Banken dürfen für den Stundungszeitraum keine Sollzinsen verrechnen

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bawag P.S.K. (Bawag) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung (Kreditmoratorium) Sollzinsen verlangen dürfen. Das Gesetz zu dem Kreditmoratorium nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung. Diese Frage war seit Einführung des Gesetzes ein Streitpunkt zwischen der Bankenbranche und Konsumentenschützern, die der Oberste Gerichtshof (OGH) nun zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher entschied. Der VKI fordert die Banken auf, bei laufenden Krediten die Konten der betroffenen Verbraucher richtigzustellen. Für Kreditnehmer mit bereits ausgelaufenen Krediten stellt der VKI einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung.

Zum Schutz der durch die Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher wurde mit 01.04.2020 eine gesetzliche Regelung eingeführt, die eine zehnmonatige Stundung der Ansprüche des Kreditgebers auf die Zinsen vorsah (2.COVID-19-JustizBegleitgesetz zum Kreditmoratorium). Zugute kam die Regelung Verbrauchern, die aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hatten, sodass ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war.

Diese gesetzliche Regelung nahm nicht ausdrücklich Bezug auf die Frage, ob die vertraglichen Sollzinsen im Stundungszeitraum weiterlaufen. Die Bawag informierte ihre Kreditnehmer dahingehend, dass sie die Sollzinsen während der Stundungszeitraums weiterhin dem Kreditkonto anlastet.

Dagegen brachte der VKI eine Klage ein. Der OGH gab nun der Klage des VKI statt: Sofern zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer keine anderslautende, einvernehmliche Regelung zustande kam, trat eine automatische Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um den zehnmonatigen Stundungszeitraum ein. Es sollte nach der Absicht des Gesetzgebers vermieden werden, dass mit Ablauf des Moratoriumszeitraums die bis dahin gesetzlich gestundeten Ansprüche und die nach diesem Zeitpunkt wieder regulär fällig werdenden Ansprüche parallel zu erfüllen sind. Durch die Verzögerung der Tilgung des Kredits um zehn Monate sollten Kreditnehmer, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, vor dem Abgleiten in eine Überschuldung bewahrt werden.

Mit dieser Regelung – so der OGH – entschied der Gesetzgeber zu Gunsten der Kreditnehmer, dass die Kreditgeber nach einer Stundung das restliche Kapital erst zehn Monate später ohne Entgelt für die zusätzliche Kreditlaufzeit erhalten. Der von Verbrauchern aufgrund des Kreditvertrags zu zahlende Gesamtbetrag darf sich daher aufgrund der Stundung nicht erhöhen. Die Bawag darf laut Urteilspruch für die Zeit der Stundung dem Konto nicht weiterhin Sollzinsen anlasten oder erhöhte Raten von den Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangen.

„Wir freuen uns sehr für die vielen Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, für die die Pandemie aufgrund von Einkommensausfällen auch zu einer finanziellen Krise wurde. Wir fordern nun alle Banken auf, bei laufenden Krediten die zu Unrecht verrechneten Zinsen von sich aus auf den Kreditkonten rückwirkend gutzuschreiben. Für jene Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen, die den Kredit hingegen bereits zurückgezahlt haben, stellen wir einen kostenlosen Musterbrief für die Geltendmachung der Rückforderung zur Verfügung“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext und den Musterbrief gibt es auf [www.verbraucherrecht.at/Kreditmoratorium]
(http://www.verbraucherrecht.at/Kreditmoratorium).