfiehlt

deren Genehmigung.

Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht 2022

Antrag des Verwaltungsrats: den Vergütungsbericht 2022 auf konsultativer

Basis zu genehmigen.

Erläuterung: Im Einklang mit den Empfehlungen des Swiss Code of Best

Practice for Corporate Governance bittet der Verwaltungsrat um Ihre

Zustimmung zum Vergütungsbericht 2022 auf konsultativer Basis. Der

Vergütungsbericht, der Teil des Geschäftsberichts ist, spiegelt die

Vergütungsstruktur, die Governance und die den Mitgliedern des

Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Berichtsjahr gewährten

Vergütungen wider. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschnitte des

Vergütungsberichts wurden von MAZARS SA geprüft, welche in ihrem

Revisionsbericht, der ebenfalls im Jahresbericht enthalten ist, die

Konformität mit dem Gesetz und den Statuten von LECLANCHE SA bestätigt hat.

II. Verwendung des Bilanzgewinns

Verlust für das Jahr 2022 CHF -51'301'023.92

Verlustvortrag aus dem Vorjahr CHF -60'896'600.00

Total kumulierte Verluste CHF -112'197'623.92

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Dividende für das Jahr 20220 0.00

Auf neue Rechnung vorzutragender Saldo -112'197'623.92

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR und den Statuten der

LECLANCHE SA liegt es in der Kompetenz der Generalversammlung, über die

Verwendung des Bilanzgewinns, einschliesslich der Festsetzung der Dividende,

zu beschliessen.

III. Entlastung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Antrag des Verwaltungsrats: die Mitglieder des Verwaltungsrats und der

Geschäftsleitung zu entlasten.

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR und der Statuten des

LECLANCHE SA ist die Generalversammlung zuständig für die Entlastung der

Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.

IV. Wahlen des Verwaltungsrats und des Ernennungs- und Vergütungsausschusses

Wahlen / Wiederwahl des Verwaltungsrats

Antrag des Verwaltungsrats: die folgenden Verwaltungsratsmitglieder, jeweils

für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen

Generalversammlung, wiederzuwählen:

* Herr Alexander Rhea

* Herr Marc Lepièce

* Herr Christophe Manset

* Herr Bernard Pons

* Herr Ali Sherwani

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und den Statuten von

LECLANCHE SA hat die Generalversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats

zu wählen, die gemäss Gesetz für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt

werden. Weitere Einzelheiten zu den zur Wiederwahl stehenden

Verwaltungsratsmitgliedern finden Sie im Jahresbericht 2022.

Wiederwahl des Präsidenten des Verwaltungsrats

Antrag des Verwaltungsrates: Herr Alexander Rhea als Präsident des

Verwaltungsrates für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten

ordentlichen Generalversammlung wiederzuwählen.

Erläuterung: In Übereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 1 OR und den

Statuten der LECLANCHE SA ist die Generalversammlung für die Wahl des

Verwaltungsratspräsidenten zuständig, der gemäss Gesetz für ein Jahr ernannt

wird.

Wahl/Wiederwahl des Ernennungs- und Vergütungsausschusses

Antrag des Verwaltungsrats: folgende Mitglieder in den Ernennungs- und

Vergütungsausschuss zu wählen bzw. wiederzuwählen, jeweils für eine

Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung der

Aktionäre:

* Herr Alexander Rhea

* Herr Christophe Manset

* Herr Marc Lepièce

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 2 OR und den Statuten der

LECLANCHE SA ist die Generalversammlung für die Wahl der Mitglieder des

Vergütungsausschusses zuständig. Ihre Amtszeit ist von Gesetzes wegen auf

ein Jahr beschränkt, und es können nur Mitglieder des Verwaltungsrats

gewählt werden. Herr Ali Sherwani stellt sich nicht zur Wiederwahl in den

Ernennungs- und Vergütungsausschuss.

V. Abstimmung über die Vergütung des Verwaltungsrats und der

Geschäftsleitung

Vergütung des Verwaltungsrats

Antrag des Verwaltungsrats: den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des

Verwaltungsrats für die Amtszeit bis zur ordentlichen Generalversammlung

2024 in Höhe von CHF 600.000,00 zu genehmigen. Dieser Betrag ist identisch

mit demjenigen des Vorjahrs.

Erläuterung: In Übereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR und den

Statuten der LECLANCHE SA obliegt es der Generalversammlung, die Vergütungen

des Verwaltungsrates zu genehmigen. Der beiliegende Anhang 1 enthält weitere

Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Abstimmungen über die Vergütungen des

Verwaltungsrats.

Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung

Antrag des Verwaltungsrats: den maximalen Gesamtbetrag der Geschäftsleitung

für das Geschäftsjahr 2024 von CHF 2'350'000.00 zu genehmigen. Dieser Betrag

ist halb so hoch wie der für das Geschäftsjahr 2023 genehmigte Betrag.

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR und den Statuten des

LECLANCHE SA muss die Generalversammlung die Vergütung der Geschäftsleitung

genehmigen. Der beiliegende Anhang 1 enthält weitere Einzelheiten zu den

vorgeschlagenen Abstimmungen über die Vergütungsbeträge für die

Geschäftsleitung.

VI. Wiederwahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

Antrag des Verwaltungsrats: Herr Manuel Isler, Rechtsanwalt, Genf, als

unabhängigen Stimmrechtsvertreter bis zum Abschluss der nächsten

ordentlichen Generalversammlung wiederzuwählen.

Erläuterung: In Übereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 3 OR und den

Statuten des LECLANCHE SA ist die Generalversammlung für die Wahl des

unabhängigen Stimmrechtsvertreters zuständig.

VII. Wiederwahl des Revisionsstelle

Antrag des Verwaltungsrats: MAZARS SA, Lausanne, als Revisionsstelle für das

Geschäftsjahr 2023 wiederzuwählen.

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und den Statuten von

LECLANCHE SA liegt die Wahl der Revisionsstelle in der Kompetenz der

Generalversammlung.

VIII. Finanzielle Umstrukturierungsmassnahmen

Übersicht

Per 31. Dezember 2022 war und noch immer ist die Gesellschaft im Sinne von

Art. 725b OR überschuldet, verfügt aber über genügend Rangrückstellungen, um

das negative Eigenkapital zu decken. Im Laufe des Jahres 2023 wurden

Schulden gegenüber SEF-Lux [1] im Gesamtbetrag von ca. CHF 87'982'656.01

subordiniert, was die Bilanzsituation der Gesellschaft vorübergehend

verbesserte.

Angesichts der finanziellen Notlage der Gesellschaft wird eine finanzielle

Restrukturierungsmassnahme vorgeschlagen, die auf eine Verbesserung der

Bilanzsituation abzielt. Konkret schlägt der Verwaltungsrat eine Umwandlung

der bestehenden Schulden in Höhe von CHF 66'684'928.67334 in Eigenkapital

durch eine ordentliche Kapitalerhöhung vor. Um dieser Situation zu begegnen,

hat der Verwaltungsrat mit SEF-Lux1 , Golden Partner Holding Co. S.à.r.l.

("GP Holding") und Golden Partner SA ("GPSA") vereinbart, einen Teil der

Schulden gegenüber SEF-Lux1 , GP Holding und GPSA im Gesamtbetrag von CHF

66'684'928.67334 (die "Schulden") in 141'299'859 Namenaktien der

Gesellschaft mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Stück umzuwandeln,

vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen nach Schweizer Recht und der

Genehmigung durch die Generalversammlung der Gesellschaft (die

"Debt-to-Equity Conversion").

Zur Durchführung der Debt-to-Equity Conversion muss das Bezugsrecht der

Aktionäre im Zusammenhang mit der erforderlichen Kapitalerhöhung, die der

Zustimmung der Aktionäre mit qualifizierter Mehrheit bedarf, ausgeschlossen

werden.

Die folgenden juristischen Personen, die zu SEF-Lux1, GP Holding und GPSA

gehören, sind Parteien der entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen und

sollen Teil der vorgeschlagenen Debt-to-Equity Conversion sein (die

"Gläubiger"), und sie haben sich verpflichtet, die folgenden Beträge in

Eigenkapital umzuwandeln:

* AM Investment S.C.A. SICAV - FIS - R&D Sub-Fund ("AM R&D") wird

Forderungen in Höhe von CHF 22'819'516.38036 gegenüber der Gesellschaft

aus einem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 25. Juni 2021 in

seiner jeweils gültigen Fassung (der "AM St. Kitts Construction Loan")

umwandeln;

* AM Investment S.C.A. SICAV - FIS - Liquid Assets Sub-Fund ("AM Liquid")

wird Forderungen gegenüber der Gesellschaft in Höhe von CHF

7'486'355.83134 aus einem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 16.

Juni 2022 (das "AM Liquid Bridge Loan 7M") und fällige Zinsen in Höhe

von CHF 91'999.81398, welche einem Berechnungsfehler bei der Berechnung

von Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 4. Februar

2021 (das "AM Liquid Bridge Loan 20.4M"), die unter dem Conversion

Agreement 2022 [2] umgewandelt wurden, entstammen, umwandeln;

* AM Investment S.C.A. SICAV - FIS - Illiquid Assets Sub-Fund ("AM

Illiquid") wird Forderungen gegenüber der Gesellschaft in Höhe von CHF

2'669'314.92552 aus einem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 14.

Juni 2022 (der "AM Illiquid Bridge Loan CHF 2.5M") sowie fällige Zinsen

aus Darlehensverträgen vom 23. April 2019 (der "AM Illiquid Bridge Loan

1.27M"), vom 30. März 2017 (der "AM Illiquid Bridge Loan EUR 2.5M

Vertrag"), vom 23. Dezember 2019 (der "AM Illiquid WCL Loan Agreement"),

vom 1. Februar 2018 (das "AM Illiquid Bridge Loan 3M Agreement"), vom

31. Mai 2021 (der "AM Illiquid Bridge Loan 3.297M"), vom 4. September

2020 (der "AM Illiquid Bridge Loan 34M") sowie vom 16. März 2018 (das

"AM Illiquid ROFO Loan Agreement") in Höhe von CHF 2'242'156.27032,

worin eine Korrektur zugunsten der Gesellschaft in Höhe von CHF

243'232.93 beinhaltet ist, die auf einen Berechnungsfehler im

Zusammenhang mit der Berechnung der Zinsen in Bezug auf den AM Illiquid

Bridge Loan 3.297M zurückzuführen ist, der unter dem Conversion

Agreement 2022 umgewandelt wurde. umwandeln;

* Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF - Renewable Energy (RE) ("SEF-RE")

wird gegenüber der Gesellschaft Forderungen umwandeln in Höhe von CHF

28'261'775.5926 aus Darlehensverträgen vom 7. Februar 2023 (der "SEF-RE

Bridge Loan 0.3M"), vom 29. Dezember 2022 (der "SEF-RE Bridge Loan 3M"),

vom 24. August 2022 (der "SEF-RE Bridge Loan 3.4M"), vom 26. September

2022 (der "SEF-RE Bridge Loan 3.74M"), vom 13. Juli 2022 (der "SEF-RE

Bridge Loan 5.6M") sowie vom 26. Oktober 2022 (der "SEF-RE Bridge Loan

11M");

* SEF-RE wird Forderungen in Höhe von CHF 1'447'429.55808 gegenüber der

Gesellschaft aus Darlehensverträgen vom 7. Februar 2023 (der "SEF-EMS

Bridge Loan 0.4M") und vom 26. Oktober 2022 (der "SEF-EMS Bridge Loan

1M") umwandeln;

* SEF-RE wird Forderungen in Höhe von CHF 818.585,77968 gegenüber der

Gesellschaft aus Darlehensverträgen vom 7. Februar 2023 (der "SEF-MAS

Bridge Loan 0.3M") und vom 29. Dezember 2022 (der "SEF-MAS Bridge Loan

0.5M") umwandeln;

* GP Holding wird fällige Zinsen in Höhe von CHF 4'755.41706 umwandeln,

wobei es sich dabei um die Korrektur eines Berechnungsfehlers zugunsten

von GP Holding im Zusammenhang mit der Berechnung von Zinsen in Bezug

auf einen Darlehensvertrag vom 4. Februar 2021 (der "GP Holding Loan

10.7M") handelt, der unter dem Conversion Agreement 2022 umgewandelt

wurde;

* GPSA wird Forderungen in Höhe von CHF 843'039.1044 gegen die

Gesellschaft umwandeln, welche Bearbeitungsgebühren unter dem SEF-EMS

Bridge Loan 0.4M, dem SEF-RE Bridge Loan 0.3M, dem SEF-RE Bridge Loan

3M, dem SEF-RE Bridge Loan 3.74M, dem SEF-RE Bridge Loan 5.6M, dem

SEF-MAS Bridge Loan 0.3M, dem SEF-MAS Bridge Loan 0.5M sowie unter den

Darlehensverträgen vom 7. Februar 2023 (das "GP FOF February Bridge Loan

1M"), vom 14. März 2023 (das "GP FOF March Bridge Loan 1M"), vom 21.

April 2023 (das "GP FOF Bridge Loan 5,8M") und vom 22. März 2023 (das

"GP FOF Bridge Loan 6,5M") (zusammen die "GP Shanghai Advisory

Agreements") darstellen.

Die Schulden werden zum volumengewichteten Durchschnittspreises ("VWAP")

umgewandelt, der für die 60 Tage vor dem 30. April 2023 berechnet wird:

- AM St. Kitts Construction Loan wird zu 85% des VWAP umgewandelt; und

- alle anderen Darlehen/Schulden von SEF Lux, GP Holding und GPSA werden zu

75 % des VWAP umgewandelt.

Die vorgeschlagene Debt-to-Equity Conversion soll dazu dienen, den

Finanzstatus des Unternehmens und seine Bilanzposition zu verbessern.

Wenn die Generalversammlung zustimmt, muss der Verwaltungsrat die

Debt-to-Equity Conversion innerhalb von sechs Monaten nach der

Generalversammlung umsetzen. Die Umsetzung setzt voraus, dass die

Anforderungen der SIX Swiss Exchange in Bezug auf die Kotierung neuer Aktien

erfüllt werden.

Der GP FOF February Bridge Loan 1M, der GP FOF March Bridge Loan 1M, der GP

FOF Bridge Loan 5.8M und der GP FOF Bridge Loan 6.5M in der Höhe von CHF

14'424.646.55, die von Golden Partner Private Equity FOF RAIF - Privilege

Invest Sub-Fund (als Darlehensgeberin) an LECLANCHE SA (als

Darlehensnehmerin) gewährt wurden, sowie fällige Zinsen in Höhe von CHF

16'116.66, welche einem Berechnungsfehlers im Zusammenhang mit der

Zinsberechnung für die Darlehensverträge vom 18. Oktober 2021, 22. November

2021 und 10. Dezember 2021 (die "GP FOF Interests Bridge Loans"), die unter

dem Conversion Agreement 2022 umgewandelt wurden, entstammen, und die per

30. April 2023 ausstehend sind, werden nicht umgewandelt und bleiben

ausstehend, wurden aber im Sinne von Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR

subordiniert.

Ordentliche Kapitalerhöhung für die Debt-to-Equity Conversion

Antrag des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat beantragt, das Aktienkapital

der Gesellschaft von CHF 44'481'491.00 um CHF 14'129'985.90 auf CHF

58'611'476.90 zu erhöhen, und zwar durch zwei ordentliche Kapitalerhöhungen

wie folgt:

Kapitalerhöhung zur Umwandlung des AM St. Kitts Construction Loan

1. Gesamter Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll: CHF

4'445'389.20

2. Höhe der zu leistenden Beiträge: CHF 22'819'516.38036 [3]

3. Anzahl, Nennwert und Art der neuen Aktien: 44'453'892 Namenaktien mit

einem Nennwert von je CHF 0.10

4. Vorzugsrechte der einzelnen Kategorien: Keine

5. Emissionsbetrag: 85% des VWAP, berechnet über die 60 Tage vor dem 30.

April 2023 (CHF 0.51333) für den AM St. Kitts Construction Loan

6. Beginn der Dividendenberechtigung: Datum der Eintragung der

Kapitalerhöhung in das Handelsregister

7. Art der Einlage: Durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF

22'819'516.38036 der AM Investment SCA SICAV - FIS - R&D Sub-Fund,

Luxemburg. Im Gegenzug erhält der Gläubiger 44'453'892 voll einbezahlte

Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.51333 pro Aktie

8. Besondere Vorteile: Keine

9. Beschränkung der Übertragbarkeit: Gemäss den Bestimmungen der Statuten

10. Bezugsrechte: Die gesamte nominale Erhöhung von CHF 4'445'389.20 wird

von AM Investment S.C.A. SICAV - FIS - R&D Sub-Fund gezeichnet, weshalb

das Bezugsrecht der Aktionäre für alle neu ausgegebenen Aktien in Höhe

von 44'453'892 ausgeschlossen ist.

Kapitalerhöhung zur Umwandlung sonstiger Darlehen/Schulden von SEF-Lux, GP

Holding und GPSA

1. Gesamter Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll: CHF

9'684'596.70

2. Höhe der zu leistenden Beiträge: CHF 43'865'412.29298 [4]

3. Anzahl, Nennwert und Art der neuen Aktien: 96'845'967 Namenaktien mit

einem Nennwert von je CHF 0.10

4. Vorzugsrechte der einzelnen Kategorien: Keine

5. Ausgabebetrag: 75% des VWAP, berechnet über die 60 Tage vor dem 30.

April 2023 (CHF 0.45294) für alle anderen Darlehen/Schulden von SEF-Lux,

GP Holding und GPSA

6. Beginn der Dividendenberechtigung: Datum der Eintragung der

Kapitalerhöhung in das Handelsregister

7. Art des Beitrags: Durch Verrechnung von Forderungen im Gesamtbetrag von

CHF 43'865'412.29298:

- durch Verrechnung einer Forderung von CHF 7'578'355.64532 der AM

Investment SCA SICAV - FIS - Liquid Assets Sub-Fund, Luxemburg. Im Gegenzug

erhält der Gläubiger 16'731'478 voll einbezahlte Namenaktien zu einem

Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

- durch Verrechnung einer Forderung von CHF 4'911'471.19584 der AM

Investment SCA SICAV - FIS - Illiquid Assets Sub-Fund, Luxemburg. Im

Gegenzug erhält der Gläubiger 10'843'536 voll einbezahlte Namenaktien zu

einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

- durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 28'261'775.59260 des

Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF (renewable Energy - RE), Luxemburg. Im

Gegenzug erhält der Gläubiger 62'396'290 voll einbezahlte Namenaktien zu

einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

- durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 1'447'429.55808 des

Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF (renewable Energy - RE), Luxemburg. Im

Gegenzug erhält der Gläubiger 3'195'632 voll einbezahlte Namenaktien zu

einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

- durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 818'585.77968 des Strategic

Equity Fund SCA SICAV RAIF (renewable Energy - RE), Luxemburg. Im Gegenzug

erhält der Gläubiger 1'807'272 voll einbezahlte Namenaktien zu einem

Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

- durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 843'039.10440 der Golden

Partner SA, Genf. Im Gegenzug erhält der Gläubiger 1'861'260 voll liberierte

Namenaktien zum Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

- durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 4'755.41706 der Golden

Partner Holding Co S.à r.l., Luxemburg. Dafür erhält der Gläubiger 10'499

voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie

8. Besondere Vorteile: Keine

9. Beschränkung der Übertragbarkeit: Gemäss den Bestimmungen der Statuten

10. Bezugsrechte: Die gesamte nominelle Erhöhung von CHF 9'684'596.70 wird

von den Gläubigern gezeichnet, weshalb das Bezugsrecht der Aktionäre für

alle neu ausgegebenen Aktien im Umfang von 96'845'967 ausgeschlossen

ist.

Erläuterung: Die Gesellschaft weist ein negatives Eigenkapital auf und ist

überschuldet im Sinne von Art. 725b OR. Zur Verbesserung der Finanzlage und

der Bilanzposition der Gesellschaft wird die Umwandlung von Fremd- in

Eigenkapital vorgeschlagen. Um die Debt-to-Equity-Conversion durchzuführen

und die erforderliche Anzahl neuer Aktien an die Gläubiger auszugeben, ist

es notwendig, das Aktienkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre um nominal CHF 14'129'985.90 zu erhöhen. In

Übereinstimmung mit Art. 650 OR obliegt es der Generalversammlung, eine

ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals zu beschliessen; für die beiden

vorgeschlagenen Kapitalerhöhungen zur Debt-to-Equity Conversion gilt ein

qualifiziertes Quorum gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 OR. Dies

aufgrund der Eigenschaft der Debt-to-Equity Conversion, Forderungen mit

Schulden zu verrechnen, wodurch neue Aktien gezeichnet werden, sowie da das

Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.

IX. Änderungen der Statuten

Antrag des Verwaltungsrats: die Statutenänderungen zur Anpassung an das

revidierte Schweizer Gesellschaftsrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft

tritt, zu genehmigen und zeitgemässe Best Practices in Corporate Governance

einzuführen.

Erläuterung: Die vorgeschlagenen Statutenänderungen sind in erster Linie

durch die schweizerische Aktienrechtsreform bedingt und bezwecken die

Einführung eines Kapitalbandes zur Erhöhung der finanziellen Flexibilität,

den Einsatz elektronischer Mittel für effizientere Abläufe und die Anpassung

der Statuten an die neuen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die

detaillierten Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen,

einschliesslich der Vergleiche zu den bestehenden Bestimmungen, finden sich

im beiliegenden Anhang 2. Im Einklang mit Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR obliegt

es der Generalversammlung, die Statuten zu ändern.

Streichung von Art. 3quater und Annahme eines neuen Art. 3quater: Einführung

des Kapitalbandes

Streichung von Art. 3ter und Art. 3quinquies und Einfügung eines neuen Art.

3ter und Art. 3quinquies: Bedingtes Kapital (Einsatz elektronischer

Hilfsmittel)

Änderung von Art. 4: Übertragbarkeit der Aktien

Änderungen zu Art. 11: Einberufung der Generalversammlung, hybride und

virtuelle Versammlungen, Nutzung elektronischer Hilfsmittel

Änderung von Art. 11: Generalversammlung mit Sitz im Ausland

Änderung von Art. 14: Bestimmung über qualifizierte Mehrheiten

Änderungen der Art. 10, 13, 15, 16, 18, 23octies, 23decies, 25, 28:

Anpassung der Statuten an die zwingenden Bestimmungen der

Aktienrechtsrevision

Änderungen der Art. 8, 19, 20, 23sexies und 31: Sonstige freiwillige

Änderungen

X. Verrechnung von kumulierten Verlusten mit Kapitaleinlagereserven

Antrag des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat beantragt, den Bilanzverlust

und den Verlust des Jahres 2022 im Gesamtbetrag von CHF 30'378'148.87 mit

den Reserven aus Kapitaleinlagen zu verrechnen.

Erläuterung: Der Verwaltungsrat beantragt, die kumulierten Verluste mit den

Reserven aus Kapitaleinlagen zu verrechnen und damit den bestehenden

Kapitalverlust teilweise zu beseitigen. Im Sinne von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4

und Ziff. 6 OR fällt die Beschlussfassung über die Verwendung des

Bilanzgewinns (und -verlusts) sowie über die gesetzlichen Kapitalreserven in

die Kompetenz der Generalversammlung.

JAHRESBERICHT

Der Geschäftsbericht 2022, der die konsolidierte Jahresrechnung, die

statutarische Jahresrechnung sowie den Revisionsbericht und den

Vergütungsbericht 2022 enthält, liegt am Sitz der Gesellschaft (Avenue des

Découvertes 14 C - 1400 Yverdon-les-Bains, Schweiz) zur Einsichtnahme für

die Aktionäre auf. Der Jahresbericht und der Vergütungsbericht sind auch auf

der Website der LECLANCHE SA unter

https://www.leclanche.com/investor-relations/financial-reports verfügbar.

DOKUMENTATION UND ABSTIMMUNGSANWEISUNGEN

Der Einladung an die Aktionärinnen und Aktionäre sind ein Anmelde- und ein

Weisungsformular beigelegt, das die Aktionärinnen und Aktionäre auszufüllen

und per Post an folgende Adresse zu senden haben, wenn sie an der

Generalversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen wollen: areg.ch ag,

Fabrikstrasse 10, 4614 Hägendorf.

Elektronische Fernabstimmung per Vollmacht und Weisungen an den unabhängigen

Stimmrechtsvertreter (netVote): Die Aktionäre können an den Abstimmungen und

Wahlen teilnehmen, indem sie dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter

elektronisch via https://leclanche.netvote.ch. Weisungen erteilen. Die

erforderlichen Login-Informationen werden den Aktionären zusammen mit den

schriftlichen Unterlagen zur Generalversammlung zugestellt. Änderungen der

elektronisch übermittelten Weisungen können bis Freitag, 23. Juni 2023,

11:59 Uhr (MESZ), vorgenommen werden. Soweit die Aktionärin oder der

Aktionär dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter keine besonderen Weisungen

erteilt, weist sie oder er den unabhängigen Stimmrechtsvertreter an, für

ihre oder seine Aktien im Sinne der Anträge des Verwaltungsrats zu den

traktandierten Geschäften zu stimmen. Dasselbe gilt für Zusatz- oder

Alternativanträge zu den in dieser Einladung aufgeführten Traktanden und für

neue Traktanden.

TEILNAHME- UND STIMMRECHTE

Aktionäre, die am 15. Juni 2023 um 17.00 Uhr (MESZ) mit Stimmrecht im

Aktienregister eingetragen sind, sind zur Teilnahme an der

Generalversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Sie erhalten ihre

Zutrittskarte und ihr Stimmmaterial gegen Rücksendung des Anmeldeformulars

oder durch Kontaktaufnahme mit der areg.ch ag unter der oben genannten

Adresse.

Vom 15. Juni 2023 um 17:00 Uhr (MESZ) bis zum 26. Juni 2023 werden keine

Eintragungen im Aktienregister vorgenommen, die ein Stimmrecht in der

Hauptversammlung begründen würden. Aktionäre, die in diesem Zeitraum ihre

Aktien ganz oder teilweise verkaufen, sind in diesem Umfang nicht mehr

stimmberechtigt. Sie werden gebeten, ihre Zutrittskarte und ihr

Stimmmaterial zurückzugeben oder umzutauschen.

VERTRETUNG

Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen wollen,

können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person, die nicht

Aktionär zu sein braucht, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter

vertreten lassen.

Herr Manuel Isler, Rechtsanwalt c/o BMG Avocats, 8C, avenue de Champel, P.O.

Box 385, CH-1211 Geneva, handelt als unabhängiger Vertreter. Das

Anmeldeformular mit den ausgefüllten und unterschriebenen Vollmachten ist an

die areg.ch ag an die oben genannte Adresse zu senden.

Aktionärinnen und Aktionäre, die sich durch eine andere Person vertreten

lassen wollen, senden ihr Anmeldeformular mit der ausgefüllten und

unterzeichneten Vollmacht an die oben genannte Adresse zuhanden der areg.ch

ag. Die Zutrittskarte und das Stimmmaterial werden dann direkt an die

Adresse des Bevollmächtigten gesandt.

SPRACHE

Die ordentliche Generalversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.

Yverdon-les-Bains, 2. Juni 2023 Im Namen des Verwaltungsrats

Der Vorsitzende

Alexander Rhea

Anhang 1: Erläuterungen zum Traktandum 5

Wie im Schweizerischen Obligationenrecht ("OR") und in den Statuten

vorgeschrieben, wird der Verwaltungsrat den Aktionären einen Antrag zur

Genehmigung vorlegen:

1. Den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats für den

Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung im Jahr 2024 [5]

2. Den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das

Jahr 2024 [6]

Die vorgeschlagenen Beträge, die der diesjährigen Generalversammlung zur

Genehmigung vorgelegt werden, stehen im Einklang mit unserer

Vergütungspolitik.

Ausserdem haben wir Ihnen unter Traktandum 1.2 die Möglichkeit gegeben,

konsultativ über den Vergütungsbericht 2022 abzustimmen.

Erläuterungen zum vorgeschlagenen maximalen Vergütungsbetrag des

Verwaltungsrats (Traktandum 5.1)

Die vorgeschlagene maximale Gesamtvergütung für den Verwaltungsrat beträgt

CHF 600'000.00 und besteht aus einem fixen Honorar. Dieser Betrag ist

identisch mit demjenigen der Vorperiode.

Darüber hinaus zahlt LECLANCHE SA die gesetzlich vorgeschriebenen

Sozialversicherungsbeiträge für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die über

die Schweizer Gehaltsliste bezahlt werden. Den Mitgliedern des

Verwaltungsrats werden keine variablen Vergütungen oder Rentenleistungen

gewährt.

Erläuterungen zum beantragten maximalen Vergütungsbetrag der

Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2024 (Traktandum 5.2)

Der Verwaltungsrat beantragt die Genehmigung von CHF 2'350'000.00 als

maximalen Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das

Geschäftsjahr 2024. Dieser Betrag ist halb so hoch wie derjenige, der für

das Geschäftsjahr 2023 genehmigt wurde.

Gemäss den Statuten legt der Verwaltungsrat der ordentlichen

Generalversammlung jedes Jahr die maximale Vergütung der Geschäftsleitung

für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Der vorgeschlagene

Gesamtbetrag der maximalen Vergütung umfasst das Grundgehalt, die variable

kurzfristige Vergütung (Bonus) sowie die variable langfristige Vergütung,

die in diesem Jahr gezahlt oder gewährt wird.

Wie im Vergütungsbericht 2022 dargelegt, belief sich die Vergütung der

Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2022 auf kCHF 2'287.90. Der vorgeschlagene

maximale Gesamtbetrag der Vergütung steht im Einklang mit der aktuellen

Vergütungspolitik der LECLANCHE SA.

Der Gesamthöchstbetrag der Vergütung ist ein Budget und basiert auf der

Annahme, dass jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des LECLANCHE SA alle

Zielvorgaben vollständig erreicht hat. Er sollte nicht als der tatsächlich

gezahlte oder gewährte Vergütungsbetrag angesehen werden.

Darüber hinaus zahlt LECLANCHE SA die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge

zur Sozialversicherung.

Anhang 2: Erläuterungen zu Traktandum 9

Die Reform des schweizerischen Gesellschaftsrechts, die bestimmte

Überarbeitungen der Bestimmungen für Aktiengesellschaften im Schweizerischen

Obligationenrecht ("OR") vorsieht und ab dem 1. Januar 2023 in Kraft

getreten ist, erfordert Anpassungen der Statuten, um die Übereinstimmung mit

den aktualisierten Vorschriften zu gewährleisten. Die von LECLANCHE

SA's-Verwaltungsrat vorgeschlagenen Änderungen spiegeln nicht nur die

Anforderungen des neuen Gesetzes wider, sondern auch die Verpflichtung zur

Wahrung der Aktionärsrechte, zur Modernisierung der Corporate Governance und

zur Anpassung an die neuesten Marktstandards. Zu den wichtigsten Bereichen,

die in den vorgeschlagenen Änderungen angesprochen werden, gehören die

Einführung des Kapitalbandes, um eine grössere finanzielle Flexibilität zu

ermöglichen, die Aufnahme von Bestimmungen für die Nutzung elektronischer

Mittel für eine bessere Beteiligung der Aktionäre sowie allgemeine

Überarbeitungen, um die Einhaltung des neuen Gesetzes zu gewährleisten.

Darüber hinaus wurden freiwillige Anpassungen zur weiteren Konsolidierung

der Führungsstruktur vorgenommen. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass

diese Änderungen das Governance-Framework stärken und die Verpflichtung zu

den höchsten Standards der Unternehmensführung demonstrieren werden, und

schlägt daher die Genehmigung aller beantragten Änderungen vor.

Die beantragten Änderungen an den Statuten der LECLANCHE SA (die "Statuten")

werden im Folgenden erläutert. Nachfolgend wird jede vorgeschlagene Änderung

mit der aktuellen Bestimmung verglichen. Streichungen sind in roter,

durchgestrichener Schrift dargestellt, Neuzugänge in blauer Schrift und

Verschiebungen in grüner Schrift.

Erläuterungen zu der Streichung von Art. 3quater und Annahme eines neuen

Art. 3quater: Einführung des Kapitalbandes (Traktandum 9.1)

Infolge der jüngsten Änderungen im Schweizer Gesellschaftsrecht schlägt der

Verwaltungsrat vor, das derzeitige genehmigte Aktienkapital durch ein

flexibleres Instrument, das sogenannte Kapitalband, zu ersetzen. Dieses neue

Instrument, das dem Verwaltungsrat die Möglichkeit gibt, das Aktienkapital

innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um bis zu 50 % zu erhöhen oder

herabzusetzen, steht im Einklang mit den neuesten rechtlichen

Rahmenbedingungen und soll die finanzielle Flexibilität erhöhen, indem es

eine rasche Reaktion auf Kapitalanforderungen gewährleistet. Ein solcher

Übergang zum Kapitalband soll den Verwaltungsrat in die Lage versetzen,

umgehend auf Marktschwankungen zu reagieren, in potenzielle

Wachstumsmöglichkeiten zu investieren und die Kapitalstruktur im Einklang

mit den strategischen Zielen zu optimieren, ohne dass eine zusätzliche

Genehmigung der Aktionäre erforderlich ist. Auf diese Weise will der

Verwaltungsrat einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt aufrechterhalten und

die finanzielle Flexibilität sicherstellen, die in dem heutigen dynamischen

Geschäftsumfeld erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat beantragt die Einführung eines Kapitalbandes von 50%

(nach oben und unten) des bestehenden Aktienkapitals (unter der Annahme,

dass das Aktienkapital gemäss Traktandum 8 erhöht wird) für die Zeit bis zum

26. Juni 2028 durch Streichung des heutigen Art. 3quater und Erlass eines

neuen Art. 3quater. Das vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Kapitalband würde

es dem Verwaltungsrat erlauben, das Aktienkapital der LECLANCHE SA durch

Ausgabe von bis zu 293'057'384 neuen Aktien zu erhöhen oder durch

Vernichtung von bis zu 293'057'384 Aktien herabzusetzen.

Erläuterungen zur Streichung von Art. 3ter und Art. 3quinquies und die

Annahme eines neuen Art. 3ter und 3quinquies: Bedingtes Kapital (Einsatz

elektronischer Hilfsmittel) (Traktandum 9.2)

Der neu vorgeschlagene Abs. 2 von Art. 3ter stützt sich auf den neu in Kraft

gesetzten Art. 653b Abs. 1 Ziff. 7 OR, wonach das Verfahren zur Ausübung der

Wandel- oder Optionsrechte und zum Verzicht auf diese Rechte in den Statuten

festzulegen ist. Die gleiche Begründung gilt für den neu beantragten Abs. 3

von Art. 3quinquies.

Mit den neuen Art. 3ter und Art. 3quinquies schlägt der Verwaltungsrat vor,

dass die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten und der Verzicht auf diese

Rechte in Zukunft elektronisch oder schriftlich erfolgen kann, was die

Flexibilität und Effizienz des Verfahrens erhöht.

Erläuterungen zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 4: Übertragbarkeit der

Aktien (Traktandum 9.3)

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 4 Abs. 1 spiegelt Art. 685d Abs. 2 OR,

indem dem Verwaltungsrat neu die Möglichkeit eingeräumt wird, die Eintragung

ins Aktienbuch zu verweigern, wenn der Gesuchsteller auf Verlangen nicht

erklärt, dass keine Vereinbarung über die Einziehung oder Rückgabe der

betreffenden Aktien getroffen wurde oder dass er das wirtschaftliche Risiko

der Aktien trägt (Wertpapierleihe). Mit diesen neuen Bedingungen wird im

Wesentlichen sichergestellt, dass die eingetragenen Aktionäre letztlich die

wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien sind, ohne dass vertragliche

Vereinbarungen getroffen werden, die ihre Eigentümerstellung oder ihre

Beteiligung an den mit dem Aktienbesitz verbundenen wirtschaftlichen Risiken

und Erträgen beeinträchtigen könnten.

Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 4 zielt also darauf ab, das Risiko

schädlicher Abstimmungspraktiken zu verringern, die den Interessen der

wirtschaftlichen Nutzniesser der LECLANCHE SA zuwiderlaufen.

Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen von Art. 11: Einberufung der

Generalversammlung, hybride und virtuelle Versammlungen, Einsatz

elektronischer Mittel (Traktandum 9.4)

Mit der Änderung von Art. 11 Abs. 1 wird die Mindesthöhe der Beteiligung

angepasst, ab der ein oder mehrere Aktionäre die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen können. Diese wird neu auf fünf Prozent

festgesetzt, was im Einklang mit Art. 699 Abs. 3 Ziff. 1 OR steht. Zudem

wird explizit festgehalten, dass der Verwaltungsrat eine solche Versammlung

innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Begehrens einberufen muss, wie dies

Art. 699 Abs. 5 OR fordert.

In Anbetracht des raschen technologischen Fortschritts und um den sich

entwickelnden Normen einen Schritt voraus zu sein, wird die vorgeschlagene

Einführung von Absatz 2 und Absatz 3 in Art. 11 soll die Zugänglichkeit und

Einbeziehung aller Aktionäre gewährleistet werden, unabhängig davon, ob sie

in der Lage sind, physisch an den Generalversammlungen teilzunehmen.

Der Zusatz in Abs. 2 zu Art. 11 und die Einführung von Abs. 3 zu Art. 11

entspricht den jüngsten Änderungen im schweizerischen Gesellschaftsrecht,

namentlich Art. 701c OR und Art. 701d OR, die zwei neue Formen von

Generalversammlungen zulassen: (1) hybride Versammlungen, bei denen die

physische Anwesenheit mit der elektronischen Teilnahme kombiniert wird, und

(2) virtuelle Versammlungen, die ausschliesslich auf elektronischem Weg und

ohne physischen Ort abgehalten werden. Diese neuen Möglichkeiten werden

durch entsprechende Bestimmungen in den Statuten ausdrücklich zur Verfügung

gestellt, was das Engagement der LECLANCHE SA für den technologischen

Fortschritt verdeutlicht.

Der Zusatz in Abs. 2 zu Art. 11 würde dem Verwaltungsrat die Flexibilität

bieten, virtuelle Generalversammlungen abzuhalten (Art. 11 Abs. 2) und die

Einführung von Abs. 3 zu Art. 11 spiegelt den revidierten Art. 701c OR,

wonach der Verwaltungsrat hybride Sitzungen abhalten kann (Art. 11 Abs. 3).

Der Wunsch nach flexiblen Formen und Flexibilität bei der Gestaltung

geeigneter Governance- und Genehmigungsprozesse wurde insbesondere während

der COVID-19-Pandemie relevant, bei der physische Versammlungen während

bestimmter Zeiträume eingeschränkt waren, was deutlich machte, wie wichtig

es für Unternehmen ist, flexibel zu sein, auch bei der Form der Abhaltung

ihrer Generalversammlungen. Diese Möglichkeiten bieten die notwendige

Grundlage, um das Potenzial der modernen Kommunikationstechnologien zu

nutzen und sicherzustellen, dass das Unternehmen gut gerüstet ist, um seine

Arbeitsweise an die sich ständig verändernde Dynamik der

Unternehmenslandschaft anzupassen.

Folglich stellen die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 2 von Art. 11 und

die Einführung von Abs. 3 zu Art. 11 einen bedeutenden Schritt in Richtung

digitaler Zugänglichkeit und Flexibilität dar, die eine kontinuierliche

Beteiligung der Aktionäre unter allen Umständen gewährleisten und damit das

Engagement des Unternehmens für die Einbeziehung der Aktionäre weiter

stärken.

Die Einführung von Abs. 4 zu Art. 11 legt nun ausdrücklich fest, welche

Informationen in der Einberufung enthalten sein müssen, und spiegelt damit

Art. 700 Abs. 2 OR wider.

Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 11 Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung,

dass nach dem revidierten schweizerischen Gesellschaftsrecht die

Gesellschaften nicht mehr verpflichtet sind, den Geschäftsbericht und den

Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen. Zudem

wird damit auch dem neuen Art. 699a Abs. 1 OR Rechnung, indem er festhält,

dass jeder Aktionär die rechtzeitige Aushändigung einer Kopie des

Geschäftsberichts einschliesslich der Jahresrechnung, des Revisionsberichts,

des Vergütungsberichts und der Anträge des Verwaltungsrats an die

Generalversammlung verlangen kann, wenn diese Dokumente nicht elektronisch

zur Verfügung gestellt werden.

Ähnlich wie bei der Änderung in Art. 11 Abs. 1 wird das für die Einberufung

einer ausserordentlichen Generalversammlung erforderliche Mindestbeteiligung

in Art. 11 Abs. 6 auf mindestens fünf Prozent angepasst, wie dies in Art.

699 Abs. 3 Ziff. 1 OR statuiert wird.

Erläuterungen zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 11: Generalversammlung

mit Tagungsort im Ausland (Traktandum 9.5)

Mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 11 Abs. 2 wird die Möglichkeit

eingeführt, eine Generalversammlung ausserhalb der Schweiz abzuhalten, wie

es der neue Art. 701b OR eingeführt.

Die Möglichkeit, eine Generalversammlung im Ausland abzuhalten, bietet dem

Unternehmen mehr Flexibilität und kann aus verschiedenen Gründen von Vorteil

sein. Da die Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder über verschiedene

Länder verteilt sind, kann der Verwaltungsrat dank dieser Bestimmung

Sitzungen an einem Ort abhalten, der für die Mehrheit der Teilnehmer

praktischer ist.

Ausserdem steht sie im Einklang mit dem wachsenden Trend zur Globalisierung

und internationalen Zusammenarbeit. Darüber hinaus könnte diese Bestimmung

auch die Teilnahme ausländischer Investoren an den Generalversammlungen von

LECLANCHE SA erleichtern, was wiederum mehr internationale Investitionen

anziehen und eine globalere Perspektive für LECLANCHE SA fördern könnte.

Erläuterungen zu der vorgeschlagenen Änderung von Art. 14: Bestimmungen über

qualifizierte Mehrheiten (Traktandum 9.6)

Der vorgeschlagene geänderte Wortlaut von Art. 14 steht im Einklang mit dem

revidierten Art. 704 OR und führt zur Streichung des Wortes "absolut" im

Zusammenhang mit der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Eine

inhaltliche Änderung ist damit nicht beabsichtigt.

Erläuterungen zum Änderungsantrag zu den Änderungen der Art. 10, 13, 15, 16,

18, 23octies, 23decies, 25, 28: Anpassung an die zwingenden Bestimmungen der

Aktienrechtsrevision (Traktandum 9.7)

Art. 10 gibt den geänderten Katalog der unübertragbaren Befugnisse der

Generalversammlung wieder. Dazu gehören nach dem neuen schweizerischen

Gesellschaftsrecht die Befugnis der Generalversammlung zur Genehmigung und

Verabschiedung der Zwischendividende (Art. 10 Ziff. 6), der Beschluss über

die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 10 Ziff. 7) und die

Dekotierung der Aktien der LECLANCHE SA (Art. 10 Ziff. 8).

Die vorgeschlagene Änderung in Art. 13 Abs. 1 erweitert die Methoden, mit

denen sich die Aktionäre in der Generalversammlung vertreten lassen können.

Das Konzept der Vertretung bleibt zwar dasselbe, aber der Verwaltungsrat hat

nun auch die Möglichkeit, andere Formen der Bevollmächtigung als die

schriftliche zuzulassen. Dazu könnten elektronische oder digitale Formen der

Bevollmächtigung gehören, die den Aktionären mehr Flexibilität bei der Art

und Weise der Bevollmächtigung ihrer Vertretung bieten.

Das revidierte schweizerische Aktienrecht verwendet den Begriff

"Sonderuntersuchung" anstelle von "Sonderprüfung". Folglich wird Art. 15

geändert.

Nach dem neuen Gesetz müssen börsenkotierte Aktiengesellschaften die

Beschlüsse und Wahlergebnisse innerhalb von 15 Tagen nach der

Hauptversammlung unter Angabe des genauen Stimmenverhältnisses elektronisch

zugänglich machen. Darüber hinaus können die Aktionäre verlangen, dass ihnen

das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zur

Verfügung gestellt wird. Diese gesetzlichen Anforderungen werden

ausdrücklich im geänderten Art. 16 Abs. 4 genannt.

Nach dem neuen Gesetz muss der Verwaltungsrat keinen Sekretär mehr ernennen.

Folglich werden Art. 16 Abs. 2 und Art. 18 entsprechend angepasst.

Art. 23octies Abs. 2 wird geändert, um ihn an die revidierten Bestimmungen

über nachvertragliche Konkurrenzverbote anzugleichen. Gemäss Art. 735c Abs.

2 OR darf die Vergütung aufgrund eines Konkurrenzverbots den Durchschnitt

der Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre nicht übersteigen und darf

nur ausgerichtet werden, wenn das Konkurrenzverbot wirtschaftlich

gerechtfertigt ist.

Die Reform hat die Definition von Mandaten ausserhalb des Unternehmens

weiterentwickelt und definiert sie in Art. 626 Abs. 2 Ziff. 1 OR als

Tätigkeiten in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit

wirtschaftlichem Zweck. Der Verwaltungsrat schlägt deshalb vor, Art. 23 Abs.

4 entsprechend anzupassen.

Da die schweizerische Aktienrechtsrevision zur Streichung von Art. 662a ff.

OR führte, wird Art. 25 Abs. 1 entsprechend dadurch angepasst, dass künftig

die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang und

Konzernrechnung, nach den Bestimmungen von Art. 957 ff. OR. erstellt werden.

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 28 erweitert die Umstände, unter denen

der Verwaltungsrat Massnahmen ergreifen und eine Generalversammlung für

Umstrukturierungsmassnahmen einberufen muss. Diese Änderung zielt darauf ab,

Art. 28 besser an Art. 725 Abs. 2 OR anzupassen.

Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen der Art. 8, 19, 20, 23sexies

und 31: Sonstige freiwillige Änderungen (Traktandum 9.8)

Mit der vorgeschlagenen Einführung des Kapitalbandes schlägt der

Verwaltungsrat vor, Art. 8 entsprechend anzupassen.

Die Wiedereinführung von Art. 19 zielt darauf ab, einen operativen Rahmen

für den Verwaltungsrat zu schaffen, der festlegt, wie Sitzungen einberufen

werden, wie Beschlüsse gefasst und Beratungen dokumentiert werden. So kann

jedes Verwaltungsratsmitglied eine Sitzung einberufen, die kollektive

Entscheidungsfindung wird sichergestellt, digitale Sitzungen sind möglich,

die Protokollierung wird vorgeschrieben und Beschlüsse können schriftlich

oder elektronisch gefasst werden, sofern keine Diskussion gewünscht wird.

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 20 Abs. 2 stärkt die Befugnisse des

Verwaltungsrats gemäss Art. 716a OR, einschliesslich der Beschlussfassung

über die Anerkennung von Kapitalerhöhungen und neu auch von

Kapitalherabsetzungen und allfälligen daraus resultierenden

Statutenanpassungen. Zudem ist für Sitzungen, die ausschliesslich der

Feststellung von Kapitalveränderungen oder Nachzahlungen auf nicht voll

liberierten Aktien dienen, kein besonderes Anwesenheitsquorum mehr

erforderlich. Der Klarheit halber wurden spezifische Verweise auf Artikel

des Schweizer Rechts aufgenommen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 23sexies Abs. 1 wird der Begriff

"oder befördert" gestrichen, so dass sich die zusätzliche Vergütung

ausschliesslich auf neu ernannte Verwaltungsratsmitglieder bezieht. Diese

Änderung impliziert, dass beförderte Mitglieder keinen Anspruch auf eine

zusätzliche Vergütung gemäss Art. 23sexies haben.

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 31 erweitert den Umfang und die

Methoden der Unternehmenskommunikation. Die neue Bestimmung behält das

Schweizerische Handelsamtsblatt als primäres Publikationsorgan bei,

ermöglicht es dem Verwaltungsrat aber auch, zusätzliche Publikationsorgane

zu bezeichnen. Darüber hinaus führt die revidierte Bestimmung direktere und

modernere Kommunikationsmittel ein. Mitteilungen an die Aktionäre oder

Teilnehmer und andere Bekanntmachungen können per Brief an die im Aktienbuch

eingetragenen Adressen, per E-Mail oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat

als geeignet erachteten Form erfolgen.

Statuten der Gesellschaft

von

LECLANCHE SA

mit Sitz in Yverdon-les-Bains

Bestehende Statuten Statuten einschliesslich der vorgeschlagenen Änderungen

I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Firmenname, Artikel 1: Firmenname, eingetragener

eingetragener Sitz, Dauer Unter Sitz, Dauer [Artikel nicht geändert]

dem Firmennamen " LECLANCHE SA"

Es besteht eine

Aktiengesellschaft, die den

Bestimmungen von Titel XXVI des

Schweizerischen

Obligationenrechts (OR)

unterliegt, soweit diese

Statuten nicht davon abweichen.

Die Dauer des Unternehmens ist

unbegrenzt. Der Sitz ist in

Yverdon-les-Bains.

Artikel 2: Zweck Zweck der Artikel 2: Zweck [Artikel nicht

Gesellschaft ist der direkte geändert]

und indirekte Erwerb, die

Verwaltung und die Veräusserung

von Beteiligungen an inund

ausländischen, börsenkotiert

und nicht börsenkotiert

Unternehmen der

Elektroindustrie sowie die

Konzeption, Entwicklung und

Montage von elektrischen

Energiespeichersystemen, der

Vertrieb von Batterien und

elektrischem Zubehör sowie

alles, was direkt oder indirekt

mit der Elektroindustrie

zusammenhängt.

Die Gesellschaft kann im Inund

Ausland Zweigniederlassungen

errichten, sich an

gleichartigen Unternehmungen

beteiligen, solche erwerben

oder gründen, Grundstücke

erwerben oder veräussern, mit

Ausnahme von Geschäften, die

nach dem Bundesgesetz über den

Erwerb von Grundstücken durch

Personen im Ausland verboten

sind, immaterielle Rechte oder

Know-how erwerben und

vermarkten, alle Geschäfte

tätigen und Verträge

abschliessen, die direkt oder

indirekt mit ihrem Zweck in

Zusammenhang stehen oder dessen

Verwirklichung zu fördern

geeignet sind.

II. Grundkapital II. Grundkapital

Artikel 3: Anzahl der Anteile, Artikel 3: Anzahl der Anteile,

Nennwert, Art Das Aktienkapital Nennwert, Art [Artikel nicht

beträgt CHF 44'481'491, geändert]

eingeteilt in 444'814'910 voll

liberierter Namenaktien mit

einem Nennwert von je CHF 0.10.

Die Gesellschaft gibt

Namenaktien in Form von

Einzelurkunden, Globalurkunden

oder Wertrechten aus. Die

Gesellschaft kann jederzeit und

ohne Zustimmung der Aktionäre

die ausgegebenen Namenaktien in

eine andere Form umwandeln.

Jeder Aktionär kann jedoch von

der Gesellschaft jederzeit die

Ausstellung einer Bescheinigung

über die von ihm gemäss

Aktienbuch gehaltenen

Namenaktien verlangen. Die in

Form von Wertrechten

ausgegebenen Namenaktien sowie

die in Wertrechte umgewandelten

Aktien werden als Bucheffekten

von einem Verwahrer im Sinne

des Bucheffektengesetzes

verwahrt.

Artikel 3 bis: Sacheinlagen Mit Artikel 3 bis: Sacheinlagen [Artikel

Zuschussvertrag vom 12. nicht geändert]

November 2015 brachte Emrol

BVBA 1'659'854 nennwertlose

Namenaktien der Leclanché BVBA,

mit Sitz in Turnhout (Belgien),

für einen Gesamtbetrag von CHF

768'021.--

(siebenhundertachtundsechzigtau-

sendeinundzwanzig Schweizer

Franken) in die Leclanché SA

ein. Als Gegenleistung erhält

der Einzahler 512'014 voll

liberierte Namenaktien der

Gesellschaft mit einem Nennwert

von je CHF 1.50, was einem

Gesamtpreis von CHF 768'021.--

entspricht.

Artikel 3 ter: Das Artikel 3 ter: Das Aktienkapital der

Aktienkapital der Gesellschaft Gesellschaft kann im Maximalbetrag

kann im Maximalbetrag von CHF von CHF 6'000'000 durch Ausgabe von

6'000'000 durch Ausgabe von höchstens 6'000'000 voll zu

höchstens 6'000'000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem

liberierenden Namenaktien mit Nennwert von je CHF 0.10 durch

einem Nennwert von je CHF 0.10 Ausgabe von neuen Aktien an

durch Ausgabe von neuen Aktien Mitarbeiter der Gesellschaft und an

an Mitarbeiter der Gesellschaft Konzerngesellschaften erhöht werden.

und an Konzerngesellschaften Das Bezugsrecht der bisherigen

erhöht werden. Das Bezugsrecht Aktionäre wird aufgehoben. Die

der bisherigen Aktionäre wird Aktien oder Bezugsrechte werden den

aufgehoben. Die Aktien oder Mitarbeitern nach den vom

Bezugsrechte werden den Verwaltungsrat oder, soweit an ihn

Mitarbeitern nach den vom delegiert, vom Vergütungsausschuss

Verwaltungsrat oder, soweit an festgelegten Bedingungen unter

ihn delegiert, vom Berücksichtigung von Leistung,

Vergütungsausschuss Funktion, Verantwortungsstufe und

festgelegten Bedingungen unter Rentabilitätskriterien zugeteilt.

Berücksichtigung von Leistung, Die Aktien oder Bezugsrechte können

Funktion, Verantwortungsstufe den Mitarbeitern zu einem unter dem

und Rentabilitätskriterien Börsenkurs liegenden Preis gewährt

zugeteilt. Die Aktien oder werden. Die neuen Namensaktien

Bezugsrechte können den unterliegen den in Artikel 4 der

Mitarbeitern zu einem unter dem Statuten der Gesellschaft

Börsenkurs liegenden Preis festgelegten

gewährt werden. Die neuen Übertragungsbeschränkungen.

Namensaktien unterliegen den in

Artikel 4 der Statuten der

Gesellschaft festgelegten

Übertragungsbeschränkungen.

Artikel 3 ter: Das Aktienkapital der

Gesellschaft kann im Maximalbetrag

von CHF 600'000 durch Ausgabe von

höchstens 6'000'000 voll zu

liberierenden Namenaktien mit einem

Nennwert von je CHF 0.10 durch

Ausgabe von neuen Aktien an

Mitarbeiter der Gesellschaft und an

Konzerngesellschaften erhöht werden.

Das Bezugsrecht der bisherigen

Aktionäre wird aufgehoben. Die

Aktien oder Bezugsrechte werden den

Mitarbeitern nach den vom

Verwaltungsrat oder, soweit an ihn

delegiert, vom Vergütungsausschuss

festgelegten Bedingungen unter

Berücksichtigung von Leistung,

Funktion, Verantwortungsstufe und

Rentabilitätskriterien zugeteilt.

Die Aktien oder Bezugsrechte können

den Mitarbeitern zu einem unter dem

Börsenkurs liegenden Preis gewährt

werden. Die Ausübung von Wandel-,

Optionsoder ähnlichen Rechten sowie

der Verzicht auf diese Rechte können

elektronisch oder schriftlich

erfolgen. Die neuen Namensaktien

unterliegen den in Artikel 4 der

Statuten der Gesellschaft

festgelegten

Übertragungsbeschränkungen.

Artikel 3 quater: Der Artikel 3 quater: Der Verwaltungsrat

Verwaltungsrat ist ermächtigt, ist ermächtigt, das Aktienkapital

das Aktienkapital jederzeit bis jederzeit bis zum 30. Juni 2024 im

zum 30. Juni 2024 im Maximalbetrag von CHF 16'759'854.40

Maximalbetrag von CHF durch Ausgabe von höchstens

16'759'854.40 durch Ausgabe von 167'598'544 voll zu liberierenden

höchstens 167'598'544 voll zu Namenaktien mit einem Nennwert von

liberierenden Namenaktien mit je CHF 0.10 zu erhöhen. Eine

einem Nennwert von je CHF 0.10 teilweise Erhöhung ist zulässig.

zu erhöhen. Eine teilweise Eine Erhöhung des Aktienkapitals im

Erhöhung ist zulässig. Eine Wege einer Übernahme durch ein

Erhöhung des Aktienkapitals im Finanzinstitut, ein Konsortium von

Wege einer Übernahme durch ein Finanzinstituten oder einen oder

Finanzinstitut, ein Konsortium mehrere andere Dritte mit

von Finanzinstituten oder einen anschliessendem Angebot an die

oder mehrere andere Dritte mit bestehenden Aktionäre der

anschliessendem Angebot an die Gesellschaft ist zulässig. Der

bestehenden Aktionäre der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt

Gesellschaft ist zulässig. Der der Ausgabe, den Ausgabepreis, die

Verwaltungsrat legt den Art der Einlagen, den Zeitpunkt der

Zeitpunkt der Ausgabe, den Entstehung des Dividendenanspruchs,

Ausgabepreis, die Art der die Bedingungen der

Einlagen, den Zeitpunkt der Bezugsrechtsausübung und die

Entstehung des Zuteilung der nicht ausgeübten

Dividendenanspruchs, die Bezugsrechte fest. Der

Bedingungen der Verwaltungsrat hat das Recht, die

Bezugsrechtsausübung und die Bezugsrechte zu genehmigen, zu

Zuteilung der nicht ausgeübten beschränken oder aufzuheben. Der

Bezugsrechte fest. Der Verwaltungsrat kann nicht ausgeübte

Verwaltungsrat hat das Recht, Bezugsrechte annullieren oder solche

die Bezugsrechte zu genehmigen, Rechte und/oder Aktien zu

zu beschränken oder aufzuheben. Marktbedingungen zuteilen oder in

Der Verwaltungsrat kann nicht anderer Weise im Interesse der

ausgeübte Bezugsrechte Gesellschaft verwenden. Eine

annullieren oder solche Rechte Einzahlung durch Umwandlung von frei

und/oder Aktien zu verfügbarem Eigenkapital (auch durch

Marktbedingungen zuteilen oder Einlage von Reserven in das

in anderer Weise im Interesse Gesellschaftskapital) gemäss Art.

der Gesellschaft verwenden. 652d OR ist bis zum vollen

Eine Einzahlung durch Ausgabebetrag jeder Aktie möglich.

Umwandlung von frei verfügbarem Der Verwaltungsrat kann in folgenden

Eigenkapital (auch durch Fällen die Bezugsrechte aufheben

Einlage von Reserven in das oder beschränken und sie einzelnen

Gesellschaftskapital) gemäss Aktionären oder Dritten zuteilen: 1)

Art. 652d OR ist bis zum vollen Im Zusammenhang mit dem Vertrag über

Ausgabebetrag jeder Aktie das Wandeldarlehen zwischen ApS

möglich. Der Verwaltungsrat Recharge ("Recharge") und ACE Energy

kann in folgenden Fällen die Efficiency SPC ("ACE") vom 7.

Bezugsrechte aufheben oder Dezember 2014 (das

beschränken und sie einzelnen "Recharge/ACE-Wandeldarlehen"), der

Aktionären oder Dritten mehrfach geändert wurde, waren die

zuteilen: 1) Im Zusammenhang Darlehensgeber berechtigt, den

mit dem Vertrag über das gesamten oder einen Teil des

Wandeldarlehen zwischen ApS Ausgabepreises durch Aufrechnung mit

Recharge ("Recharge") und ACE den im Rahmen des

Energy Efficiency SPC ("ACE") Recharge/ACE-Wandeldarlehens

vom 7. Dezember 2014 (das gewährten Forderungen zu zahlen;

"Recharge/ACE-Wandeldarlehen"), oder 2) In Bezug auf das

der mehrfach geändert wurde, Recharge-Wandeldarlehen/ACE, das von

waren die Darlehensgeber Zeit zu Zeit geändert wird, wenn die

berechtigt, den gesamten oder Darlehensgeber eine Kapitalerhöhung

einen Teil des Ausgabepreises von der Gesellschaft verlangen; oder

durch Aufrechnung mit den im 3) Im Zusammenhang mit der

Rahmen des Finanzierung und Refinanzierung von

Recharge/ACE-Wandeldarlehens Investitionen oder Akquisitionen des

gewährten Forderungen zu Unternehmens (einschliesslich des

zahlen; oder 2) In Bezug auf Erwerbs eines Unternehmens oder von

das Beteiligungen) oder der Finanzierung

Recharge-Wandeldarlehen/ACE, oder Refinanzierung von

das von Zeit zu Zeit geändert Akquisitionen durch das Unternehmen

wird, wenn die Darlehensgeber (durch Eigenkapitaloder

eine Kapitalerhöhung von der Wandeldarlehen); oder 4) In Bezug

Gesellschaft verlangen; oder 3) auf Optionen, die der Talisman

Im Zusammenhang mit der Infrastructure International Ltd,

Finanzierung und Refinanzierung einem mit der Talisman

von Investitionen oder Infrastructure Ventures LLP

Akquisitionen des Unternehmens verbundenen Unternehmen, gewährt

(einschliesslich des Erwerbs wurden; oder 5) Zur Gewährung einer

eines Unternehmens oder von Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von

Beteiligungen) oder der bis zu 20 % der Gesamtzahl der

Finanzierung oder Aktien bei einer Platzierung oder

Refinanzierung von einem Verkauf von Aktien an den

Akquisitionen durch das Ersterwerber oder Zeichner; oder 6)

Unternehmen (durch Um die Aktien als Gegenleistung für

Eigenkapitaloder Fusionen, Übernahmen oder

Wandeldarlehen); oder 4) In Investitionen des Unternehmens zu

Bezug auf Optionen, die der verwenden; oder 7) Ausgabe neuer

Talisman Infrastructure Aktien, wenn der Ausgabepreis durch

International Ltd, einem mit Bezugnahme auf den Marktpreis

der Talisman Infrastructure bestimmt wird; oder 8) Zur

Ventures LLP verbundenen Erweiterung der Aktionärsbasis auf

Unternehmen, gewährt wurden; den Finanzund institutionellen

oder 5) Zur Gewährung einer Märkten oder im Zusammenhang mit der

Mehrzuteilungsoption Ausgabe neuer Aktien auf dem inoder

(Greenshoe) von bis zu 20 % der ausländischen Aktienmarkt; oder 9)

Gesamtzahl der Aktien bei einer Für die Gewährung von Aktien im

Platzierung oder einem Verkauf Inund Ausland zur Erhöhung des

von Aktien an den Ersterwerber Streubesitzes oder zur Erfüllung von

oder Zeichner; oder 6) Um die Börsenzulassungsanforderungen; oder

Aktien als Gegenleistung für 10) Für die Beteiligung von

Fusionen, Übernahmen oder Investoren oder strategischen

Investitionen des Unternehmens Partnern; oder 11) Für eine

zu verwenden; oder 7) Ausgabe finanzielle Umstrukturierung,

neuer Aktien, wenn der insbesondere die Umwandlung von

Ausgabepreis durch Bezugnahme Fremdkapital in Eigenkapital; oder

auf den Marktpreis bestimmt 12) Schnelle und flexible

wird; oder 8) Zur Erweiterung Kapitalerhöhungen (einschliesslich

der Aktionärsbasis auf den Privatplatzierungen), die ohne den

Finanzund institutionellen Ausschluss der Bezugsrechte der

Märkten oder im Zusammenhang derzeitigen Aktionäre kaum gelingen

mit der Ausgabe neuer Aktien an könnten. Die neuen Namenaktien

der inoder ausländischen Börse; unterliegen den

oder 9) Für die Gewährung von Übertragungsbeschränkungen gemäss

Aktien im Inund Ausland zur Artikel 4 der Statuten der

Erhöhung des Streubesitzes oder Gesellschaft.

zur Erfüllung von

Börsenzulassungsanforderungen;

oder 10) Für die Beteiligung

von Investoren oder

strategischen Partnern; oder

11) Für eine finanzielle

Umstrukturierung, insbesondere

die Umwandlung von Fremdkapital

in Eigenkapital; oder 12)

Schnelle und flexible

Kapitalerhöhungen

(einschliesslich

Privatplatzierungen), die ohne

den Ausschluss der Bezugsrechte

der derzeitigen Aktionäre kaum

gelingen könnten. Die neuen

Namenaktien unterliegen den

Übertragungsbeschränkungen

gemäss Artikel 4 der Statuten

der Gesellschaft.

Artikel 3 quater: Kapitalband Der

Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis

zum 28. Juni 2028 (i) das

Aktienkapital der Gesellschaft durch

einmalige oder mehrmalige Ausgabe

von bis zu 293'057'384 voll zu

liberierenden neuen Namenaktien mit

einem Nennwert von je CHF 0.10 um

höchstens CHF 87'917'215.30 zu

erhöhen und/oder (ii) das

Aktienkapital der Gesellschaft durch

einmalige oder mehrmalige

Herabsetzung um mindestens CHF

29'305'738.50 herabzusetzen. Eine

Kapitalherabsetzung kann durch

Vernichtung von bis zu 293'057'384

Namenaktien mit einem Nennwert von

je CHF 0.10 und/oder durch

Herabsetzung des Nennwerts

vorgenommen werden. Eine Erhöhung

des Aktienkapitals im Wege einer

Übernahme durch ein Finanzinstitut,

ein Konsortium von Finanzinstituten

oder einen oder mehrere andere

Dritte mit anschliessendem Angebot

an die bestehenden Aktionäre der

Gesellschaft ist zulässig. Im Falle

einer Kapitalerhöhung: (a) Der

Verwaltungsrat bestimmt den

Zeitpunkt der Ausgabe, den

Ausgabepreis, die Art der Einlagen,

den Zeitpunkt des Entstehens des

Dividendenanspruchs, die Bedingungen

für die Ausübung des Bezugsrechts

und die Zuteilung der nicht

ausgeübten Bezugsrechte. (b) Der

Verwaltungsrat hat das Recht, die

Bezugsrechte zu gewähren, zu

beschränken oder aufzuheben. Der

Verwaltungsrat kann nicht ausgeübte

Bezugsrechte annullieren oder solche

Rechte und/oder Aktien zu

Marktbedingungen zuteilen oder in

anderer Weise im Interesse der

Gesellschaft verwenden. (c) Eine

Erhöhung durch Umwandlung von frei

verfügbarem Eigenkapital (auch

mittels Einlagereserven in das

Gesellschaftskapital) gemäss Art.

652d OR ist bis zum vollen

Ausgabebetrag jeder Aktie möglich.

(d) Der Verwaltungsrat kann in

folgenden Fällen das Bezugsrecht

aufheben oder beschränken und es

einzelnen Aktionären oder Dritten

zuweisen: 1) Im Zusammenhang mit dem

Vertrag über das Wandeldarlehen

zwischen ApS Recharge ("Recharge")

und ACE Energy Efficiency SPC

("ACE") vom 7. Dezember 2014 (das

"Recharge/ACE-Wandeldarlehen"), der

mehrfach geändert wurde, waren die

Darlehensgeber berechtigt, den

gesamten oder einen Teil des

Ausgabepreises durch Aufrechnung mit

den im Rahmen des

Recharge/ACE-Wandeldarlehens

gewährten Forderungen zu zahlen;

oder 2) In Bezug auf das

Recharge-Wandeldarlehen/ACE, das von

Zeit zu Zeit geändert wird, wenn die

Darlehensgeber eine Kapitalerhöhung

von der Gesellschaft verlangen; oder

3) Im Zusammenhang mit der

Finanzierung und Refinanzierung von

Investitionen oder Akquisitionen des

Unternehmens (einschliesslich des

Erwerbs eines Unternehmens oder von

Beteiligungen) oder der Finanzierung

oder Refinanzierung von

Akquisitionen durch das Unternehmen

(durch Eigenkapitaloder

Wandeldarlehen); oder 4) In Bezug

auf Optionen, die der Talisman

Infrastructure International Ltd,

einem mit Talisman Infrastructure

Ventures LLP verbundenen

Unternehmen, gewährt wurden; oder 5)

Zur Gewährung einer

Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von

bis zu 20 % der Gesamtzahl der

Aktien bei einer Platzierung oder

einem Verkauf von Aktien an den

Ersterwerber oder Zeichner; oder 6)

Um die Aktien als Gegenleistung für

Fusionen, Übernahmen oder

Investitionen des Unternehmens zu

verwenden; oder 7) Neue Aktien

auszugeben, wenn der Ausgabepreis

durch Bezugnahme auf den Marktpreis

bestimmt wird; oder 8) Zur

Erweiterung der Aktionärsbasis auf

den Finanzund institutionellen

Märkten oder im Zusammenhang mit der

Ausgabe neuer Aktien auf dem inoder

ausländischen Aktienmarkt; oder 9)

Für die Gewährung von Aktien im

Inund Ausland zur Erhöhung des

Streubesitzes oder zur Erfüllung von

Börsenzulassungsanforderungen; oder

10) Für die Beteiligung von

Investoren oder strategischen

Partnern; oder 11) Für eine

finanzielle Umstrukturierung,

insbesondere die Umwandlung von

Schulden in Eigenkapital; oder 12)

Schnelle und flexible

Kapitalerhöhungen (einschliesslich

Privatplatzierungen), die ohne den

Ausschluss der Bezugsrechte der

derzeitigen Aktionäre kaum gelingen

könnten. Innerhalb der Grenzen

dieses Kapitalbandes ist der

Verwaltungsrat auch ermächtigt,

einmal oder mehrmals pro Jahr

Kapitalherabsetzungen durch

Nennwertreduktion vorzunehmen und

den Herabsetzungsbetrag nach

Anpassung der Statuten an die

Aktionäre auszuzahlen. Die neuen

Namenaktien unterliegen den

Übertragungsbeschränkungen gemäss

Artikel 4 der Statuten der

Gesellschaft.

Artikel 3 quinquies: Das Artikel 3 quinquies: Das

Aktienkapital kann im Aktienkapital kann im Maximalbetrag

Maximalbetrag von CHF von CHF 16'159'854.40 durch Ausgabe

16'159'854.40 durch Ausgabe von von höchstens 161'598'544 voll zu

höchstens 161'598'544 voll zu liberierenden Aktien mit einem

liberierenden Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie

Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie erhöht werden. Die Erhöhung erfolgt

erhöht werden. Die Erhöhung durch Ausübung von Wandelund/oder

erfolgt durch Ausübung von Optionsrechten und/oder ähnlichen

Wandelund/oder Optionsrechten Rechten, die in Verbindung mit neuen

und/oder ähnlichen Rechten, die oder bereits ausgegebenen Optionen

in Verbindung mit neuen oder gewährt werden, ähnlichen

bereits ausgegebenen Optionen Wertpapieren, Darlehen oder

gewährt werden, ähnlichen sonstigen Finanzinstrumenten oder

Wertpapieren, Darlehen oder vertraglichen Wertpapieren der

sonstigen Finanzinstrumenten Gesellschaft oder einer ihrer

oder vertraglichen Wertpapieren Konzerngesellschaften und/oder durch

der Gesellschaft oder einer Ausübung von Optionsrech-ten, die

ihrer Konzerngesellschaften von der Gesellschaft oder einer

und/oder durch Ausübung von ihrer Konzerngesellschaften

Optionsrechten, die von der ausgegeben werden

Gesellschaft oder einer ihrer ("Finanzinstrumente"). Das

Konzerngesellschaften Bezugsrecht der Aktionäre ist bei

ausgegeben werden der Ausgabe von Finanzinstrumenten

("Finanzinstrumente"). Das ausgeschlossen. Die gegenwärtigen

Bezugsrecht der Aktionäre ist Inhaber der Finanzinstrumente sind

bei der Ausgabe von berechtigt, die neuen Aktien zu

Finanzinstrumenten zeichnen. Die Bedingungen der

ausgeschlossen. Die Finanzinstrumente werden vom

gegenwärtigen Inhaber der Verwaltungsrat festgelegt. Der

Finanzinstrumente sind Verwaltungsrat ist befugt, das

berechtigt, die neuen Aktien zu Bezugsrecht der Aktionäre

zeichnen. Die Bedingungen der auszuschliessen oder zu beschränken:

Finanzinstrumente werden vom l) Im Zusammenhang mit dem

Verwaltungsrat festgelegt. Der Wandeldarlehensvertrag mit Recharge

Verwaltungsrat ist befugt, das ApS ("Recharge") und ACE Energy

Bezugsrecht der Aktionäre Efficiency SPC ("ACE") vom 7.

auszuschliessen oder zu Dezember 2014, zusammen mit allen

beschränken: l) Im Zusammenhang Änderungen (der

mit dem Wandeldarlehensvertrag "Recharge/ACE-Wandelkreditvertrag");

mit Recharge ApS ("Recharge") oder 2) Im Zusammenhang mit der

und ACE Energy Efficiency SPC Finanzierung oder Refinanzierung von

("ACE") vom 7. Dezember 2014, Investitionen und dem Expansionsplan

zusammen mit allen Änderungen des Unternehmens. 3) Wenn die

(der Finanzinstrumente an Investoren oder

"Recharge/ACE-Wandelkreditvertr- strategische Partner ausgegeben

ag"); oder 2) Im Zusammenhang werden; oder 4) Wenn die

mit der Finanzierung oder Finanzinstrumente an der nationalen

Refinanzierung von oder internationalen Börse oder im

Investitionen und dem Rahmen einer Privatplatzierung

Expansionsplan des ausgegeben werden; oder 5) Für ein

Unternehmens. 3) Wenn die Unternehmen, das solche

Finanzinstrumente an Investoren Finanzinstrumente über ein

oder strategische Partner Bankinstitut oder eine dritte

ausgegeben werden; oder 4) Wenn Partei/Parteien mit anschliessendem

die Finanzinstrumente an der öffentlichen Angebot übernimmt; oder

nationalen oder internationalen 6) Für finanzielle

Börse oder im Rahmen einer Umstrukturierungen, insbesondere für

Privatplatzierung ausgegeben die Umwandlung von Schulden in

werden; oder 5) Für ein Eigenkapital. Die Wandelrechte, die

Unternehmen, das solche Recharge/ACE im Rahmen des

Finanzinstrumente über ein Recharge/ACE-Wandeldarlehensvertrags

Bankinstitut oder eine dritte gemäss Absatz 1 gewährt werden, sind

Partei/Parteien mit für die Umstrukturierung und

anschliessendem öffentlichen künftige Expansion des Unternehmens

Angebot übernimmt; oder 6) Für erforderlich. Die Umwandlung wird

finanzielle Umstrukturierungen, gemäss den Bedingungen des

insbesondere für die Umwandlung Recharge/ACE-Wandeldarlehensvertrags

von Schulden in Eigenkapital. durchgeführt. Die Wandlung kann bis

Die Wandelrechte, die zum 30. Juni 2016 ausgeübt werden,

Recharge/ACE im Rahmen des wobei dieses Datum (gemäss den

Recharge/ACE-Wandeldarlehensver- Bedingungen der jeweiligen Verträge)

trags gemäss Absatz 1 gewährt verlängert werden kann. Wird das

werden, sind für die Bezugsrecht auf der Grundlage dieses

Umstrukturierung und künftige Artikels 3 quinquies ausgeschlossen:

Expansion des Unternehmens im Falle von "bedingtem

erforderlich. Die Umwandlung Aktienkapital zur Finanzierung" gilt

wird gemäss den Bedingungen des Folgendes: Die Finanzinstrumente

Recharge/ACE-Wandeldarlehensver- werden gemäss den vorherrschenden

trags durchgeführt. Die Marktbedingungen unter

Wandlung kann bis zum 30. Juni Berücksichtigung der finanziellen

2016 ausgeübt werden, wobei und operativen Lage des

dieses Datum (gemäss den Unternehmens, des Aktienkurses

Bedingungen der jeweiligen und/oder anderer ähnlicher

Verträge) verlängert werden Instrumente mit einem Marktwert

kann. Wird das Bezugsrecht auf ausgegeben. Der Ausgabepreis unter

der Grundlage dieses Artikels 3 dem Marktpreis der Aktien ist

quinquies ausgeschlossen: im möglich. Wandlungsrechte können

Falle von "bedingtem während eines Zeitraums von

Aktienkapital zur Finanzierung" höchstens 10 Jahren und Optionen

gilt Folgendes: Die während eines Zeitraums von

Finanzinstrumente werden gemäss höchstens 7 Jahren ausgeübt werden,

den vorherrschenden jeweils ab dem jeweiligen

Marktbedingungen unter Ausgabetag. Die neuen Namensaktien

Berücksichtigung der unterliegen den

finanziellen und operativen Übertragungsbeschränkungen gemäss

Lage des Unternehmens, des Artikel 4 der Statuten der

Aktienkurses und/oder anderer Gesellschaft.

ähnlicher Instrumente mit einem

Marktwert ausgegeben. Der

Ausgabepreis unter dem

Marktpreis der Aktien ist

möglich. Wandlungsrechte können

während eines Zeitraums von

höchstens 10 Jahren und

Optionen während eines

Zeitraums von höchstens 7

Jahren ausgeübt werden, jeweils

ab dem jeweiligen Ausgabetag.

Die neuen Namensaktien

unterliegen den

Übertragungsbeschränkungen

gemäss Artikel 4 der Statuten

der Gesellschaft.

Artikel 3 quinquies: Das

Aktienkapital kann im Maximalbetrag

von CHF 16'159'854.40 durch Ausgabe

von bis zu 161'598'544 voll zu

liberierender Aktien mit einem

Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie

erhöht werden. Die Erhöhung erfolgt

durch Ausübung von Wandelund/oder

Optionsrechten und/oder ähnlichen

Rechten, die in Verbindung mit neuen

oder bereits ausgegebenen Optionen

gewährt werden, ähnlichen

Wertpapieren, Darlehen oder

sonstigen Finanzinstrumenten oder

vertraglichen Wertpapieren der

Gesellschaft oder einer ihrer

Konzerngesellschaften und/oder durch

Ausübung von Optionsrechten, die von

der Gesellschaft oder einer ihrer

Konzerngesellschaften ausgegeben

werden ("Finanzinstrumente"). Die

Ausübung von Wandel-, Optionsoder

ähnlichen Rechten sowie der Verzicht

auf diese Rechte können elektronisch

oder schriftlich erfolgen. Das

Bezugsrecht der Aktionäre ist bei

der Ausgabe von Finanzinstrumenten

ausgeschlossen. Zur Zeichnung der

neuen Aktien sind die derzeitigen

Inhaber der Finanzinstrumente

berechtigt. Die Bedingungen der

Finanzinstrumente werden vom

Verwaltungsrat festgelegt. Der

Verwaltungsrat ist befugt, das

Bezugsrecht der Aktionäre

auszuschliessen oder zu beschränken:

l) Im Zusammenhang mit dem

Wandeldarlehensvertrag mit Recharge

ApS ("Recharge") und ACE Energy

Efficiency SPC ("ACE") vom 7.

Dezember 2014, zusammen mit allen

Änderungen (der

"Recharge/ACE-Wandelkreditvertrag");

oder 2) Im Zusammenhang mit der

Finanzierung oder Refinanzierung von

Investitionen und dem Expansionsplan

des Unternehmens. 3) Wenn die

Finanzinstrumente an Investoren oder

strategische Partner ausgegeben

werden; oder 4) Wenn die

Finanzinstrumente an der nationalen

oder internationalen Börse oder im

Rahmen einer Privatplatzierung

ausgegeben werden; oder 5) Für ein

Unternehmen, das solche

Finanzinstrumente über ein

Bankinstitut oder eine dritte

Partei/Parteien mit anschliessendem

öffentlichen Angebot übernimmt; oder

6) Für finanzielle

Umstrukturierungen, insbesondere für

die Umwandlung von Schulden in

Eigenkapital. Die Wandelrechte, die

Recharge/ACE im Rahmen des

Recharge/ACE-Wandeldarlehensvertrags

gemäss Absatz 1 gewährt werden, sind

für die Umstrukturierung und

künftige Expansion des Unternehmens

erforderlich. Die Umwandlung wird

gemäss den Bedingungen des

Recharge/ACE-Wandeldarlehensvertrags

durchgeführt. Die Wandlung kann bis

zum 30. Juni 2016 ausgeübt werden,

wobei dieses Datum (gemäss den

Bedingungen der jeweiligen Verträge)

verlängert werden kann. Wird das

Bezugsrecht auf der Grundlage dieses

Artikels 3 quinquies ausgeschlossen:

im Falle von "bedingtem

Aktienkapital zur Finanzierung" gilt

Folgendes: Die Finanzinstrumente

werden entsprechend den

vorherrschenden Marktbedingungen

unter Berücksichtigung der

finanziellen und operativen Lage des

Unternehmens, des Aktienkurses

und/oder anderer ähnlicher

Instrumente mit einem Marktwert

ausgegeben. Der Ausgabepreis unter

dem Marktpreis der Aktien ist

möglich. Wandlungsrechte können

während eines Zeitraums von

höchstens 10 Jahren und Optionen

während eines Zeitraums von

höchstens 7 Jahren ausgeübt werden,

jeweils ab dem jeweiligen

Ausgabetag. Die neuen Namenaktien

unterliegen den in Artikel 4 der

Statuten der Gesellschaft

festgelegten

Übertragungsbeschränkungen.

Artikel 3 sexies: (Aufgehoben) Artikel 3 sexies: (Aufgehoben)

Artikel 4: Übertragbarkeit von Artikel 4: Übertragbarkeit von

Aktien Erwerber (zu Eigentum Aktien Erwerber (Eigentümer oder

oder Nutzniessung) von Nutzniesser) von Namenaktien werden

Namenaktien werden auf Gesuch auf Gesuch hin als Aktionäre mit

als Aktionäre mit Stimmrecht im Stimmrecht im Aktienbuch

Aktienbuch eingetragen, wenn eingetragen, wenn sie ausdrücklich

sie ausdrücklich erklären, die erklären, dass sie die Aktien im

Aktien im eigenen Namen und für eigenen Namen und auf eigene

eigene Rechnung erworben zu Rechnung erworben haben, oder wenn

haben, oder wenn sie Namen, sie Namen, Vornamen, Wohnort,

Vornamen, Wohnort, Adresse und Adresse und Staatsangehörigkeit (bei

Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen den Sitz) der

juristischen Personen den Sitz) Person angeben, in deren Namen oder

der Person angeben, in deren auf deren Rechnung sie die Aktien

Namen oder für deren Rechnung halten, wenn sie erklären, dass

sie die Aktien halten. Der keine Vereinbarung über die

Verwaltungsrat kann nach Rücknahme oder Rückgabe der

Anhörung des Betroffenen dessen betreffenden Aktien besteht und dass

Eintragung rückwirkend löschen, sie das mit den Aktien verbundene

wenn diese auf der Grundlage wirtschaftliche Risiko tragen. Der

falscher oder irreführender Verwaltungsrat kann nach Anhörung

Angaben des Erwerbers erfolgt des Betroffenen dessen Eintragung

ist. Der Erwerber ist hiervon rückwirkend löschen, wenn diese auf

unverzüglich zu unterrichten. der Grundlage falscher oder

Die Übertragung von irreführender Angaben des Erwerbers

Bucheffekten und die Einräumung erfolgt ist. Der Erwerber ist

von Sicherungsrechten an hiervon unverzüglich zu

Bucheffekten richten sich nach unterrichten. Die Übertragung von

den Bestimmungen des Bucheffekten und die Einräumung von

Bundesgesetzes über Sicherungsrechten an Bucheffekten

Bucheffekten. Bucheffekten richten sich nach den Bestimmungen

können nicht durch schriftliche des Bundesgesetzes über

Abtretung übertragen oder als Bucheffekten. Bucheffekten können

Sicherheit gestellt werden. Die nicht durch schriftliche Abtretung

Beschränkung der übertragen oder als Sicherheit

Übertragbarkeit bleibt sowohl gestellt werden. Die Beschränkung

bei der Ausgabe von der Übertragbarkeit bleibt sowohl

Namensaktien in Form von bei der Ausgabe von Namensaktien in

Wertrechten als auch bei der Form von Wertrechten als auch bei

Verwahrung als Bucheffekten der Verwahrung als Bucheffekten

unberührt. unberührt.

Artikel 5: Wer direkt, indirekt Artikel 5: [Artikel nicht geändert]

oder in gemeinsamer Absprache

mit Dritten Beteiligungspapiere

erwirbt, die zusammen mit den

bereits gehaltenen

Beteiligungspapieren den

gesetzlichen Grenzwert von 49%

der Stimmrechte, ob ausübbar

oder nicht, überschreiten, muss

ein öffentliches Kaufangebot

für alle kotierten

Beteiligungspapiere der

Leclanché S.A. unterbreiten

(Art. 135 FinfraG).

Artikel 6: (Aufgehoben) Artikel 6: (Aufgehoben)

Artikel 7: Bezugsrechte Die Artikel 7: Bezugsrechte [Artikel

Aktionäre haben bei der Ausgabe nicht geändert]

neuer Aktien ein Bezugsrecht im

Verhältnis zum Nennwert der von

ihnen gehaltenen Aktien, sofern

der Beschluss über die

Kapitalerhöhung nichts anderes

vorsieht. Die Bestimmungen über

die Eintragung von Namenaktien

bleiben vorbehalten.

Artikel 8: Erhöhung des Artikel 8: Erhöhung des

Aktienkapitals Das Aktienkapitals Das Aktienkapital

Aktienkapital kann durch kann durch Ausgabe neuer Aktien

Ausgabe neuer Aktien gemäss den gemäss den Bestimmungen des OR (Art.

Bestimmungen des OR (Art. 650 650 ff.; ordentliche , genehmigte

ff.; ordentliche, genehmigte oder bedingte Erhöhung und Erhöhung

oder bedingte Erhöhung) erhöht aus dem Kapitalband) erhöht werden.

werden.

III. Organisation des III. Organisation des Unternehmens

Unternehmens

Artikel 9: Die Organe der Artikel 9: Die Organe der

Gesellschaft sind: Die Gesellschaft sind: [Artikel nicht

Generalversammlung Der geändert]

Verwaltungsrat Der Revisor

Generalversammlung Generalversammlung

Artikel 10: Rechte der Artikel 10: Rechte der

Generalversammlung Die Generalversammlung Die

Generalversammlung ist das Generalversammlung ist das oberste

oberste Organ der Gesellschaft. Organ der Gesellschaft. Sie hat

Sie hat folgende unabdingbare folgende unabdingbare Rechte: 1.

Rechte: 1. Annahme und Änderung Annahme und Änderung der Statuten;

der Statuten; 2. die Ernennung 2. die Ernennung und Abberufung der

und Abberufung der Mitglieder Mitglieder des Verwaltungsrats, des

des Verwaltungsrats, des Verwaltungsratspräsidents, der

Verwaltungsratspräsidents, der Mitglieder des

Mitglieder des Vergütungsausschusses, der

Vergütungsausschusses, der Revisionsstelle und des unabhängigen

Revisionsstelle und des Stimmrechtsvertreters; 3. die

unabhängigen Genehmigung der Bilanz, des Anhangs,

Stimmrechtsvertreters; 3. die der Erfolgsrechnung und des

Genehmigung der Bilanz, des Jahresberichts für jedes

Anhangs, der Erfolgsrechnung Geschäftsjahr sowie gegebenenfalls

und des Jahresberichts für des Berichts über nichtfinanzielle

jedes Geschäftsjahr; 4. die Angelegenheiten; 4. die Verwendung

Verwendung des Bilanzgewinns zu des Bilanzgewinns zu bestimmen; 5.

bestimmen; 5. die Genehmigung die Genehmigung der Vergütung der

der Vergütung der Mitglieder Mitglieder des Verwaltungsrats und

des Verwaltungsrats und der der Geschäftsleitung gemäss Artikel

Geschäftsleitung gemäss Artikel 23 quinquies; 6. die Genehmigung und

23 quinquies; 6. den Annahme der Zwischendividende und

Mitgliedern des Verwaltungsrats die Genehmigung der erforderlichen

Entlastung zu erteilen; Abschlüsse; 7. Beschlussfassung über

Personen, die an der die Ausschüttung der gesetzlichen

Geschäftsführung teilgenommen Kapitalreserve; 8. Dekotierung der

haben, sind nicht Aktien der Gesellschaft; 9. den

stimmberechtigt; und 7. alle Mitgliedern des Verwaltungsrats

Beschlüsse zu fassen, die ihr Entlastung zu erteilen; Personen,

durch Gesetz oder Statuten die an der Geschäftsführung

vorbehalten sind oder die ihr beteiligt waren, sind nicht

vom Verwaltungsrat oder von der stimmberechtigt; und 10. alle

Revisionsstelle vorgelegt Beschlüsse zu fassen, die ihr durch

werden. Gesetz oder Statuten vorbehalten

sind oder die ihr vom Verwaltungsrat

oder von der Revisionsstelle

vorgelegt werden.

Artikel 11: Einberufung Die Artikel 11: Einberufung Die

Generalversammlung wird vom Generalversammlung wird vom

Verwaltungsrat einberufen, Verwaltungsrat einberufen,

nötigenfalls auf Verlangen der nötigenfalls auf Verlangen der

Revisionsstelle oder auf Revisionsstelle oder auf

schriftlichen und schriftliches und unterzeichnetes

unterzeichneten Antrag eines Begehren eines oder mehrerer

oder mehrerer Aktionäre, die Aktionäre, die zusammen mindestens

zusammen mindestens zehn zehn fünf Prozent des

Prozent des Aktienkapitals Aktienkapitals, oder der Stimmen der

vertreten, unter Angabe der Gesellschaft vertreten und die

Verhandlungsgegenstände und der Traktanden schriftlich einreichen,

Anträge. Die ordentliche unter Angabe der

Generalversammlung findet jedes Verhandlungsgegenstände und der

Jahr innerhalb von sechs Anträge, über die beschlossen werden

Monaten nach Ablauf des soll. Die Generalversammlung wird

Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Verwaltungsrat innerhalb von 60

mindestens zwanzig Tage vor dem Tagen nach Eingang des Begehrens

durch Bekanntmachung im einberufen. Die ordentliche

Schweizerischen Generalversammlung findet jedes Jahr

Handelsamtsblatt festgesetzten innerhalb von sechs Monaten nach

Termin einberufen. Sie findet Ablauf des Geschäftsjahres statt.

am Sitz der Gesellschaft oder Sie wird mindestens zwanzig Tage vor

an einem anderen vom dem durch Bekanntmachung im

Verwaltungsrat bestimmten Ort Schweizerischen Handelsamtsblatt

statt, der in der Einladung zur festgesetzten Termin einberufen. Sie

Generalversammlung angegeben findet am Sitz der Gesellschaft oder

wird. Innerhalb der gleichen an einem anderen vom Verwaltungsrat

Frist von zwanzig Tagen vor der bezeichneten Ort statt, der in der

ordentlichen Generalversammlung Einladung zur Generalversammlung

werden der Geschäftsbericht mit genannt wird. Die Generalversammlung

dem Jahresabschluss, der kann auch ausserhalb der Schweiz

Revisionsbericht, der oder auf elektronischem Weg ohne

Vergütungsbericht und die Tagungsort abgehalten werden. Der

Anträge des Verwaltungsrats an Verwaltungsrat kann vorsehen, dass

die Generalversammlung den Aktionäre, die nicht am Ort der

Aktionären am Sitz der Generalversammlung anwesend sind,

Gesellschaft zur Verfügung ihre Rechte auf elektronischem Wege

gestellt. Die ausserordentliche ausüben können. Datum, Zeit, Form

Generalversammlung kann vom und Ort der Versammlung, die

Verwaltungsrat einberufen Traktandenliste sowie die Anträge

werden, wenn es die des Verwaltungsrates, gegebenenfalls

Revisionsstelle oder die die Anträge der Aktionäre,

Aktionäre, die zusammen einschliesslich einer kurzen

mindestens zehn Prozent des Erläuterung, und gegebenenfalls der

Aktienkapitals vertreten, Name und die Adresse des

verlangen, so oft es im unabhängigen Stimmrechtvertreters

Interesse der Gesellschaft sind in der Einladung zur

notwendig erscheint. Generalversammlung anzugeben.

Innerhalb der gleichen Frist von

zwanzig Tagen vor der ordentlichen

Generalversammlung sind der

Geschäftsbericht mit der

Jahresrechnung, der

Revisionsbericht, der

Vergütungsbericht und die Anträge

des Verwaltungsrates an die

Generalversammlung zur Einsichtnahme

durch die Aktionäre am Sitz zur

Verfügung zu stellen bis. Werden die

Unterlagen nicht elektronisch zur

Verfügung gestellt, kann jeder

Aktionär verlangen, dass ihm

rechtzeitig eine Kopie der

Unterlagen zugestellt wird. Die

ausserordentliche Generalversammlung

kann vom Verwaltungsrat einberufen

werden, wenn es die Revisionsstelle

oder die Aktionäre, die zusammen

mindestens ten fünf Prozent des

Aktienkapitals vertreten, verlangen,

so oft es im Interesse der

Gesellschaft notwendig erscheint.

Artikel 12: Die Artikel 12: Die Universalversammlung

Universalversammlung Die [Artikel nicht geändert]

Eigentümer oder Vertreter aller

Aktien können, wenn kein

Widerspruch erhoben wird, eine

Generalversammlung abhalten,

ohne die für die Einberufung

vorgesehenen Formen zu

beachten. Solange sie anwesend

sind, hat diese Versammlung das

Recht, über alle

Angelegenheiten, die in die

Zuständigkeit der

Generalversammlung fallen, zu

beraten und gültig zu

beschliessen.

Artikel 13: Stimmrecht, Artikel 13: Stimmrecht, Vertretung

Vertretung Jede Aktie gibt das Jede Aktie gibt das Recht auf eine

Recht auf eine Stimme. Jeder Stimme. Jeder stimmberechtigte

stimmberechtigte Aktionär kann Aktionär kann seine Aktien an der

seine Aktien in der Generalversammlung durch eine von

Generalversammlung durch eine ihm schriftlich bevollmächtigte

von ihm schriftlich Person oder durch einen gesetzlichen

bevollmächtigte Person oder Vertreter oder durch den

durch einen gesetzlichen unabhängigen Stimmrechtsvertreter

Vertreter oder durch den vertreten lassen. Der Verwaltungsrat

unabhängigen kann auch andere Formen der

Stimmrechtsvertreter vertreten Bevollmächtigung gegenüber der

lassen. Die Vertreter müssen Gesellschaft als die Schriftform

nicht Aktionäre sein. Die zulassen. Die Vertreter müssen nicht

gegenteiligen gesetzlichen Aktionäre sein. Die gegenteiligen

Bestimmungen, insbesondere gesetzlichen Bestimmungen,

Artikel 693 Absatz 3 OR, insbesondere Artikel 693 Absatz 3

bleiben vorbehalten. Die OR, bleiben vorbehalten. Die

Generalversammlung wählt den Generalversammlung wählt den

unabhängigen unabhängigen Stimmrechtsvertreter

Stimmrechtsvertreter für eine für eine Amtsdauer, die mit dem

Amtsdauer, die mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen

Abschluss der nächsten Generalversammlung endet. Der

ordentlichen Generalversammlung unabhängige Stimmrechtsvertreter

endet. Der unabhängige kann wiedergewählt werden. Hat die

Stimmrechtsvertreter kann Gesellschaft keinen unabhängigen

wiedergewählt werden. Hat die Stimmrechtsvertreter, so ernennt der

Gesellschaft keinen Verwaltungsrat einen solchen für die

unabhängigen nächste Generalversammlung.

Stimmrechtsvertreter, so

ernennt der Verwaltungsrat

einen solchen für die nächste

Generalversammlung.

Artikel 14: Beschlussfassung Artikel 14: Beschlussfassung und

und Wahlen Die Wahlen Die Generalversammlung kann

Generalversammlung kann ohne ohne Rücksicht auf die Zahl der

Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien Beschlüsse fassen

vertretenen Aktien Beschlüsse und Bestellungen vornehmen. Artikel

fassen und Bestellungen 27 Absatz 1 dieser Statuten bleibt

vornehmen. Artikel 27 Absatz 1 vorbehalten. Die Generalversammlung

dieser Statuten bleibt beschliesst und wählt mit

vorbehalten. Die Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz

Generalversammlung beschliesst oder die Statuten nichts anderes

und wählt mit Stimmenmehrheit, bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt

soweit das Gesetz oder die die Stimme des

Statuten nichts anderes Verwaltungsratspräsidents den

bestimmen. Bei Ausschlag. Der

Stimmengleichheit gibt die Verwaltungsratspräsident legt alle

Stimme des für Abstimmungen und Wahlen

Verwaltungsratspräsidents den geltenden Verfahrensregeln fest. Er

Ausschlag. Der kann elektronische Abstimmungen

Verwaltungsratspräsident legt vorsehen. Ein Beschluss, der

alle für Abstimmungen und mindestens zwei Drittel der auf die

Wahlen geltenden vertretenen Aktien entfallenden

Verfahrensregeln fest. Er kann Stimmen und eine absolute die

elektronische Abstimmungen Mehrheit der vertretenen

vorsehen. Ein Beschluss, der Aktiennennwerte auf sich vereinigt,

mindestens zwei Drittel der auf ist in den vorbehaltenen Fällen von

die vertretenen Aktien Artikel 704 OR erforderlich.

entfallenden Stimmen und eine Beschlüsse zur Änderung oder

absolute Mehrheit der Aufhebung von Artikel 4 und dieses

vertretenen Aktiennennwerte auf Artikels 14 bedürfen einer Mehrheit

sich vereinigt, ist in den von mindestens zwei Dritteln der auf

vorbehaltenen Fällen von die vertretenen Aktien entfallenden

Artikel 704 OR erforderlich. Stimmen. Die gleiche Mehrheit ist

Beschlüsse zur Änderung oder für die Abberufung von mehr als

Aufhebung von Artikel 4 und einem Drittel der Mitglieder des

dieses Artikels 14 bedürfen Verwaltungsrats erforderlich.

einer Mehrheit von mindestens

zwei Dritteln der auf die

vertretenen Aktien entfallenden

Stimmen. Die gleiche Mehrheit

ist für die Abberufung von mehr

als einem Drittel der

Mitglieder des Verwaltungsrats

erforderlich.

Artikel 15: Traktanden Die Artikel 15: Traktanden Die

Generalversammlung kann nur Generalversammlung kann nur über die

über die auf der auf der Traktandenliste stehenden

Traktandenliste stehenden Punkte beraten, mit Ausnahme von

Punkte beraten, mit Ausnahme Anträgen auf Einberufung einer

von Anträgen auf Einberufung ausserordentlichen

einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf

Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung

Durchführung einer Sonderuntersuchung.

Sonderprüfung.

Artikel 16: Vorsitz, Protokoll Artikel 16: Vorsitz, Protokoll Die

Die Generalversammlung wird von Generalversammlung wird von dem/der

dem/der Verwaltungsratspräsident/in oder bei

Verwaltungsratspräsident/in dessen/deren Abwesenheit von einem

oder bei dessen/deren Mitglied des Verwaltungsrats

Abwesenheit von einem Mitglied geleitet. Der Vorsitzende kann einen

des Verwaltungsrats geleitet. Sekretär, der nicht Mitglied des

Der Vorsitzende ernennt einen Verwaltungsrats oder Aktionär sein

Sekretär, der nicht Mitglied muss, und zwei Stimmenzähler

des Verwaltungsrats oder ernennen, die nicht Mitglied des

Aktionär sein muss, und zwei Verwaltungsrats oder der

Stimmenzähler, die nicht Revisionstelle sein müssen. Das

Mitglied des Verwaltungsrats Protokoll, das vom

oder der Revisionstelle sein Verwaltungsratspräsident und vom

müssen. Das Protokoll, das vom Sekretär der Generalverammlung zu

Verwaltungsratspräsident und unterzeichnen ist, enthält die in

vom Sekretär der Artikel 702 Absatz 2 OR

Generalverammlung zu vorgeschriebenen Angaben. Die

unterzeichnen ist, enthält die Aktionäre haben das Recht, das

in Artikel 702 Absatz 2 OR Protokoll einzusehen. Jeder Aktionär

vorgeschriebenen Angaben. Die kann innerhalb von 30 Tagen nach der

Aktionäre haben das Recht, das Generalversammlung Einsicht in das

Protokoll einzusehen. Die Protokoll verlangen. Die Beschlüsse

Anwesenheitsliste wird vom und die Wahlergebnisse mit Angabe

Verwaltungsratspräsidenten, vom des genauen Verhältnisses der

Sekretär der Generalversammlung abgegebenen Stimmen werden innerhalb

und von den Wahlprüfern von 15 Tagen nach der

unterzeichnet. Generalversammlung elektronisch

zugänglich gemacht. Die

Anwesenheitsliste wird vom

Verwaltungsratspräsidenten, vom

Sekretär der Generalversammlung und

von den Wahlprüfern unterzeichnet.

Verwaltungsrat Verwaltungsrat

Artikel 17: Einsetzung, Artikel 17: Einsetzung, Amtszeit

Amtszeit Der Verwaltungsrat [Artikel nicht geändert]

besteht aus drei bis sieben

Mitgliedern. Die

Generalversammlung wählt die

Mitglieder des Verwaltungsrats

und den Präsidenten einzeln für

eine Amtsdauer bis zum

Abschluss der nächsten

ordentlichen

Generalversammlung. Das Recht

auf Rücktritt und Abberufung

bleibt vorbehalten. Die

Mitglieder des Verwaltungsrats

und der Vorsitzende können

wiedergewählt werden.

Artikel 18: Verfassung und Artikel 18: Verfassung und

Organisation Der Verwaltungsrat Organisation Der Verwaltungsrat

konstituiert und organisiert konstituiert und organisiert sich im

sich im Rahmen von Gesetz und Rahmen von Gesetz und Statuten. Er

Statuten. Er ernennt seinen kann ernennt seinen Sekretär

Sekretär. Dieser muss nicht ernennen. Dieser muss nicht

unbedingt dem Verwaltungsrat unbedingt dem Verwaltungsrat

angehören. Tritt der angehören. Tritt der Vorsitzende

Verwaltungsratspräsident während seiner Amtszeit zurück oder

während seiner Amtszeit zurück ist er aus anderen Gründen

oder ist er aus anderen Gründen handlungsunfähig, so tritt der

handlungsunfähig, so tritt der stellvertretende Vorsitzende an

stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle und übernimmt alle

seine Stelle und übernimmt alle seine Aufgaben und Befugnisse bis

seine Aufgaben und Befugnisse zur nächsten ordentlichen

bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, sofern der

Generalversammlung, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes

Verwaltungsrat nichts anderes beschliesst.

beschliesst.

Artikel 19: (Aufgehoben) Artikel 19: (Aufgehoben) Einberufung

von Sitzungen, Beschlussfassung Eine

Sitzung des Verwaltungsrats wird von

seinem Präsidenten oder auf

schriftlichen Antrag eines seiner

Mitglieder einberufen. Für die

Beschlussfassung des Verwaltungsrats

ist die Anwesenheit der Mehrheit

seiner Mitglieder erforderlich. Der

Verwaltungsrat fasst seine

Beschlüsse und vollzieht seine

Wahlen mit der einfachen Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Die

Sitzungen können auch auf

elektronischem Wege abgehalten

werden, ohne dass ein Tagungsort

vorhanden ist. Über die Beratungen

und Beschlüsse des Verwaltungsrats

ist ein Protokoll zu führen. Das

Protokoll wird vom Vorsitzenden und

vom Sekretär der Sitzung

unterzeichnet. Beschlüsse können

auch schriftlich oder in

elektronischer Form gefasst werden,

wenn kein Mitglied verlangt, dass

der Beschluss in einer Sitzung

behandelt wird. Bei der

Beschlussfassung in elektronischer

Form ist keine Unterschrift

erforderlich. Solche schriftlichen

Beschlüsse und Beschlüsse in

elektronischer Form sind nur gültig,

wenn sie mit der absoluten Mehrheit

der Stimmen des Verwaltungsrats

angenommen werden.

Artikel 20: Zuständigkeiten und Artikel 20: Zuständigkeiten und

Vertretungen Der Verwaltungsrat Vertretungen Der Verwaltungsrat übt

übt die Oberleitung der die Oberleitung der Gesellschaft

Gesellschaft aus, beaufsichtigt aus, beaufsichtigt die

die Geschäftsleitung und Geschäftsleitung und erteilt die

erteilt die nötigen Weisungen. nötigen Weisungen. Er vertritt die

Er vertritt die Gesellschaft Gesellschaft nach aussen und besorgt

nach aussen und besorgt alle alle Angelegenheiten, die nicht nach

Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement

Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft

einem anderen Organ der vorbehalten sind. Er kann

Gesellschaft vorbehalten sind. insbesondere Anträge stellen,

Er kann insbesondere Anträge Vergleiche schliessen und

stellen, Vergleiche schliessen Vereinbarungen treffen. Zusätzlich

und Vereinbarungen treffen. zu seinen unübertragbaren und

Zusätzlich zu seinen verbindlichen Befugnissen gemäss

unübertragbaren und Art. 716a OR entscheidet der

verbindlichen Befugnissen Verwaltungsrat auch über die

gemäss Art. 716a OR entscheidet nachträgliche Einforderung von

der Verwaltungsrat auch über Einlagen auf nicht voll liberierte

die nachträgliche Einforderung Aktien sowie über die Anerkennung

von Einlagen auf nicht voll von Kapitalerhöhungen und

liberierte Aktien sowie über Kapitalherabsetzung und die sich

die Anerkennung von daraus ergebenden Änderungen der

Kapitalerhöhungen und die sich Statuten. Kein besonderes

daraus ergebenden Änderungen Beschlussquorum ist erforderlich,

der Statuten. Der wenn der einzige Zweck der

Verwaltungsrat erstellt den Versammlung die Feststellung einer

Vergütungsbericht gemäss den Kapitalerhöhung oder -herabsetzung

gesetzlichen Bestimmungen. oder einer Nachzahlung von Einlagen

Schliesslich prüft er die auf nicht voll liberierte Aktien

beruflichen Anforderungen an sowie die Beschlussfassung über die

besonders qualifizierte sich daraus ergebende Änderung der

Revisoren. Der Verwaltungsrat Statuten ist (Art. 652g, 653g und

kann seine Befugnisse ganz oder 653o OR). Der Verwaltungsrat

teilweise einem (Delegierten) erstellt den Vergütungsbericht

oder mehreren Mitgliedern des gemäss den gesetzlichen

Verwaltungsrats Bestimmungen. Schliesslich prüft er

(Verwaltungsratsausschuss) die beruflichen Anforderungen an

sowie der Geschäftsleitung besonders qualifizierte Revisoren.

übertragen, unbeschadet von Der Verwaltungsrat kann seine

Art. 716a OR. Ihre Befugnisse Befugnisse ganz oder teilweise einem

und Zuständigkeiten sind in (Delegierten) oder mehreren

einem Reglement festgelegt. Der Mitgliedern des Verwaltungsrats

Verwaltungsrat bezeichnet die (Verwaltungsratsausschuss) sowie der

zur Vertretung der Gesellschaft Geschäftsleitung übertragen,

befugten Personen und bestimmt unbeschadet von Art. 716a OR. Ihre

die Form ihrer Einzeloder Befugnisse und Zuständigkeiten sind

Kollektivunterschrift. in einem Reglement festgelegt. Der

Verwaltungsrat bezeichnet die zur

Vertretung der Gesellschaft befugten

Personen und bestimmt die Form ihrer

Einzeloder Kollektivunterschrift.

Artikel 21: Vergütung und Artikel 21: Vergütung und Kosten

Kosten Der Verwaltungsrat legt [Artikel nicht geändert]

die Vergütung seiner Mitglieder

fest, vorbehaltlich der

Genehmigung durch die

Generalversammlung.

III. bis: Vergütungsausschuss III. bis: Vergütungsausschuss

Artikel 21bis: Anzahl der Artikel 21bis: Anzahl der

Mitglieder, Amtszeit Der Mitglieder, Amtszeit [Artikel nicht

Vergütungsausschuss besteht aus geändert]

mindestens drei Mitgliedern des

Verwaltungsrats. Die

Generalversammlung wählt die

Mitglieder des

Vergütungsausschusses einzeln

für eine Amtsdauer bis zum

Abschluss der nächsten

ordentlichen

Generalversammlung. Die

Mitglieder des

Vergütungsausschusses sind

wieder wählbar. Treten ein oder

mehrere Mitglieder des

Vergütungsausschusses zurück

oder sind sie aus anderen

Gründen handlungsunfähig, so

ernennt der Verwaltungsrat aus

seiner Mitte ihre Nachfolger

für eine Amtsdauer bis zum

Abschluss der nächsten

ordentlichen

Generalversammlung.

Artikel 21 ter: Organisation Artikel 21 ter: Organisation

Der Vergütungsausschuss [Artikel nicht geändert]

organisiert sich im Rahmen der

gesetzlichen und statutarischen

Bestimmungen selbst. Er ernennt

seinen Präsidenten. Der

Verwaltungsrat erlässt ein

Reglement über die Organisation

und die Beschlussfassung des

Vergütungsausschusses.

Artikel 21 quater: Aufgaben und Artikel 21 quater: Aufgaben und

Befugnisse Der Befugnisse [Artikel nicht geändert]

Vergütungsausschuss unterstützt

den Verwaltungsrat: 1. bei der

Festlegung und regelmässigen

Überprüfung der

Vergütungspolitik, der

Strategie, der Leitlinien und

der Leistungskriterien des

Unternehmens; 2. bei der

Ausarbeitung von Vorschlägen

zuhanden der Generalversammlung

betreffend die Vergütung der

Mitglieder des Verwaltungsrates

und der Geschäftsleitung. Der

Vergütungsausschuss kann dem

Verwaltungsrat alle Vorschläge

und Empfehlungen zur Vergütung

unterbreiten, die er für

nützlich oder notwendig hält.

Der Verwaltungsrat erlässt ein

Reglement, das festlegt, für

welche Funktionen der

Vergütungsausschuss dem

Verwaltungsrat von sich aus

oder im Einvernehmen mit dem

Präsidenten des Verwaltungsrats

die Leistungskriterien und

-ziele sowie die Vergütung der

Mitglieder der Geschäftsleitung

und des Verwaltungsrats

vorschlägt und für welche

anderen Funktionen der

Vergütungsausschuss befugt ist,

von sich aus und im Einklang

mit diesen Statuten und den vom

Verwaltungsrat festgelegten

Vergütungsgrundsätzen,

Leistungskriterien und -ziele

sowie die Vergütung

festzulegen. Der Verwaltungsrat

kann dem Vergütungsausschuss

weitere Aufgaben und Befugnisse

delegieren.

IV. Revisionsstelle IV. Revisionsstelle

Artikel 22: Ernennung Die Art. 22: Ernennung [Artikel nicht

ordentliche Generalversammlung geändert]

ernennt einen oder mehrere

unabhängige Revisoren oder eine

Treuhandgesellschaft als

Revisionsstelle im Sinne von

Art. 727 ff. OR.

Artikel 23: Zuständigkeiten Die Artikel 23: Zuständigkeiten [Artikel

Revisionsstelle legt der nicht geändert]

Generalversammlung einen

schriftlichen Bericht über die

vom Verwaltungsrat vorgelegte

Bilanz und den Jahresabschluss

vor, in dem sie vorschlagen,

die Bilanz mit oder ohne

Vorbehalt zu genehmigen oder

sie an die Mitglieder des

Verwaltungsrats

zurückzuverweisen, und sich zu

den Vorschlägen des

Verwaltungsrats über die

Gewinnverteilung äussern. Die

Generalversammlung kann nicht

über die Bilanz abstimmen, wenn

ihr dieser Bericht nicht

vorgelegt wird. Die

Revisionsstelle ist zur

Teilnahme an der

Generalversammlung

verpflichtet, sofern die

Generalversammlung nicht

einstimmig etwas anderes

beschliesst (Art. 731 Abs. 2

OR).

IV. bis: Vergütung der IV. bis: Vergütung der Mitglieder

Mitglieder des Verwaltungsrats des Verwaltungsrats und der

und der Geschäftsleitung Geschäftsleitung

Artikel 23bis: Allgemeine Artikel 23bis: Allgemeine Grundsätze

Grundsätze der Vergütung Das der Vergütung [Artikel nicht

Unternehmen ist bestrebt, geändert]

individuelle Talente

anzuziehen, zu motivieren und

zu halten, um seine Position

als Marktführer zu behaupten.

Seine Vergütungsgrundsätze sind

auf dieses Ziel ausgerichtet

und berücksichtigen die

Position und das

Verantwortungsniveau der

Begünstigten. Die Vergütung

kann von der Gesellschaft oder

einem anderen von ihr

kontrollierten oder

beauftragten Unternehmen

gezahlt werden.

Artikel 23ter: Vergütung der Artikel 23ter: Vergütung der

Mitglieder des Verwaltungsrats Mitglieder des Verwaltungsrats

Die Vergütung der Mitglieder [Artikel nicht geändert]

des Verwaltungsrats besteht aus

Bargeld und Wertpapieren. Die

Barvergütung setzt sich aus den

Honoraren der

Verwaltungsratsmitglieder und

der Ausschussmitglieder

zusammen. Die Vergütung in Form

von Wertpapieren besteht aus

Aktien oder gleichwertigen

Wertpapieren, die für einen

Zeitraum von mindestens drei

Jahren gesperrt sind.

Artikel 23quater: Vergütung der Artikel 23quater: Vergütung der

Mitglieder der Geschäftsleitung Mitglieder der Geschäftsleitung

Die Vergütung der Mitglieder [Artikel nicht geändert]

der Geschäftsleitung besteht

aus festen und variablen

Vergütungselementen. Die feste

Vergütung besteht aus dem

Grundgehalt und kann weitere

Vergütungselemente und

Leistungen umfassen. Die

variable Vergütung kann kurzund

langfristige Vergütungselemente

umfassen und wird nach vorher

festgelegten Multiplikatoren

gegenüber den jeweiligen

Zielwerten begrenzt. Die

kurzfristigen

Vergütungselemente richten sich

nach Leistungsindikatoren, die

die Leistung des Unternehmens

und/oder eines Teils des

Unternehmens, Ziele im

Vergleich zum Markt, anderen

Unternehmen oder vergleichbaren

Benchmarks und/oder

individuelle Ziele

berücksichtigen, deren

Erreichung in der Regel über

einen Zeitraum von einem Jahr

gemessen wird. Die jährliche

Zielhöhe der kurzfristigen

Vergütungselemente wird als

Prozentsatz des Grundgehalts

festgelegt; je nach erreichter

Leistung kann die Vergütung

einen im Voraus festgelegten

Multiplikatorbetrag im

Verhältnis zur Zielhöhe

erreichen. Die langfristigen

Vergütungselemente richten sich

nach Leistungsindikatoren, die

den strategischen Zielen des

Unternehmens Rechnung tragen

und deren Erreichung in der

Regel über einen mehrjährigen

Zeitraum gemessen wird. Die

jährliche Zielhöhe der

langfristigen

Vergütungselemente wird als

Prozentsatz des Grundgehalts

festgelegt; je nach erreichter

Leistung kann die Vergütung

einen im Voraus festgelegten

Multiplikatorbetrag gegenüber

der Zielhöhe erreichen. Der

Verwaltungsrat oder der

Vergütungsausschuss, sofern ihm

diese Aufgabe übertragen wurde,

legt die Leistungsindikatoren

und Zielwerte sowie deren

Erreichung fest. Die Vergütung

kann in Form von Bargeld,

Aktien, anderen Leistungen oder

Sachleistungen ausbezahlt oder

gewährt werden; die Vergütung

der Mitglieder der

Geschäftsleitung kann auch in

Form von Finanzinstrumenten

oder ähnlichen Einheiten

ausbezahlt oder gewährt werden.

Der Verwaltungsrat oder der

Vergütungsausschuss, sofern er

damit betraut ist, legt die

Bedingungen für die Gewährung,

die Unverfallbarkeit, die

Sperrung, die Ausübung und den

Verfall dieser Vergütungsformen

fest; er kann die Fortführung,

die Beschleunigung oder die

Aufhebung der

Unverfallbarkeitsoder

Ausübungsbedingungen für die

Auszahlung oder die Gewährung

von Vergütungen, die auf der

Erreichung von Zielen beruhen,

oder den Verfall im Falle

vorher festgelegter Ereignisse

wie der Beendigung eines

Arbeitsvertrags oder eines

Mandats vorschreiben. Der

Verwaltungsrat beurteilt die

Vergütung nach den Grundsätzen,

die für den Vergütungsbericht

gelten.

Artikel 23 quinquies: Artikel 23 quinquies: Genehmigung

Genehmigung der Vergütung durch der Vergütung durch die

die Generalversammlung Die Generalversammlung [Artikel nicht

Generalversammlung genehmigt geändert]

jährlich und gesondert die

Anträge des Verwaltungsrats

bezüglich des Höchstbetrags der

Vergütung für: 1. die Vergütung

des Verwaltungsrats bis zur

nächsten ordentlichen

Generalversammlung; 2. die

Vergütung der Geschäftsleitung

für das folgende Haushaltsjahr.

Der Verwaltungsrat kann der

Generalversammlung andere oder

zusätzliche Anträge für

denselben oder einen anderen

Zeitraum zur Genehmigung

vorlegen. Stimmt die

Generalversammlung einem

Vorschlag des Verwaltungsrats

nicht zu, so legt der

Verwaltungsrat unter

Berücksichtigung aller

relevanten Kriterien neue

Beträge für die Gesamtund/oder

Teilvergütung fest und

unterbreitet diese der gleichen

Generalversammlung, einer

nachfolgenden

ausserordentlichen

Generalversammlung oder der

nächsten ordentlichen

Generalversammlung zur

Genehmigung. Ungeachtet der

vorstehenden Absätze kann die

Gesellschaft oder jede andere

von ihr kontrollierte oder

beauftragte Gesellschaft vor

der Genehmigung durch die

Generalversammlung eine

Vergütung zahlen, die einer

späteren Genehmigung bedarf.

Der Verwaltungsrat unterbreitet

den jährlichen

Vergütungsbericht einer

Konsultativabstimmung der

Generalversammlung.

Artikel 23 sexies: Zusätzliche Artikel 23 sexies: Zusätzliche

Vergütung im Falle von Vergütung im Falle von Änderungen in

Änderungen in der der Geschäftsleitung Die

Geschäftsleitung Die Gesellschaft oder jede andere von

Gesellschaft oder jede andere ihr kontrollierte Gesellschaft ist

von ihr kontrollierte berechtigt, jedem Mitglied der

Gesellschaft ist berechtigt, Geschäftsleitung, das während eines

jedem Mitglied der Zeitraums ernannt oder befördert

Geschäftsleitung, das während wird, für den bereits die Zustimmung

eines Zeitraums ernannt oder der Generalversammlung erteilt

befördert wird, für den bereits wurde, eine zusätzliche Vergütung zu

die Zustimmung der gewähren und zu zahlen. Der

Generalversammlung erteilt Gesamtbetrag der zusätzlichen

wurde, eine zusätzliche Vergütung darf vierzig Prozent der

Vergütung zu gewähren und zu gesamten von der Generalversammlung

zahlen. Der Gesamtbetrag der für den betreffenden Zeitraum

zusätzlichen Vergütung darf genehmigten festen und variablen

vierzig Prozent der gesamten Vergütung nicht überschreiten.

von der Generalversammlung für

den betreffenden Zeitraum

genehmigten festen und

variablen Vergütung nicht

überschreiten.

IV. ter: Verträge mit IV. ter: Verträge mit Mitgliedern

Mitgliedern der Organe der der Organe der Gesellschaft,

Gesellschaft, Darlehen Darlehen

Artikel 23 septies: Artikel 23 septies: Verwaltungsrat

Verwaltungsrat Die Mitglieder [Artikel nicht geändert]

des Verwaltungsrats werden

jährlich gewählt. Ihre

Vergütung wird für den Zeitraum

von einer Wahl bis zur nächsten

vereinbart und steht im

Einklang mit den Statuten und

den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen.

Artikel 23 octies: Artikel 23 octies: Geschäftsleitung

Geschäftsleitung Die Die Gesellschaft oder eine andere

Gesellschaft oder eine andere von ihr kontrollierte Gesellschaft

von ihr kontrollierte schliesst mit jedem Mitglied der

Gesellschaft schliesst mit Geschäftsleitung einen unbefristeten

jedem Mitglied der Arbeitsvertrag ab, der jederzeit mit

Geschäftsleitung einen einer Frist von höchstens zwölf

unbefristeten Arbeitsvertrag Monaten kündbar ist. Die

ab, der jederzeit mit einer Gesellschaft oder eine andere von

Frist von höchstens zwölf ihr kontrollierte Gesellschaft kann

Monaten kündbar ist. Die mit jedem Mitglied der

Gesellschaft oder ein anderes Geschäftsleitung ein

von ihr kontrolliertes Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum

Unternehmen kann mit jedem von höchstens zwölf Monaten nach

Mitglied der Geschäftsleitung Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ein Wettbewerbsverbot für einen vereinbaren . Die jährliche wenn

Zeitraum von höchstens zwölf dies aus geschäftlichen Gründen

Monaten nach Beendigung des gerechtfertigt ist. Die gesamte

Arbeitsverhältnisses Vergütung im Zusammenhang mit

vereinbaren. Die jährliche solchen Vereinbarungen darf für ein

Vergütung, die im Zusammenhang solches Wettbewerbsverbot nicht darf

mit solchen Vereinbarungen das durchschnittliche

gezahlt wird, darf das Jahresgrundgehalt des betreffenden

Jahresgrundgehalt des Geschäftsleitungsmitglieds in seinem

betreffenden Mitglieds der für die letzten drei Geschäftsjahre

Geschäftsleitung in seinem vor der Beendigung des

letzten Beschäftigungsjahr Arbeitsverhältnisses nicht

nicht übersteigen. übersteigen.

Artikel 23 nonies: Darlehen Artikel 23 nonies: Darlehen [Artikel

Darlehen an Mitglieder der nicht geändert]

Geschäftsleitung dürfen nur mit

Zustimmung des Verwaltungsrats,

zu marktüblichen Bedingungen

und in einem Umfang gewährt

werden, dass der Gesamtbetrag

der den Mitgliedern der

Geschäftsleitung gewährten

Darlehen dreissig Prozent des

von der letzten

Generalversammlung genehmigten

Gesamtbetrags der Vergütung

nicht übersteigt. Den

amtierenden Mitgliedern des

Verwaltungsrats werden keine

Darlehen gewährt.

IV. quarter: Externe IV. quarter: Externe Tätigkeiten

Tätigkeiten

Artikel 23 decies: Externe Artikel 23 decies: Externe

Tätigkeiten Die Mitglieder des Tätigkeiten Die Mitglieder des

Verwaltungsrats dürfen nicht Verwaltungsrats dürfen nicht mehr

mehr als vier zusätzliche als vier zusätzliche Tätigkeiten in

Tätigkeiten in börsenkotiert börsenkotiert Unternehmen und sieben

Unternehmen und sieben zusätzliche Tätigkeiten in nicht

zusätzliche Tätigkeiten in börsenkotiert Unternehmen

nicht börsenkotiert Unternehmen wahrnehmen. Vorbehaltlich der

wahrnehmen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat

Genehmigung durch den können die Mitglieder der

Verwaltungsrat können die Geschäftsleitung bis zu zwei

Mitglieder der Geschäftsleitung Tätigkeiten in börsenkotiert oder

bis zu zwei Tätigkeiten in nicht börsenkotiert Unternehmen

börsenkotiert oder nicht wahrnehmen. Für die folgenden

börsenkotiert Unternehmen Tätigkeiten gelten die oben

wahrnehmen. Für die folgenden genannten Grenzen nicht: a)

Tätigkeiten gelten die oben Tätigkeiten in von der Gesellschaft

genannten Grenzen nicht: a) kontrollierten Unternehmen; b)

Tätigkeiten in von der Tätigkeiten, die auf Anweisung der

Gesellschaft kontrollierten Gesellschaft oder einer von ihr

Unternehmen; b) Tätigkeiten, kontrollierten Gesellschaft ausgeübt

die auf Anweisung der werden, wobei diese Mandate fünf pro

Gesellschaft oder einer von ihr Mitglied des Verwaltungsrats oder

kontrollierten Gesellschaft der Geschäftsleitung nicht

ausgeübt werden, wobei diese überschreiten dürfen; und c)

Tätigkeiten fünf pro Mitglied Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen,

des Verwaltungsrats oder der Wohlfahrtsverbänden, Trusts,

Geschäftsleitung nicht Pensionskassen und anderen

überschreiten dürfen; und c) vergleichbaren Strukturen, sofern

Tätigkeiten in Vereinen, diese Tätigkeiten nicht mehr als

Stiftungen, zehn pro Mitglied des

Wohlfahrtsverbänden, Trusts, Verwaltungsrates oder des Vorstandes

Pensionskassen und anderen betragen. Der Begriff "Tätigkeit"

vergleichbaren Strukturen, bezeichnet jedes Mandat im obersten

sofern diese Tätigkeiten nicht Leitungsorgan einer juristischen

mehr als zehn pro Mitglied des Person, die verpflichtet ist, sich

Verwaltungsrates oder des ins schweizerische Handelsregister

Vorstandes betragen. Der oder in ein vergleichbares

Begriff "Tätigkeit" bezeichnet ausländisches Register eintragen zu

jedes Mandat im obersten lassen. Mandate in verschiedenen

Leitungsgremium einer juristischen Personen, die unter

juristischen Person, das im gemeinsamer Kontrolle stehen, gelten

schweizerischen Handelsregister als ein Mandat im Sinne dieses

oder in einem ähnlichen Artikels ist ein Mandat in einer

Register im Ausland eingetragen vergleichbaren Position in anderen

werden muss. Tätigkeiten in Unternehmen mit kommerziellem Zweck

verschiedenen juristischen .

Personen unter gemeinsamer

Kontrolle werden als eine

Tätigkeit betrachtet.

V. Jahresabschluss, Rücklagen, V. Jahresabschluss, Rücklagen,

Dividenden, Gewinnausschüttung Dividenden, Gewinnausschüttung

Artikel 24: Geschäftsjahr Das Artikel 24: Geschäftsjahr [Artikel

Geschäftsjahr beginnt am 1. nicht geändert]

Januar und endet am 31.

Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 25: Jahresabschlüsse, Artikel 25: Jahresabschlüsse,

Rücklagen und Gewinnverwendung Rücklagen und Gewinnverwendung Der

Der Jahresabschluss, der die Jahresabschluss, der die Gewinnund

Erfolgsrechnung, die Bilanz, Verlustrechnung, die Bilanz, den

den Anhang und den Anhang und den Konzernabschluss

Konzernabschluss umfasst, wird umfasst, wird gemäss den

gemäss den Artikeln 662a ff. OR Bestimmungen von Artikel 957 ff. OR

erstellt. Der in der Gewinnund erstellt. Der in der Gewinnund

Verlustrechnung ausgewiesene Verlustrechnung ausgewiesene

Reingewinn wird nach Abzug der Reingewinn wird nach Abzug von

Kosten und Aufwendungen aller Kosten und Aufwendungen aller Art

Art sowie der vom sowie von Abschreibungen, die der

Verwaltungsrat für notwendig Verwaltungsrat für notwendig oder

oder nützlich erachteten nützlich hält, in folgender Weise

Abschreibungen in folgender und Reihenfolge verwendet: 1. Jedes

Weise und Reihenfolge Jahr werden 5 % des Gewinns des

verwendet: 1. Jedes Jahr werden Geschäftsjahres zur Bildung oder

5 % des Gewinns des Erhöhung der allgemeinen Rücklage

Geschäftsjahres zur Bildung abgezogen. Dieser Abzug kann

oder Erhöhung der allgemeinen unterbleiben, wenn diese Rücklage 20

Rücklage abgezogen. Dieser % des eingezahlten Grundkapitals und

Abzug kann unterbleiben, wenn des Partizipationskapitals erreicht;

diese Rücklage 20 % des er wird wieder aufgenommen, wenn der

eingezahlten Grundkapitals und Fonds unter diese Grenze fällt. 2.

des Partizipationskapitals Auf die Aktien wird dann eine

erreicht; er wird wieder Dividende von bis zu 5 % des

aufgenommen, wenn der Fonds Bilanzgewinns ausgeschüttet. 3. Von

unter diese Grenze fällt. 2. einem etwaigen Überschuss werden die

Auf die Aktien wird dann eine erforderlichen Beträge entnommen: a)

Dividende von bis zu 5 % des zusätzliche Zuweisungen an die

Bilanzgewinns ausgeschüttet. 3. allgemeine Reserve in

Von einem etwaigen Überschuss Übereinstimmung mit den

werden die erforderlichen Anforderungen von Art. 671 Abs. 2

Beträge entnommen: a) OR. b) die Sonderrücklagen in dem

zusätzliche Zuweisungen an die von der Generalversammlung frei

allgemeine Reserve in bestimmten Umfang zu erhöhen. c) dem

Übereinstimmung mit den Verwaltungsrat eine Vergütung in

Anforderungen von Art. 671 Abs. Höhe von 10 % des Überschusses nach

2 OR. b) die Sonderrücklagen in Ausschüttung der ersten Dividende

dem von der Generalversammlung auf die Aktien gemäss Absatz 2 zu

frei bestimmten Umfang zu gewähren. 4. Der Restbetrag steht

erhöhen. c) dem Verwaltungsrat der Generalversammlung zur

eine Vergütung in Höhe von 10 % Verfügung. Die Generalversammlung

des Überschusses nach hat die Entscheidungshoheit über die

Ausschüttung der ersten Bildung von Sonderrücklagen, die zu

Dividende auf die Aktien gemäss ihrer freien Verfügung stehen

Absatz 2 zu gewähren. 4. Der

Restbetrag steht der

Generalversammlung zur

Verfügung. Die

Generalversammlung hat die

Entscheidungshoheit über die

Bildung von Sonderrücklagen,

die zu ihrer freien Verfügung

stehen

Artikel 26: Dividenden Die Artikel 26: Dividenden [Artikel

Dividende wird jedes Jahr nicht geändert]

unmittelbar nach der

Genehmigung des

Jahresabschlusses für das

vorangegangene Geschäftsjahr

durch die Generalversammlung

ausgezahlt. Dividenden, die

nicht innerhalb von fünf Jahren

nach dem Fälligkeitsdatum

eingefordert werden, verfallen

der Gesellschaft.

VI. Auflösung, Liquidation, VI. Auflösung, Liquidation,

Rechtsstreitigkeiten Rechtsstreitigkeiten

Artikel 27: Auflösung und Artikel 27: Auflösung und

Liquidation Die Auflösung der Liquidation [Artikel nicht geändert]

Gesellschaft, mit oder ohne

Liquidation, kann nur durch

einen Beschluss der

Generalversammlung erfolgen,

der mit einer

Zweidrittelmehrheit der das

Grundkapital bildenden Anteile

gefasst wird. Im Falle der

Auflösung der Gesellschaft,

egal zu welchem Zeitpunkt und

aus welchem Grund, wird die

Liquidation vom Verwaltungsrat

durchgeführt, es sei denn, die

Generalversammlung ernennt

einen oder mehrere

Liquidatoren.

Artikel 28: Kapitalverlust und Artikel 28: Zahlungsunfähigkeit und

Überschuldung Ergibt die letzte Kapitalverlust und Überschuldung

Jahresbilanz, dass die Hälfte Droht der Gesellschaft

des Aktienkapitals, des Zahlungsunfähigkeit oder zeigt die

Partizipationskapitals und der letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte

gesetzlichen Reserven nicht des Aktienkapitals, des

mehr gedeckt sind, so ist der Partizipationskapitals und der

Verwaltungsrat verpflichtet, gesetzlichen Reserven nicht mehr

eine Generalversammlung gedeckt sind, so ist der

einzuberufen, um Verwaltungsrat verpflichtet,

Sanierungsmassnahmen gegebenenfalls weitere Massnahmen

vorzuschlagen. zur Sanierung der Gesellschaft zu

ergreifen und eine

Generalversammlung einzuberufen, um

Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen,

sofern diese in die Zuständigkeit

der Generalversammlung fallen.

Artikel 29: Erlös aus der Artikel 29: Erlös aus der Auflösung

Auflösung Im Falle der [Artikel nicht geändert]

Auflösung der Gesellschaft wird

der Nettoerlös des

Gesellschaftsvermögens nach

Begleichung der Belastungen und

Forderungen Dritter der

Generalversammlung zur

Verfügung gestellt, die ihn

unter den Aktionären im

Verhältnis zum Nennwert der

Aktien und den geleisteten

Zahlungen verteilt.

Artikel 30: Artikel 30: Rechtsstreitigkeiten

Rechtsstreitigkeiten Für alle [Artikel nicht geändert]

Streitigkeiten, die während des

Bestehens der Gesellschaft oder

während ihrer Liquidation

zwischen den Aktionären, der

Gesellschaft, den Mitgliedern

des Verwaltungsrats oder den

Revisoren entstehen, sind die

Gerichte am Sitz der

Gesellschaft zuständig, an dem

die Gesellschaft ihren Wohnsitz

gewählt hat.

Artikel 31: Bekanntmachung und Artikel 31: Bekanntmachung und

Veröffentlichung Die Veröffentlichung Die

Veröffentlichung erfolgt im Veröffentlichung erfolgt im

Schweizerischen Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Handelsamtsblatt. Mitteilungen der Gesellschaft an die

Aktionäre oder Teilnehmer und andere

Bekanntmachungen werden im

Schweizerischen Handelsamtsblatt

veröffentlicht. Das

Publikationsorgan der Gesellschaft

ist das Schweizerische

Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat

kann andere Publikationsorgane

bestimmen. Mitteilungen der

Gesellschaft an die Aktionäre oder

Teilnehmer und andere

Bekanntmachungen können stattdessen

oder zusätzlich (i) per Brief an die

im Aktienbuch eingetragenen Adressen

per Post, (ii) per E-Mail oder (iii)

in jeder anderen Form, die der

Verwaltungsrat für angemessen hält,

versandt werden.

Über Leclanché

Leclanché ist ein weltweit führender Anbieter von kohlenstoffarmen

Energiespeicherlösungen auf Basis der Lithium-Ionen-Zellentechnologie.

Leclanché wurde 1909 in Yverdon-les-Bains, Schweiz, gegründet. Die

Geschichte und das Erbe von Leclanché sind in der Innovation von Batterien

und Energiespeichern verwurzelt. Die schweizerische Kultur der Präzision und

Qualität sowie die Produktionsstätten in Deutschland machen Leclanché zum

bevorzugten Partner für Unternehmen, die nach der besten Batterieleistung

suchen und Pionierarbeit für positive Veränderungen in der Art und Weise

leisten, wie Energie weltweit erzeugt, verteilt und verbraucht wird.

Leclanché ist in drei Geschäftsbereiche gegliedert: Energiespeicherlösungen,

E-Mobility-Lösungen und Spezialbatteriesysteme. Das Unternehmen beschäftigt

derzeit über 350 Mitarbeiter und verfügt über Repräsentanzen in acht Ländern

weltweit. Leclanché ist an der Schweizer Börse notiert (SIX: LECN). SIX

Swiss Exchange : ticker symbol LECN | ISIN CH 011 030 311 9

Haftungsausschluss

Diese Pressemitteilung enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen

über die Aktivitäten von Leclanché, die durch Begriffe wie "strategisch",

"vorgeschlagen", "eingeführt", "wird", "geplant", "erwartet",

"Verpflichtung", "erwarten", "prognostizieren", "etabliert", "vorbereiten",

"planen", "schätzen", "Ziele", "würden", "potenziell" und "erwarten"

gekennzeichnet sein können, "Schätzung", "Angebot" oder ähnliche Ausdrücke

oder durch ausdrückliche oder implizite Diskussionen über den Hochlauf der

Produktionskapazitäten von Leclanché, mögliche Anwendungen bestehender

Produkte oder potenzielle zukünftige Einnahmen aus solchen Produkten oder

potenzielle zukünftige Verkäufe oder Gewinne von Leclanché oder einer seiner

Geschäftseinheiten. Sie sollten sich nicht zu sehr auf diese Aussagen

verlassen. Diese zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuellen

Ansichten von Leclanché über zukünftige Ereignisse wider und beinhalten

bekannte und unbekannte Risiken, Unsicherheiten und andere Faktoren, die

dazu führenkönnen, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den

zukünftigen Ergebnissen, Leistungen oder Errungenschaften abweichen, die in

diesen Aussagen ausdrücklich oder implizit zum Ausdruck kommen. Es gibt

keine Garantie dafür, dass die Produkte von Leclanché ein bestimmtes

Umsatzniveau erreichen. Es gibt auch keine Garantie dafür, dass Leclanché

oder eine seiner Geschäftseinheiten bestimmte finanzielle Ergebnisse

erzielen wird.

Kontakte

Medien Schweiz / Europa: Medien Nordamerika: Henry Feintuch /

Thierry Meyer T: +41 (0) 79 Ashley Blas T: +1-646-753-5710 /

785 35 81 E-Mail: +1-646-753-5713 E-Mail:

[1]tme@dynamicsgroup.ch 1. [1]leclanche@feintuchpr.com 1.

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E-Mail: [1]leclanche@sympra.de 00 E-Mail:

1. mailto:leclanche@sympra.de [1]invest.leclanche@leclanche.com 1.

mailto:invest.leclanche@leclanche.com

[1] SEF-Lux bezieht sich auf: Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF -

Renewable Energy (RE) (einschliesslich des ehemaligen Strategic Equity Fund

SCA SICAV RAIF - E Money Strategies (EMS) und des ehemaligen Strategic

Equity Fund SCA SICAV RAIF - Multi Asset Strategy), Golden Partner Private

Equity FOF, AM Investment S.C.A. SICAV - FIS - R&D Sub-Fund, AM Investment

S.C.A. SICAV - FIS - Liquid Assets Sub-Fund, AM Investment S.C.A. SICAV -

FIS - Illiquid Assets Sub-Fund gemeinsam und in ihrer Gesamtheit der

Hauptaktionär von LECLANCHE SA, im Folgenden als "SEF-Lux" bezeichnet. Pure

Capital S.A. ist wirtschaftlich Berechtigter gemäss der Meldeplattform der

Offenlegungsstelle der SIX Exchange Regulation AG - Datum der

Veröffentlichung der letzten Meldung: 10. Januar 2023.

[2] Conversion Agreement 2022 bezieht sich auf den Conversion Agreement vom

26. Oktober 2022 zwischen LECLANCHE SA, AM Investment S.C.A. SICAV - FIS -

R&D Sub-Fund, AM Investment S.C.A SICAV - FIS - Liquid Assets Sub-Fund, AM

Investment S.C.A SICAV - FIS - Illiquid Assets Sub-Fund, Strategic Equity

Fund SCA SICAV RAIF - Renewable Energy (RE) (einschliesslich des früheren

Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF - E Money Strategies (EMS)), Golden

Partner Holding Co. S.à.r.l. und Golden Partner SA, die die Grundlage für

die von den Aktionären auf der ordentlichen Generalversammlung 2022

genehmigte Umwandlung von Schulden in Eigenkapital bildeten.

[3] Die im Zusammenhang mit der Debt-to-Equity Conversion umzuwandelnden

Schulden werden zu 85% des volumengewichteten Durchschnittspreises (VWAP)

umgewandelt, der in den 60 Tagen vor dem 30. April 2023 für den AM St. Kitts

Construction Loan berechnet wurde.

[4] Die im Rahmen der Debt-to-Equity Conversion umzuwandelnden Schulden

werden zu 75 % des volumengewichteten Durchschnittspreises (VWAP)

umgewandelt, der in den 60 Tagen vor dem 30. April 2023 für alle Schulden

(mit Ausnahme des AM St. Kitts Construction Loan) berechnet wurde.

[5] In diesem Betrag sind die obligatorischen Sozialabgaben nicht enthalten,

die auf etwa 0,00 CHF geschätzt werden.

[6] In diesem Betrag sind die obligatorischen Sozialabgaben nicht enthalten,

die auf etwa 246.000,00 CHF geschätzt werden.

Ende der Adhoc-Mitteilung

Sprache: Deutsch

Unternehmen: Leclanché SA

Av. des Sports 42

1400 Yverdon-les-Bains

Schweiz

Telefon: +41 (24) 424 65-00

Fax: +41 (24) 424 65-20

E-Mail: investors@leclanche.com

Internet: www.leclanche.com

ISIN: CH0110303119, CH0016271550

Valorennummer: A1CUUB, 812950

Börsen: SIX Swiss Exchange

EQS News ID: 1648795

Ende der Mitteilung EQS News-Service

1648795 05.06.2023 CET/CEST

 ISIN  CH0110303119  CH0016271550

AXC0046 2023-06-05/06:57

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