Worum handelt es sich im Detail bei einem Minijob?

Bei Minijobbern handelt es sich um Arbeitnehmer, die weniger als die gesetzlich definierte Obergrenze von 520 Euro pro Monat beziehungsweise 6.240 Euro im Jahr verdienen. Im Fachjargon werden Minijobs als „geringfügige Beschäftigung“ bezeichnet.

Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeträge werden bei Minijobbern pauschal berechnet und vom jeweiligen Arbeitgeber bezahlt. Für den Arbeitnehmer selbst ist die Tätigkeit grundsätzlich steuerfrei.

Allerdings ist ein Eigenanteil zur Rentenversicherung mit einem Beitragssatz in der Höhe von aktuell (Stand: 2022) 3,6 Prozent des Arbeitsentgeltes zu bezahlen. Wer zu dem Entschluss kommt, dass sich das für ihn nicht rentiert, kann sich jedoch auch vom Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen.

Erhöhung der Obergrenze für Minijobs seit Oktober 2022

Bis September 2022 lag die Verdienstobergrenze bei Minijobs in Deutschland bei monatlich 450 Euro bzw. 5.300 Euro jährlich. Die Bundesregierung hat die Obergrenze für Minijobs im Oktober 2022 angehoben.

Wie bereits eingangs im Artikel erwähnt, liegt diese nun bei 520 Euro pro Monat beziehungsweise 6.240 Euro im Jahr. Der Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass Minijobber nicht unter dem Mindestlohn bezahlt werden dürfen.

Die Obergrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Zum 1. Oktober 2022 stieg der Mindestlohn in Deutschland von 10,45 Euro auf 12 Euro. Bei zehn Arbeitsstunden pro Woche und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat ergibt das einen Betrag von 519,60 Euro.

Vorsicht: Das Jahreseinkommen ist entscheidend

Wer als Minijobber ein fixes Monatsentgelt bekommt, braucht sich keine großen Gedanken machen, solange der Betrag unter 520 Euro liegt. Das ist jedoch nicht immer der Fall, denn bei vielen Beschäftigungsverhältnissen ist der Verdienst schwankend.

In diesen Fällen ist das Jahreseinkommen und die damit verbundene Höchstgrenze von 6.240 Euro entscheidend. Solange diese Grenze eingehalten wird, dürfen Minijobber in einzelnen Monaten auch mehr als den monatlichen Höchstbetrag von 520 Euro verdienen.

Das gilt jedoch nur dann, wenn die Beschäftigung ganzjährig ist. Steht bereits im Vorfeld fest, dass die Tätigkeit kürzer als zwölf Monate dauert, muss die Jahresgrenze anteilig heruntergerechnet werden. Bei einer Beschäftigung im Ausmaß von sechs Monaten beträgt die Obergrenze dann beispielsweise nur noch 3.120 Euro.  

Auch ein eventuell vereinbartes Weihnachtsgeld kann zur Stolperfalle für Minijobber werden. Denn dieses wird ebenfalls in die Obergrenze eingerechnet. Der Jahresverdienst muss also auch inklusive der ausbezahlten Weihnachtsprämie unter der Jahresobergrenze von 6.240 Euro liegen.

Was passiert bei einer Überschreitung der Obergrenze?

Wird die Grenze regelmäßig überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Aus dem Minijob wird in diesem Fall ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben. In diesem Fall müssen auch die entsprechenden Steuern und Abgaben auf den Lohn bezahlt werden.

Allerdings gibt es auch hier sinnvolle Ausnahmen. Wenn das Überschreiten der Grenze nicht vorherzusehen war und maximal in drei Monaten die monatliche Grenze von 520 Euro überschritten wurde, darf ausnahmsweise auch die Jahresobergrenze von 6.240 Euro überschritten werden.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein anderer Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt und der Minijobber für ihn als Vertretung einspringt. Handelt es sich hingegen um eine Urlaubsvertretung, so ist der Einsatz vorhersehbar und deshalb von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen.

Grundfreibetrag und Sparerpauschbetrag ab Januar 2023 ebenfalls erhöht

Wer als Minijobber mit Wertpapieren handelt, sollte nicht nur interessante Aktien im Fokus behalten, sondern sich auch um die steuerlichen Aspekte kümmern.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Grundfreibetrag, der im Jahr 2023 auf 10.908 Euro angehoben wurde. Denn sofern das insgesamt zu versteuernde Einkommen unter dieser Grenze liegt, müssen darauf keine Steuern bezahlt werden, und zwar weder für den Minijob noch für die Kapitalerträge.

Hinzu kommen auch noch der Sparerpauschbetrag, der mit Beginn des Jahres 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht wurde (beziehungsweise für Ehepaare auf 2.000 Euro) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Höhe von 36 Euro.

Wer darunter fällt, kann bei seinem zuständigen Finanzamt einen Antrag für eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung stellen. Diese ist bis zu drei Jahren gültig und muss bei der Bank vorgelegt werden, damit diese weiß, dass sie von den Kapitalerträgen keine Abgeltungssteuer abziehen darf. Wer mehrere Konten oder Depots hat, muss die Bescheinigung bei jeder Bank vorlegen. Der Sparerpauschbetrag darf dabei jedoch insgesamt nicht überschritten werden.

Wer darauf vergisst, die Bescheinigung bei der Bank vorzulegen, kann sich die einbehaltenen Steuer jedoch auch noch bei seiner Steuererklärung zurückholen. Wichtig: Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse besteht eine Verpflichtung, das Finanzamt unmittelbar darüber zu informieren. Die Bescheinigung verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit.