Die Tokenisierung von Vermögenswerten einfach und rasch erklärt. Und was dabei (aus rechtlichen Dingen) zu beachten ist. Das war Thema des Eröffnungsvortrags der Roadshow 59: „Digitale Finanzwelt, Blockchain und Kryptowährungen”: Managing Partner Ronald Frankl von Lansky, Ganzger + Partner nahm sich dieses Themas an. Wobei sich die Frage stellt, wozu überhaupt, wenn wir doch bereits heute übers Internet etwa bei Amazon einkaufen können? Der Unterschied liegt im in der Blockchain ausgeschaltenen Intermediär, der beim Amazon-Einkauf noch notwendig ist - zum Beispiel eine Kreditkartenfirma. „Es muss immer jemand in der Mitte geben, der die Zahlung in Wirklichkeit für uns abwickelt. Im Unterschied dazu werden in der Blockchain Vermögenswerte tatsächlich direkt übertragen, ohne dass es dazwischen jemand geben muss. Das macht die Tokenisierung sehr attraktiv”, sagt Frankl.

Doch was ist ein Token überhaupt? Eine juristische Definition dazu gibt es nicht. Wodurch er sich sehr flexibel ausgestalten lässt, je nach den Bedürfnissen. Und auch für die verschiedensten Zwecke eingesetzt werden kann. Vom Asset- bzw. Security-Token (z.B. Unternehmensanteile) über Payment-Tokens (Kryptowährungen) bis hin zu Utility-Tokens (keine konkrete Leistung, dafür Vergünstigungen...) - und Mischformen daraus.

Womit jeder Token-Besitzer eine Rechtsposition hat, die flexibel ausgestaltet ist. Was nun wiederum auch nicht die neueste Errungenschaft scheint, Verträge gibt’s bereits jetzt...

Neu ist durch den Token, dass nun auch die Rechtsposition an sich fungibel geworden ist, mit dieser gehandelt werden kann. Wobei zu beachten ist, dass diese Rechtsposition prinzipiell eine schuld- und keine sachenrechtliche ist.

Je nach Ausgestaltung lässt sich so sowohl eine Aktie, wie auch eine Anleihe eines Unternehmens abbilden. Oder ein Immobilienanteil.

Die Ausgabe eines Tokens an sich könnte jedes Unternehmen selbst bewerkstelligen. Zumindest theoretisch. Denn in der Praxis wird die technische Infrastruktur fehlen. Diese bieten dafür sogenannte Token-Plattform. Über diese wird der Token dann auch technisch kreiert und ausgegeben.

Womit sich der Emittent nun jedenfalls mit dem Kapitalmarktrecht auseinander setzen musste - der Prospektpflicht, die alle nicht privaten Platzierungen trifft. Und je nach Höhe des gewünschten Emissionsvolumens, kann auch bei einer Geldbeschaffung über die Blockchain die Erstellung eines voller Kapitalmarktprospekt notwendig sein (ab 5,0 Mio. Euro Emissionsvolumen) - bis 250.000 gibt’s keinerlei Pflichten, die darüber abgestuft mehr werden.

Wobei gerade Privatplatzierungen aus Anlegersicht nicht immer hielten, was sie versprachen. Frankl rät daher an sich den Weg Richtung Prospekt(pflicht) zu gehen: „Ein Unternehmen muss sich bewusst sein, dass damit ein gewisser Aufwand verbunden ist. Angesichts der teilweise schlechten Erfahrungen und teilweise Missbräuche mit solchen Emissionen können Anleger so aber davon ausgehen, dass das ein seriöses Produkt ist. Der Prospekt erfüllt die Funktion eines Gütesiegels.” Für Frankl ist klar: „Investments werden für viele attraktiver, wenn eine Rechtssicherheit da ist.” Heißt in Summe: „Einem Unternehmen ist zu empfehlen, sich notfalls freiwillig gewissen Regeln zu unterwerfen, um für einen Investor transparent zu sein.”

Sobald der Prospekt von der Finanzmarktaufsicht gebilligt ist, kann in die Vermarktung gegangen werden, und das dank EU-Pass gleich in mehreren Mitgliedsstaaten.

Großes Potenzial sieht Frank in der Tokenisierung von Immobilien-Assets: „Das tolle daran ist, dass die Immobilie eigentlich ein illiquides Asset ist, und nun über die Tokenisierung Liquididät herbei geführt wird.” Wobei die Crux in der Ausgestaltung der Verträge liegt. Zu vermeiden ist etwa, dass bei jedem Token-Übertrag z.B. Grunderwerbsteuer schlagend wird. „Eine geschickte rechtliche Regelung ist notwendig”, sagt Frankl der überzeugt ist, dass der Markt in den Startlöchern steht und sich für Anleger und Emittenten völlig neue Möglichkeiten eröffnen werden. <

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