Statt Vereinfachung öffentliche Anprangerung vermeintlicher Verursacher

Wien (OTS) - Heute kam die Umweltberichterstattungs-Verordnung im Plenum des EU-Parlaments zur Abstimmung. Dieser Rechtsakt sollte die Berichterstattungspflichten von zehn Umweltrechtsakten vereinfachen, vereinfachen und für die Digitalisierung fit machen.

„Leider wurden in diesen Rechtsakt jedoch erhebliche inhaltliche Veränderungen anderer EU-Gesetze eingeschleust, die unter falscher Flagge segeln“, kritisiert Stephan Schwarzer, Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

So soll bei der Umwelthaftungs-Richtlinie über einen Anhang ein „naming and shaming“ eingeführt werden, das heißt vermutete Verursacher werden an den öffentlichen Pranger gestellt, selbst wenn Kausalität und Verschulden fraglich oder noch Gegenstand von Verfahren sind.

Zweck heiligt nicht alle Mittel

„Dies widerspricht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, Sanktionen dürfen erst gesetzt werden, wenn eine rechtskräftige Feststellung bzw. Verurteilung vorliegt, diese rechtsstaatliche Errungenschaft darf nicht preisgegeben werden, jeder Beschuldigte muss sich in einem fairen Verfahren verteidigen können“, argumentiert Schwarzer. „Der Zweck der Abschreckung heiligt nicht alle Mittel, auch nicht die Vorverurteilung.“

Aus diesen Gründen zeichnet sich im EU-Rat unter österreichischem Vorsitz mit breiter Zustimmung eine Herausnahme dieser Regelung aus dem Text ab. Diese Vorgangsweise sollte das EU-Parlament im nun folgenden Verhandlungsverfahren mit dem Rat und der EU-Kommission unterstützen.

„Derart kontroversielle Regelungen sollten, wenn überhaupt, in einem regulären Rechtsetzungsverfahren diskutiert werden und nicht wie ein blinder Passagier in einem Sammelrechtsakt versteckt werden, bei dem niemand inhaltliche Änderungen erwarten würde“, so Schwarzer abschließend. (PWK719/DFS)