Wien (OTS) - „Immer mehr Unternehmen stellen ihre Flotte auf Autos mit Elektroantrieb um, die die Arbeitnehmer:innen auch privat nutzen dürfen. Der Gesetzgeber unterstützt dies mit abgabenrechtlichen Begünstigungen. In der Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang immer häufiger Fragen, unter anderem wie mit Gehaltsumwandlungen oder der Übernahme der Ladekosten konkret umzugehen ist“, erklärt Mag. Michaela Lexer, Managerin bei BDO und Spezialistin für arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beratung.

Kein Sachbezug
Elektrofahrzeuge gestalten sich abgabenrechtlich besonders attraktiv:
Im Gegensatz zu regulären Kraftfahrzeugen (die als Sachbezug und damit als geldwerter Vorteil gelten) können reine Elektrofahrzeuge abgabenfrei (lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei) gewährt werden. Achtung: Das gilt jedoch nicht für Elektrofahrzeuge mit Range Extender oder Hybridfahrzeuge! In welcher Höhe bei diesen Fahrzeugen ein Sachbezug (abhängig von den Anschaffungskosten, max. EUR 960/Monat) anzusetzen ist, hängt von den CO2-Emissionswerten ab.

Gehaltsumwandlung
Eine Gehaltsumwandlung liegt etwa dann vor, wenn Dienstnehmer:innen anstelle eines vorher gewährten Geldbezugs nunmehr vom Arbeitgebenden ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. In den LStR 2002 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein derartiger „Tausch” zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug führt, wodurch sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten verringert (Rz 206). Dies bedeutet, dass insgesamt weniger Lohnsteuer und Lohnnebenkosten anfallen, was sowohl den Arbeitnehmenden als auch den Arbeitgebenden zugutekommt. Achtung:
Anders ist dies in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge zu bewerten. Die ÖGK ist der Ansicht, dass im Falle einer Gehaltsumwandlung weiterhin eine Beitragspflicht besteht.

Ladekosten
Für die Klärung der Frage, ob der Ersatz von Ladekosten oder das unentgeltliche Laden eines Elektrofahrzeugs als geldwerter, steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, muss zunächst unterschieden werden, ob das Fahrzeug den Arbeitnehmer:innen oder aber den Arbeitgebenden gehört bzw. von letzteren gemietet oder geleast wird. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgeber:inneneigenen KFZ üblicherweise verbunden sind. Dazu zählt auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgeber:inneneigenen Elektrofahrzeugs bei Arbeitgebenden. Können die Arbeitnehmenden beim Arbeitgebenden ein arbeitnehmer:inneneigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort null ist. Ersetzen hingegen die Arbeitgebenden den Arbeitnehmer:innen die Stromkosten für ein arbeitnehmer:inneneigenes Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt somit ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (LStR 2002 Rz. 175 ff.). Ebenso wertet die Finanzverwaltung derzeit die Errichtung einer „Wallbox“ (intelligente Wandladestation für Elektrofahrzeuge) auf dem privaten Grundstück von Arbeitnehmenden grundsätzlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. „Diesbezüglich lohnt es sich jedoch auf Grundlage der exakten Rahmenbedingungen allfällige Steuerbegünstigungen auszuloten“, so Mag. Michaela Lexer.

Umsatzsteuerliche Vorteile
Elektrofahrzeuge bieten aber auch umsatzsteuerliche Vorteile: Anders als PKW mit Verbrennungsmotor berechtigen reine Elektrofahrzeuge die:den Arbeitgeber:in zum Vorsteuerabzug. Dieser ist allerdings mit Bruttoanschaffungskosten i.H.v. EUR 40.000 gedeckelt (maximaler VSt.-Abzug daher EUR 6.666,66) und entfällt bei Bruttoanschaffungskosten über EUR 80.000 zur Gänze. Laufende Aufwendungen i.Z.m. Elektrofahrzeugen (z.B. Stromkosten, Service, Reparaturen etc.) berechtigen in den meisten Fällen und abhängig von den Anschaffungskosten ebenfalls zum Vorsteuerabzug. Für die Privatnutzung von Firmen-Elektroautos durch Mitarbeiter:innen fällt trotz Vorsteuerabzugsberechtigung zudem keine laufende Umsatzsteuerbelastung an.