Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR

EQS-Ad-hoc: Bechtle AG / Schlagwort(e): Anleiheemission/Kapitalmaßnahme

Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im

Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR

30.11.2023 / 17:36 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group

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ODER EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF DER

WERTPAPIERE NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.

Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im

Nennwert von bis zu 300 Mio. EUR

Neckarsulm, 30. November 2023 - Der Vorstand der Bechtle AG hat heute mit

Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unbesicherte und nicht nachrangige

Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 300 Mio. EUR, ISIN:

DE000A382293 (die Wandelschuldverschreibungen) mit Wandlungsrecht in

nennwertlose neue und/oder bestehende Stückaktien der Bechtle AG im Rahmen

eines beschleunigten Bookbuildingverfahrens anzubieten. Das Angebot richtet

sich ausschließlich an institutionelle Investoren außerhalb der Vereinigten

Staaten von Amerika. Die Bezugsrechte der bestehenden Aktionärinnen und

Aktionäre der Bechtle AG werden ausgeschlossen.

Die Wandelschuldverschreibungen in der Stückelung von je 100.000 EUR werden zu

100 % des Nennbetrags ausgegeben und zurückgezahlt werden. Die Laufzeit

beträgt sieben Jahre.

Die Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich mit einem Zinssatz

zwischen 1,75 % und 2,25 % p.a. verzinst.

Der anfängliche Wandlungspreis wird voraussichtlich mit einer

Wandlungsprämie von 30 % bis 35 % über dem Referenzaktienkurs festgesetzt.

Der Referenzaktienkurs wird voraussichtlich dem Aktienkurs entsprechen, der

im Rahmen einer gleichzeitig für die Absicherung einzelner Investoren der

Wandelschuldverschreibungen durchgeführten Platzierung existierender Aktien

festgestellt werden wird.

Die Bechtle AG wird berechtigt sein, die Wandelschuldverschreibungen

(insgesamt, jedoch nicht nur teilweise) zum Nennbetrag (zuzüglich

aufgelaufener Zinsen) zurückzuzahlen, (i) wenn am oder nach dem 11. Januar

2029 zu irgendeinem Zeitpunkt der Kurs der Bechtle Aktie 130 % des dann

geltenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt oder (ii) wenn zu

irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der Wandelschuldverschreibungen

auf 20 % oder weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags

gefallen ist.

Inhaber der Wandelschuldverschreibungen sind berechtigt, die vorzeitige

Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zum Nennbetrag (zuzüglich

aufgelaufener Zinsen) zum 8. Dezember 2028 zu verlangen.

Die endgültigen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen werden im Rahmen

des Angebots ermittelt, das unmittelbar beginnt.

Die Bechtle AG beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der

Wandelschuldverschreibungen zur Finanzierung des weiteren, auch

akquisitorischen Wachstums im In- und Ausland sowie für allgemeine

Unternehmenszwecke zu verwenden.

Die Bechtle AG hat sich im Rahmen der Transaktion zu einem Lock-up bis 90

Tage nach Valuta verpflichtet, vorbehaltlich üblicher Ausnahmen und der

Zustimmung durch die Konsortialbanken.

Kontakt

Bechtle AG

Investor Relations

Martin Link

Telefon: +49 7132 981-4149

E-mail: martin.link@bechtle.com

Wichtige Hinweise

Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt und kein

Angebot von Wertpapieren zum Verkauf innerhalb oder in einer Rechtsordnung,

einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada,

Japan oder Südafrika oder jeder anderen Rechtsordnung dar, in der das

Angebot oder der Verkauf der Wertpapiere nach anwendbarem Recht untersagt

wäre. Weder diese Mitteilung noch ihr Inhalt dienen in irgendeiner

Rechtsordnung als Grundlage irgendeines Angebotes oder rechtlicher

Verpflichtungen jeglicher Art, und es darf im Zusammenhang mit einem solchen

Angebot oder einer solchen rechtlichen Verpflichtung nicht darauf vertraut

werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen dienen lediglich als

Hintergrundinformationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es

darf nicht auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen oder deren

Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem in

dieser Mitteilung genannten Angebot der Wertpapiere wird kein Prospekt

erstellt. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in keiner

Rechtsordnung in Fällen, in denen dies dazu führen würde, dass in der

betreffenden Rechtsordnung ein Prospekt oder eine Angebotsunterlage für die

in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere erstellt oder eingereicht werden

müsste, öffentlich angeboten werden.

Diese Mitteilung ist weder unmittelbar noch mittelbar für die

Veröffentlichung oder die Verbreitung innerhalb oder in den Vereinigten

Staaten (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen), Australien,

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der eine solche Mitteilung rechtswidrig sein könnte. Die Verbreitung dieser

Mitteilung sowie das Angebot und der Verkauf der darin genannten Wertpapiere

in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich beschränkt sein, und Personen,

die in den Besitz von in dieser Mitteilung genannten Dokumenten oder anderen

Informationen gelangen, sollten sich über diese Beschränkungen selbst

informieren und diese einhalten. Die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen

kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Rechtsordnung

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Diese Mitteilung enthält weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum

Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur

Zeichnung von Wertpapieren an Personen in den Vereinigten Staaten,

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Rechtsordnung, an die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche

Aufforderung rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine

solche Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht

dahingehend auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind

und werden auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des

US-Wertpapiergesetzes von 1933 (US Securities Act of 1933) in der jeweils

geltenden Fassung oder den Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der

Vereinigten Staaten oder den anwendbaren Wertpapiergesetzen von Australien,

Kanada, Japan oder Südafrika registriert und dürfen nicht in den Vereinigten

Staaten angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem

US-Wertpapiergesetz registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion

angeboten und verkauft werden, die von den Registrierungspflichten des

US-Wertpapiergesetzes befreit ist oder diesen nicht unterliegt. Von

bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser Mitteilung genannten

Wertpapiere nicht in Australien, Kanada, Japan oder Südafrika angeboten oder

verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von

Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von Australien, Kanada,

Japan oder Südafrika angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein

öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den

Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika.

Diese Mitteilung und das Angebot, wenn sie in Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder im Vereinigten Königreich abgegeben

werden, richten sich nur an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne

der Prospektverordnung (Qualifizierte Anleger) sind. Für diese Zwecke

bezeichnet der Ausdruck "Prospektverordnung" die Verordnung (EU) 2017/1129

und die Verordnung (EU) 2017/1129, in der Form, in der diese kraft des

britischen Gesetzes über den Austritt aus der Europäischen Union von 2018

(European Union (Withdrawal) Act 2018, EUWA) Teil des nationalen Rechts des

Vereinigten Königreichs geworden ist, jeweils in der derzeit geltenden

Fassung.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an

Qualifizierte Investoren, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick

auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die

Werbung für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über

Finanzdienstleistungen und -Märkte von 2000 (Financial Services and Markets

Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung

(die Verordnung) verfügen oder (ii) Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung

unterfallen, oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig

übermittelt werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als

"maßgebliche Personen" bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten

Königreich, bei denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii)

in einem Mitgliedstaat des EWR, bei denen es sich nicht um Qualifizierte

Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und

nicht darauf vertrauen.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a)

der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils

geltenden Fassung (MiFID II); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten

Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)

lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die MiFID

II-Produktüberwachungsanforderungen) und unter Ausschluss jedweder Haftung,

gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder

anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID

II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen

könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der

Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt

wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die

Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und

professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii)

alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete

Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die

Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein

Vertreiber) sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen,

wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich

ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die

Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch

weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und

geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt

unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher

Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der

Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur

Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine

Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch

(b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur

Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der

Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug

auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.

Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur

sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten

Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten

Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in

sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser

Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die

eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein

Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden

Fassung, die Versicherungsvertriebsrichtlinie), soweit dieser Kunde nicht

als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II

gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der

Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines

(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger

im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft

des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist,

oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen

Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services

and Markets Act 2000; FSMA) sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU)

2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit

dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.

8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des

EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist.

Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die

PRIIPs-Verordnung der EU) oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form, in

der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs

geworden ist (die PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs),

erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder

die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an

Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen Königreich erstellt; daher kann das

Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der

Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten

Königreich nach der PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung

des Vereinigten Königreichs rechtswidrig sein.

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen oder Aussagen, die als

zukunftsgerichtet angesehen werden können, enthalten. Zukunftsgerichtete

Aussagen sind durch den Gebrauch von zukunftsgerichteten Formulierungen zu

erkennen, einschließlich Begriffen wie "glaubt", "nimmt an", "schätzt",

"plant", "rechnet mit", "erwartet", "beabsichtigt", "kann", "wird" oder

"sollte" oder durch die im jeweiligen Fall entsprechenden Verneinungen oder

andere Varianten oder vergleichbare Formulierungen, oder durch die

Erörterung von Strategien, Plänen, Zielen, Zielsetzungen, zukünftigen

Ereignissen oder Absichten. Zukunftsgerichtete Aussagen können wesentlich

von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen und tun dies auch häufig. Alle

zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuelle Betrachtungsweise der

Emittentin im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wider und unterliegen

Risiken in Bezug auf zukünftige Ereignisse und anderen Risiken,

Unsicherheiten und Auffassungen in Bezug auf das Geschäft der Emittentin,

auf die Ertrags- oder Finanzlage, die Liquidität, die Perspektiven, das

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Verpflichtung oder Absicht zur Aktualisierung, Überprüfung oder

Überarbeitung der in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten

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Keine Person soll und kann sich, aus welchem Grund auch immer, auf die in

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Das Datum der Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zum Handel kann

durch Umstände wie Marktbedingungen beeinflusst werden. Es gibt keine

Gewähr, dass es zur Zulassung kommt, und im derzeitigen Stadium sollte eine

Finanzierungsentscheidung nicht auf die Absichten der Emittentin bezüglich

der Zulassung gestützt werden. Ein Investment in die Produkte, auf die sich

diese Mitteilung bezieht, kann einen Investor einem erheblichen Risiko des

Verlustes des gesamten investierten Betrages aussetzen. Personen, die

erwägen, solche Investitionen zu tätigen, sollten sich an eine autorisierte

Person wenden, die auf die Beratung bezüglich solcher Anlagen spezialisiert

ist. Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung bezüglich des Angebots der

Wandelschuldverschreibungen dar. Der Wert von Aktien kann sowohl sinken als

auch steigen. Potenzielle Investoren sollten einen professionellen Berater

hinsichtlich der Eignung der Wandelschuldverschreibungen für den Betroffenen

konsultieren.

Ende der Insiderinformation

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Bechtle AG

Bechtle Platz 1

74172 Neckarsulm

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Fax: +49 7132 981-8000

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AXC0300 2023-11-30/17:37

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