Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1 Z 4 und Z 8 sowie Absatz 1a und Ab-satz 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zuläs-sigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als ma-ximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, un-gewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen.

Und der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren ab Be-schlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Ge-sellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden.