Definition und Merkmale der Nebentätigkeit

Laut Martin Abegg, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Saarbrücken, umfasst eine Nebentätigkeit jede berufliche Tätigkeit, die zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Diese zusätzliche Beschäftigung kann in einem anderen Unternehmen oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erfolgen. Charakteristisch für eine Nebentätigkeit ist, dass sie in der Regel in einem geringeren Umfang als die Haupttätigkeit ausgeübt wird und neben dem primären Arbeitsverhältnis steht. Dies umfasst sowohl geringfügige Beschäftigungen als auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Wesentlich ist, dass die Nebentätigkeit nicht im Widerspruch zu den Interessen des Hauptarbeitgebers steht und die Erfüllung der Hauptarbeitsaufgaben nicht beeinträchtigt.

Sind Nebentätigkeiten erlaubt?

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich gestattet, sofern keine vertraglichen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag dagegensprechen. Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Freizeit nach eigenem Ermessen zu gestalten, einschließlich der Ausübung von Nebentätigkeiten. Dabei ist keine vorherige Information des Arbeitgebers erforderlich, solange es sich um eine zulässige Tätigkeit handelt. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder andere gesetzliche Bestimmungen würde jedoch die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit infrage stellen.

Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag vorschreiben, dass Nebentätigkeiten angezeigt werden müssen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer vor Aufnahme einer Nebentätigkeit den Arbeitgeber informieren. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist unzulässig, ebenso wie eine pauschale Genehmigungspflicht. Allerdings kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden, dass entgeltliche Nebentätigkeiten der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen, sofern diese Regelung klar definiert und gesetzeskonform ist. Der Arbeitgeber muss dann zustimmen, sofern keine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden und keine gesetzlichen Verstöße vorliegen.

Unternehmen können Nebentätigkeiten untersagen

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, es sei denn, spezifische Umstände machen sie unzulässig. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung der Hauptpflichten des Arbeitsvertrags gefährdet ist, Interessenkonflikte entstehen oder gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, die entsprechende Nebentätigkeit zu untersagen und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Das Wettbewerbsverbot ist Teil der Treuepflicht eines Arbeitnehmers. Arbeitnehmer dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit denen ihres Arbeitgebers konkurrieren. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit bei einem Wettbewerber bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine Interessenkollisionen entstehen, die dem Arbeitgeber schaden könnten. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.

Interessenkonflikte können ebenfalls zu einem Verbot führen. So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Krankenpfleger nicht gleichzeitig als Bestatter tätig sein darf, da dies zu einer negativen Beeinflussung der Patienten und der Öffentlichkeit führen könnte. Derartige Konflikte können das Vertrauen in die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers untergraben und die Wahrnehmung seiner beruflichen Integrität beeinträchtigen. Daher sind solche Tätigkeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers unzulässig.

Weiterhin ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn sie die Erfüllung der Hauptarbeitsverpflichtungen beeinträchtigt. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer durch die zusätzliche Arbeit so erschöpft ist, dass er seine Hauptaufgaben nicht mehr zufriedenstellend erfüllen kann. Beispielsweise könnte ein Arbeitnehmer, der tagsüber seiner Haupttätigkeit und nachts einer selbstständigen Arbeit nachgeht, durch Übermüdung seine Leistungsfähigkeit gefährden. Hier darf der Arbeitgeber eingreifen und die Nebentätigkeit untersagen, insbesondere wenn eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder bereits Unfälle aufgetreten sind. Arbeitgeber haben die Pflicht, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu schützen und können daher Maßnahmen ergreifen, um Gefahren durch ausbleibenden gesunden Schlaf und Übermüdung vorzubeugen.

Nebentätigkeit in der Elternzeit, im Urlaub und bei kranken Arbeitnehmern

Die Ausübung von Nebentätigkeiten unterliegt auch besonderen Regelungen in spezifischen Situationen wie während der Krankheit, des Urlaubs oder der Elternzeit. Diese Ausnahmen erfordern eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Bestimmungen und der individuellen Umstände, um sicherzustellen, dass weder die Hauptbeschäftigung noch der Erholungszweck oder die Genesung beeinträchtigt werden.

  • Nebentätigkeit im Krankenstand: Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung bei ihrer Hauptarbeit ausfallen, dürfen eine Nebentätigkeit nur dann ausüben, wenn diese die Genesung nicht gefährdet oder verzögert. Beispielsweise ist es einem Arbeitnehmer, der auf dem Bau arbeitet und sich das Bein gebrochen hat, gestattet, einer Nebentätigkeit im Bereich der Computerarbeit nachzugehen. Solange die Nebentätigkeit die Heilung nicht beeinträchtigt, ist sie zulässig.
  • Nebentätigkeit im Urlaub: Während des gesetzlichen Urlaubs dient die Zeit der Erholung des Arbeitnehmers, wie im Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Erholung einschränkt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit oder eine geringfügige Erwerbstätigkeit, die die Erholung nicht beeinträchtigt, ist jedoch zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit der Nebentätigkeit deutlich geringer ist als die der Haupttätigkeit und keine zusätzliche Belastung für den Arbeitnehmer darstellt.
  • Nebentätigkeit in der Elternzeit: Während der Elternzeit, die eine unbezahlte Freistellung von der Hauptarbeit darstellt, ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, bis zu 32 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies kann entweder beim bisherigen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgen. Jede Nebentätigkeit während der Elternzeit bedarf jedoch der Zustimmung des Hauptarbeitgebers, um sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte oder sonstige Beeinträchtigungen der Haupttätigkeit entstehen.