„Wirtschafts- und Finanzdelikte brauchen unternehmerisches Wissen auf Seiten der Richter und Schöffen“, spricht Mathias Preuschl, PHH Partner und Experte für Wirtschaftsstrafrecht, eines der Grundprobleme an. Er plädiert daher dafür, dass Schöffen bei Wirtschaftsstrafverfahren nicht wie bisher aus der allgemeinen Wählerevidenzliste ausgewählt werden, sondern aus einem Pool an Personen mit unternehmerischen Vorkenntnissen: Dieses System hat sich bei den fachkundigen Laienrichtern am Handelsgericht bewährt und wäre für Wirtschaftsstrafverfahren eine große Hilfe, weil qualifizierte Schöffen einen deutlich größeren Beitrag zur Urteilsbildung leisten.“ Ein Vorschlag, der auch auf Zustimmung auch bei den Richtern im Publikum stößt und auf offene Ohren im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulation und Justiz. Sektionschef Christian Pilnacek vom Justizministerium stellt die verstärkte interne Ausbildung von eigenen Wirtschafts-Staatsanwälten und -Richtern in Aussicht. Die Vizepräsidentin des OGH, Christine Marek möchte zudem die bereits bestehenden Befugnisse des OGH bei der amtswegigen Beurteilung von Verfahren stärker nützen. Wenn Urteile verstärkt auch amtswegig auf Nichtigkeitsgründe geprüft werden, könnte dies Verfahren am OGH verkürzen. Norbert Wess, Partner bei wkk law Rechtsanwälte meldet sich mit einer Forderung an den Gesetzgeber. Aus seiner Sicht sollte die Medienöffentlichkeit bei sensiblen Wirtschaftsstrafverfahren eingeschränkt werden. Die meist intensive Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren führe oft zu einer öffentlichen Vorverurteilung, die für die Angeklagten auch bei einem Freispruch negative Folgen hätte.

Mehr als 100 Gäste waren bei der Podiumsdiskussion im Motto am Fluss mit dabei.

Neues Buch Wirtschaftsstrafrecht

Wess und Preuschl sind auch Herausgeber und Autoren des aktuellen Praktikerkommentars Wirtschaftsstrafrecht, erschienen im lexisnexis Verlag. Das Buch gibt einen Überblick über die aktuelle rechtliche Entwicklung und Urteile und kommentiert noch wenig besprochene Bestimmungen, wie das Antikorruptionsgesetz, Preisabsprachen, Untreue, Gläubigerschutzbestimmungen, Marken und Markenschutz, u.v.m..