Unternehmen schränkt seine Gewährleistungspflicht unerlaubterweise ein

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die T-Mobile Austria GmbH. Der VKI beanstandete mehrere Klauseln des Vertragsformblattes, das Konsumenten bei Vertragsabschluss zu unterzeichnen hatten. In einer Bestimmung gab T-Mobile extrem niedrige Werte als geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeiten an und schloss damit faktisch Gewährleistungsansprüche aus. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte unter anderem diese Klausel für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In den Vertragsformblättern fand sich eine Klausel, die die geschätzte maximale Bandbreite folgendermaßen angab: „[…] bei LTE Versorgung 2 Mbit/s im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im Download und 90 Kbit/s im Upload […]“. T-Mobile bewirbt allerdings Geschwindigkeitswerte, die weit über den in der Klausel angegebenen geschätzten maximalen Geschwindigkeitswerten liegen: So wurde die Geschwindigkeit beispielsweise beim Tarif „MyHomeNet Ultra“ mit maximal 300 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload beworben.

Wie das HG Wien ausführt, entspricht eine Leistungsbeschreibung, die – über alle Tarife einheitlich – nur Bandbreiten von 2/0,5 Mbit/s, 1/0,25 Mbit/s und 180/90 Kbit/s vorsieht, ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und schließt die Verpflichtung zur Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite praktisch so gut wie aus.

„Nach der Klausel wären Verbraucher erst bei Unterschreitung von exorbitant niedrigen Geschwindigkeitswerten zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt“, erläutert Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Gewährleistungsrechte der Verbraucher dürfen aber vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“

Neben dieser besprochenen Klausel wurden auch weitere vom HG Wien als unzulässig beurteilt. So verstoßen zwei Bestimmungen des Vertragsformblattes gegen das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot. Denn diese Klauseln verlangen eine Zustimmung zu einer Datenverwendung, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext sowie weitere Informationen zum Thema gibt es unter [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).