SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Zweifelhafte Angebote der U 20 Prevent GmbH an die Anleger der UDI Festzins Gesellschaften

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Ankauf/Insolvenz
SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Zweifelhafte Angebote der U 20 Prevent
GmbH an die Anleger der UDI Festzins Gesellschaften

03.05.2021 / 17:35
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Die UDI Energie Festzins VI GmbH musste einen Insolvenzantrag stellen und
das vorläufige Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Hintergrund war, dass die
BaFin die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit
von Nachrangklauseln gegenüber Verbrauchern zum Anlass nahm, die Abwicklung
der Darlehen der UDI Energie Festzins VI GmbH anzuordnen. Die UDI Energie
Festzins VI GmbH & Co. KG würde bei Unwirksamkeit der Nachrangklauseln ein
unerlaubtes Einlagengeschäft betreiben. Da die Gesellschaft hierzu nicht in
der Lage war, musste die UDI Energie Festzins VI GmbH einen Insolvenzantrag
stellen.

Um dieses Szenario für die anderen Festzinsanlagen der UDI-Gruppe zu
vermeiden, unterbreitet die U 20 Prevent GmbH, deren Geschäftsführer und
Gesellschafter Herr Reiner Langnickel zugleich Restrukturierer der UDI
Gesellschaften ist, aktuell allen Anlegern von Festzinsanlage der UDI-Gruppe
ein Angebot zur Vermeidung einer möglichen Insolvenz.

Das Angebot der U 20 Prevent GmbH enthält zwei Elemente: Einen sogenannten
"Schuldenschnitt" und die Vereinbarung einer neuen nunmehr wirksamen
Nachrangabrede im Hinblick auf die verbleibende "Restforderung". Hierdurch
soll die drohende Insolvenz vermieden werden. Tatsächlich ist der
angekündigte ,erforderliche' Schuldenschnitt kein Schuldenschnitt für die
Emittentin. Die Anleger verzichten nicht auf ihre Forderung, sondern
übertragen diese auf eine neu gegründete Gesellschaft.

Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach: "Es ist schon ärgerlich, dass
die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des ,Restanspruchs' nicht offengelegt
werden. Den Anlegern, die gerade mit der Möglichkeit eines Totalverlustes
konfrontiert werden, sollen einem Angebot vertrauen, das keine Zahlen
offengelegt und als alternativlos dargestellt wird. Dies ist für sich schon
nicht akzeptabel."

Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach weiter: "Hinzu kommt, dass die
Anleger, die das Angebot annehmen, nach fünf Jahren keinerlei Ansprüche mehr
geltend machen können und auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Diese
zeitliche Begrenzung ist nicht nachvollziehbar und begünstigt unnötig die
Anleger, die dieses Angebot nicht annehmen und die U 20 Prevent GmbH."

Außerdem warnt Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach: "Sollte die
BaFin auch in den verbleibenden Fonds die Abwicklung der Darlehen anordnen,
treten die Anleger automatisch auch noch diese Restforderung an die U 20
Prevent GmbH ab. Sie müssen sich im Fall der Anordnung der Abwicklung durch
die BaFin darauf einstellen, dass sie den Kaufpreisanspruch, der ohnehin nur
die Hälfte der erwarteten Rückflüsse beinhaltet erst in fünf Jahren
erhalten, vorausgesetzt, dass die U 20 Prevent GmbH diesen Ansprüchen auch
wirtschaftlich nachkommen kann. Die Anleger tragen insoweit auch dieses
Insolvenzrisiko."

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Anleger mit dem vorliegenden
Angebot auf nahezu alle Ansprüche verzichten sollen, ohne dass absehbar ist,
dass diese Maßnahmen sich im Ergebnis auch zu Gunsten der Anleger auswirken.
Vielmehr ist das Angebot so ausgestaltet, dass nur Dritte hiervon
profitieren. Aus diesem Grund können wir das Angebot in der derzeitigen
Fassung nicht zur Annahme empfehlen.

Als Ansprechpartnerin für weitere Fragen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin
Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund
langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise
im Bank- und Kapitalmarktrecht.

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