Das Handelsgericht Wien hat eine Garantieklausel bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der UNIQA-Versicherung als rechtswidrig beurteilt. Demnach dürfen Kosten wie Abschluss- oder Verwaltungskosten nicht von einer Garantie abgezogen werden, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mitteilte. Das Urteil in diesem Musterprozess sei rechtskräftig.

In einer Verbandsklage hat das Gericht im Jahr 2018 bereits eine solche Garantieklausel rechtskräftig für unwirksam erklärt und als intransparent beurteilt. Die Gesamtkostenbelastung gehe daraus nicht hervor und somit sei die Höhe des garantierten Kapitals nicht ersichtlich. Nun habe man auch in dem Musterprozess zu den Folgen dieses Urteils recht bekommen, so die Konsumentenschützer. Es sei sehr wahrscheinlich, dass solche Garantieklauseln auch in Verträgen anderer Versicherer enthalten seien, hieß es aus dem VKI heute zur APA.

Gegenstand des Musterverfahrens war laut Pressemitteilung eine fondsgebundene Lebensversicherung der UNIQA mit Kapitalgarantie Der Kunde habe trotz Inanspruchnahme zum richtigen Zeitpunkt nur 82,21 Prozent der geleisteten Prämien erhalten. Der Auszahlungsbetrag sei bei einer einbezahlten Gesamtprämiensumme von 201.687 Euro nur bei 165.811 Euro gelegen. Der Versicherer habe sich dabei auf folgende im Vertrag enthaltene Garantieklausel berufen: "Der Anleger erhält zum vereinbarten Stichtag Kapitalgarantie auf die Sparbeträge (=investiertes Kapital, dies entspricht den einbezahlten Beträgen abzüglich Versicherung, Steuer, Kosten, Gebühren, Risikobeitrag) sowie die aus der Veranlagung erwirtschafteten Erträge."

Das Gericht urteilte, dass die Versicherung infolge der Intransparenz der Garantieklausel nicht zum Abzug von Kosten berechtigt sei und dem Kunden die einbezahlte Prämiensumme abzüglich der Versicherungssteuer ausbezahlen müsse. Es sprach dem Kläger die gesamte eingeklagte Summe in Höhe von 27.808 Euro zu. Dem Standpunkt des Versicherers, dass die Klausel wegen der Aufklärung des Maklers im individuellen Fall wirksam vereinbart worden sei und die Kostenabzüge daher rechtmäßig erfolgten, erteilte das Gericht eine Abfuhr.

itz/sp

 ISIN  AT0000821103
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       http://www.uniqagroup.com

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