EQS-Adhoc: Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR (deutsch)
30.11.2023 | 17:37
Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR
EQS-Ad-hoc: Bechtle AG / Schlagwort(e): Anleiheemission/Kapitalmaßnahme
Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im
Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR
30.11.2023 / 17:36 CET/CEST
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ODER EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF DER
WERTPAPIERE NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.
Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im
Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR
Neckarsulm, 30. November 2023 - Der Vorstand der Bechtle AG hat heute mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unbesicherte und nicht nachrangige
Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 300 Mio. EUR, ISIN:
DE000A382293 (die Wandelschuldverschreibungen) mit Wandlungsrecht in
nennwertlose neue und/oder bestehende Stückaktien der Bechtle AG im Rahmen
eines beschleunigten Bookbuildingverfahrens anzubieten. Das Angebot richtet
sich ausschließlich an institutionelle Investoren außerhalb der Vereinigten
Staaten von Amerika. Die Bezugsrechte der bestehenden Aktionärinnen und
Aktionäre der Bechtle AG werden ausgeschlossen.
Die Wandelschuldverschreibungen in der Stückelung von je 100.000 EUR werden zu
100 % des Nennbetrags ausgegeben und zurückgezahlt werden. Die Laufzeit
beträgt sieben Jahre.
Die Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich mit einem Zinssatz
zwischen 1,75 % und 2,25 % p.a. verzinst.
Der anfängliche Wandlungspreis wird voraussichtlich mit einer
Wandlungsprämie von 30 % bis 35 % über dem Referenzaktienkurs festgesetzt.
Der Referenzaktienkurs wird voraussichtlich dem Aktienkurs entsprechen, der
im Rahmen einer gleichzeitig für die Absicherung einzelner Investoren der
Wandelschuldverschreibungen durchgeführten Platzierung existierender Aktien
festgestellt werden wird.
Die Bechtle AG wird berechtigt sein, die Wandelschuldverschreibungen
(insgesamt, jedoch nicht nur teilweise) zum Nennbetrag (zuzüglich
aufgelaufener Zinsen) zurückzuzahlen, (i) wenn am oder nach dem 11. Januar
2029 zu irgendeinem Zeitpunkt der Kurs der Bechtle Aktie 130 % des dann
geltenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt oder (ii) wenn zu
irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
auf 20 % oder weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags
gefallen ist.
Inhaber der Wandelschuldverschreibungen sind berechtigt, die vorzeitige
Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zum Nennbetrag (zuzüglich
aufgelaufener Zinsen) zum 8. Dezember 2028 zu verlangen.
Die endgültigen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen werden im Rahmen
des Angebots ermittelt, das unmittelbar beginnt.
Die Bechtle AG beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der
Wandelschuldverschreibungen zur Finanzierung des weiteren, auch
akquisitorischen Wachstums im In- und Ausland sowie für allgemeine
Unternehmenszwecke zu verwenden.
Die Bechtle AG hat sich im Rahmen der Transaktion zu einem Lock-up bis 90
Tage nach Valuta verpflichtet, vorbehaltlich üblicher Ausnahmen und der
Zustimmung durch die Konsortialbanken.
Kontakt
Bechtle AG
Investor Relations
Martin Link
Telefon: +49 7132 981-4149
E-mail: martin.link@bechtle.com
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Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem in
dieser Mitteilung genannten Angebot der Wertpapiere wird kein Prospekt
erstellt. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in keiner
Rechtsordnung in Fällen, in denen dies dazu führen würde, dass in der
betreffenden Rechtsordnung ein Prospekt oder eine Angebotsunterlage für die
in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere erstellt oder eingereicht werden
müsste, öffentlich angeboten werden.
Diese Mitteilung ist weder unmittelbar noch mittelbar für die
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in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich beschränkt sein, und Personen,
die in den Besitz von in dieser Mitteilung genannten Dokumenten oder anderen
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kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Rechtsordnung
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Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur
Zeichnung von Wertpapieren an Personen in den Vereinigten Staaten,
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Rechtsordnung, an die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche
Aufforderung rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine
solche Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht
dahingehend auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind
und werden auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des
US-Wertpapiergesetzes von 1933 (US Securities Act of 1933) in der jeweils
geltenden Fassung oder den Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der
Vereinigten Staaten oder den anwendbaren Wertpapiergesetzen von Australien,
Kanada, Japan oder Südafrika registriert und dürfen nicht in den Vereinigten
Staaten angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem
US-Wertpapiergesetz registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion
angeboten und verkauft werden, die von den Registrierungspflichten des
US-Wertpapiergesetzes befreit ist oder diesen nicht unterliegt. Von
bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser Mitteilung genannten
Wertpapiere nicht in Australien, Kanada, Japan oder Südafrika angeboten oder
verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von
Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von Australien, Kanada,
Japan oder Südafrika angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein
öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den
Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika.
Diese Mitteilung und das Angebot, wenn sie in Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder im Vereinigten Königreich abgegeben
werden, richten sich nur an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne
der Prospektverordnung (Qualifizierte Anleger) sind. Für diese Zwecke
bezeichnet der Ausdruck "Prospektverordnung" die Verordnung (EU) 2017/1129
und die Verordnung (EU) 2017/1129, in der Form, in der diese kraft des
britischen Gesetzes über den Austritt aus der Europäischen Union von 2018
(European Union (Withdrawal) Act 2018, EUWA) Teil des nationalen Rechts des
Vereinigten Königreichs geworden ist, jeweils in der derzeit geltenden
Fassung.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an
Qualifizierte Investoren, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick
auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die
Werbung für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über
Finanzdienstleistungen und -Märkte von 2000 (Financial Services and Markets
Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung
(die Verordnung) verfügen oder (ii) Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung
unterfallen, oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig
übermittelt werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als
"maßgebliche Personen" bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten
Königreich, bei denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii)
in einem Mitgliedstaat des EWR, bei denen es sich nicht um Qualifizierte
Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und
nicht darauf vertrauen.
Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a)
der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils
geltenden Fassung (MiFID II); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)
lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen) und unter Ausschluss jedweder Haftung,
gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder
anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen
könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt
wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die
Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und
professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii)
alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die
Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein
Vertreiber) sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen,
wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich
ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die
Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch
weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und
geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt
unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher
Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der
Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur
Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine
Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch
(b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur
Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der
Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug
auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur
sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten
Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten
Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in
sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser
Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die
eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein
Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden
Fassung, die Versicherungsvertriebsrichtlinie), soweit dieser Kunde nicht
als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II
gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der
Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines
(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft
des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist,
oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen
Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services
and Markets Act 2000; FSMA) sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit
dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.
8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des
EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist.
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die
PRIIPs-Verordnung der EU) oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form, in
der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs
geworden ist (die PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs),
erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder
die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an
Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen Königreich erstellt; daher kann das
Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der
Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten
Königreich nach der PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung
des Vereinigten Königreichs rechtswidrig sein.
Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen oder Aussagen, die als
zukunftsgerichtet angesehen werden können, enthalten. Zukunftsgerichtete
Aussagen sind durch den Gebrauch von zukunftsgerichteten Formulierungen zu
erkennen, einschließlich Begriffen wie "glaubt", "nimmt an", "schätzt",
"plant", "rechnet mit", "erwartet", "beabsichtigt", "kann", "wird" oder
"sollte" oder durch die im jeweiligen Fall entsprechenden Verneinungen oder
andere Varianten oder vergleichbare Formulierungen, oder durch die
Erörterung von Strategien, Plänen, Zielen, Zielsetzungen, zukünftigen
Ereignissen oder Absichten. Zukunftsgerichtete Aussagen können wesentlich
von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen und tun dies auch häufig. Alle
zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuelle Betrachtungsweise der
Emittentin im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wider und unterliegen
Risiken in Bezug auf zukünftige Ereignisse und anderen Risiken,
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Verpflichtung oder Absicht zur Aktualisierung, Überprüfung oder
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durch Umstände wie Marktbedingungen beeinflusst werden. Es gibt keine
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der Zulassung gestützt werden. Ein Investment in die Produkte, auf die sich
diese Mitteilung bezieht, kann einen Investor einem erheblichen Risiko des
Verlustes des gesamten investierten Betrages aussetzen. Personen, die
erwägen, solche Investitionen zu tätigen, sollten sich an eine autorisierte
Person wenden, die auf die Beratung bezüglich solcher Anlagen spezialisiert
ist. Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung bezüglich des Angebots der
Wandelschuldverschreibungen dar. Der Wert von Aktien kann sowohl sinken als
auch steigen. Potenzielle Investoren sollten einen professionellen Berater
hinsichtlich der Eignung der Wandelschuldverschreibungen für den Betroffenen
konsultieren.
Ende der Insiderinformation
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