Handelsgericht Wien stellt aggressive und irreführende Geschäftspraktiken fest

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die „HMK V AG“ geklagt, die unter dem Namen „Österreichisches Münzkontor“ auftritt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Das Handelsgericht (HG) Wien untersagt dem Österreichischen Münzkontor unter anderem, von ihm vertriebene wertlose Medaillen bzw. Münzen als Anlageobjekte zu bewerben sowie Verbrauchern unaufgefordert Medaillen oder Münzen zuzusenden, die diese dann entweder bezahlen oder zurücksenden müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Werbemaßnahmen des Österreichischen Münzkontors richten sich zielgerichtet an ältere Personen. Die postalischen Zusendungen weisen ein gediegenes, „quasi-amtliches“ Aussehen auf. Schon die Bezeichnung „Österreichisches Münzkontor“ unter Abbildung eines Phantasiewappens erweckt den Eindruck der Seriosität, wenn nicht sogar eines staatsnahen Instituts.

Vertriebsmethode

In Schreiben des Unternehmers wird dem Umworbenen zunächst erklärt, er sei einer der wenigen Auserwählten, der zu einem besonders günstigen Preis eine kostbare Rarität erwerben könne; dies aber nur binnen einer kurzen Zeitspanne. Das Österreichische Münzkontor richtet sein Werbekonzept danach aus, mit (vermeintlich) exklusiven Sonderangeboten und Rabattpreisen eine einmalige Bestellung zu provozieren, um dann ein „Sammler-Service“ in Gang setzen zu können. Die auf den Bestellscheinen vorgegebene Zustimmungserklärung des Verbrauchers zu diesem Sammler-Service findet sich nur im Kleinstdruck. In Folge schickt der Unternehmer seinen Kunden unaufgefordert weitere Münzen und Medaillen, die diese entweder bezahlen oder binnen einer bestimmten Frist zurücksenden müssen.

Dem Österreichischen Münzkontor ist damit eine aggressive Geschäftspraktik vorzuwerfen. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er einen Einzelartikel bestellt und rechnet nicht damit, dass das Angebot ein Sammler-Service einschließt, mit dem die Handlungsverpflichtung einhergeht, nicht bestellte Waren zurücksenden oder bezahlen zu müssen. Vielen Kunden des Österreichischen Münzkontors ist die Rücksendung aus körperlichen Gründen beschwerlich oder nicht möglich, weil sie schlecht zu Fuß sind und das Haus kaum verlassen können; andere fühlen sich dazu verpflichtet, auch diese Zusendung anzunehmen und zu bezahlen.

Zusätzlich beurteilte das Gericht das Sammler-Service auch als intransparent, weil sich daraus nicht ergibt, wie oft, wie lange und zu welchem Preis der Kunde Waren erhält. Aufgrund eines solchen Sammler-Services zugesendete Medaillen und Münzen lösen daher keine Zahlungsverpflichtung des Kunden aus.

Irreführung über die Eignung der Medaillen und Münzen als Anlageobjekte

Das Zielpublikum schenkt den Werbeaussagen des Österreichischen Münzkontors hinsichtlich der Eignung der von ihm angebotenen Münzen und Medaillen als Anlageobjekt, als Krisenwährung und den oft genannten Wertzuwachschancen Glauben. Verbraucher bestellen als Wertanlage für sich oder ihre Nachkommenschaft Münzen und Medaillen, die tatsächlich einen Bruchteil der bezahlten Preise wert sind und weder jetzt noch in Zukunft der Vermögensanlage dienen. Betroffen sind vor allem ältere Personen.

Das HG Wien stellte fest, dass die Werte der Medaillen und Münzen weit unter den Verkaufspreisen liegen. Nach den Feststellungen des HG Wien wurde die Sammlung einer betroffenen Konsumentin, für die sie wesentliche Teile ihrer Ersparnisse von Sparbüchern behoben und insgesamt EUR 20.889,30 an das Österreichische Münzkontor bezahlt hat, auf einen Materialwert von EUR 669,77, und einen Belehnwert EUR 517,78 geschätzt. Die Werbung des Österreichischen Münzkontors wurde daher als irreführend eingestuft.

„Wie das Handelsgericht richtig feststellte, ist hier von einer besonders schutzwürdigen Verbrauchergruppe auszugehen. Die Geschichten, die hinter diesen Personen stehen, haben uns teilweise sehr betroffen gemacht“, sagt Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at).