Neuer Meilenstein in der FMA-Digitalisierungsstrategie

Mit der heute erlassenen „Secure Electronic Prospectus Portal – Verordnung“, kurz SEPP-VO, schafft Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA die regulatorische Grundlage für die vollelektronische Einreichung und Billigung von Kapitalmarktprospekten ab kommendem Jahr. Die Verordnung regelt die technischen Aspekte, die erfüllt werden müssen, damit ein elektronisch bei der FMA eingereichter Prospekt zweifelsfrei dem Einreicher und dem Emittenten zugerechnet werden kann. Dafür werden Funktionalitäten der Elektronischen Identität (E-ID) genutzt. Das schafft die rechtlichen Voraussetzungen, damit sich Markt und Aufsicht auf das innovative digitale Portal für Kapitalmarktprospekte, das mit Jahreswechsel online gehen wird, konkret vorbereiten können. Die technische Lösung entspricht dem harmonisierten EU-Rechtsrahmen[1], womit die Kapitalmarktprospekte im ganzen europäischen Binnenmarkt zur Verfügung stehen. 

Meilenstein der Digitalisierungsstrategie der FMA

„Die FMA treibt ihre Digitalisierungsstrategie konsequent voran,“ so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Unser ‘Secure Electronic Prospectus Portal – SEPP ist ein wichtiger Meilenstein, um mit dem Markt modern und sicher kommunizieren zu können. Erst kürzlich haben wir unsere Meldeplattform für beaufsichtigte Unternehmen, die FMA-Incoming-Plattform, erneuert und um inklusive Features für die Zwei-Wege-Kommunikation erweitert. Und mit der neuen Verbraucherbeschwerde- und Anfrage-Datenbank, kurz VERBA, unterstützen wir den Informationsaustausch mit Verbraucherinnen und Verbrauchern durch künstliche Intelligenz, damit Informationen schnell dahin kommen, wo sie gebraucht werden.“

Mit SEPP wird die FMA eines der modernsten Portale zur Einreichung von Kapitalmarktprospekten in Europa anbieten. Ein Prospekteinreicher kann seine Identität elektronisch nachweisen und den eingereichten Prospekt digital authentifizieren; auch in Vertretung des Emittenten. Die FMA kann den Prospekt nach erfolgter Prüfung samt elektronischem Billigungsvermerk ohne Medienbruch dem Emittenten zur Veröffentlichung und der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) zur elektronischen Hinterlegung übermitteln.


[1] Verordnung (EU) Nr. 910/2014