Der VKI hat zusätzlich eine Sachverhaltsdarstellung zur Einleitung eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft eingebracht

Wien (OTS) - Aufgrund der großen Anzahl an Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten über das Österreichische Münzkontor (eigentlich „HMK V AG“) hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums das Österreichische Münzkontor wegen mehrerer ungesetzlicher Geschäftspraktiken geklagt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Nun hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien dem VKI in allen Punkten Recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Neben dem zivilrechtlichen Verfahren hat der VKI auch eine Sachverhaltsdarstellung zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf Betrug bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Vertriebsmethode
Das Geschäftsmodell des Österreichischen Münzkontors stellt darauf ab, durch eine einzelne Bestellung einen Mechanismus („Sammler-Service“) auszulösen, bei dem der Kunde laufend weitere Münzen und Medaillen zugesendet bekommt und diese entweder zahlen und behalten oder innerhalb einer Frist zurückschicken muss. Dabei sind auf der Bestellkarte lediglich Adresse und Unterschrift einzusetzen, während alles andere bereits vorausgefüllt ist und sich die Bedingungen für die Bestellung und dem damit verbundenen Beginn des Sammler-Services erst aus dem Kleinstdruck im Fließtext ergeben.

Schon die erste Instanz, das Handelsgericht Wien, erkannte hierbei ein „untergeschobenes“ Einverständnis. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er einen Einzelartikel bestellt. Er rechnet nicht damit, ein „Sammler-Service“ abzuschließen, mit dem die Verpflichtung einhergeht, nicht bestellte Waren zurücksenden oder bezahlen zu müssen. Laut OLG Wien ist dies eine aggressive Geschäftspraktik des Österreichischen Münzkontors.

Irreführung über die Eignung der Medaillen und Münzen als Anlageobjekte
Die Gerichte stellten ebenfalls fest, dass die Medaillen und Münzen angesichts der vom Österreichischen Münzkontor verlangten überhöhten Preise nicht zur Geldanlage geeignet sind. So gab beispielsweise eine Konsumentin insgesamt 20.889,30 Euro für eine „Sammlung“ des Österreichischen Münzkontors aus, deren Materialwert bei nur 669,77 Euro liegt.

Das Österreichische Münzkontor führte im Verfahren dagegen an, dass Konsumenten die Münzen und Medaillen üblicherweise nicht zum Zweck des Weiterverkaufs erwerben, sondern weil sie sich vom ästhetischen Reiz der Münzen und Medaillen angezogen fühlten. Der reine Materialwert sei daher irrelevant. Laut Gericht ist für das Zielpublikum aber sehr wohl die Eignung als Anlageobjekt und Krisenwährung von Bedeutung. Die Verbraucher
– häufig ältere Personen – bestellen die Münzen und Medaillen als Wertanlage für sich oder ihre Nachkommenschaft. Tatsächlich sind die Objekte jedoch nur einen Bruchteil der bezahlten Summe wert und können weder jetzt noch in Zukunft als Vermögensanlage dienen. Sie unterliegen keiner Wertsteigerung und sind auch nicht handelbar. Die Werbung des Österreichischen Münzkontors wurde vom Gericht daher als irreführend eingestuft.

Staatanwaltschaft eingeschaltet
Der VKI hat auch eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Betrug eingebracht. Hierbei brachte der VKI vor, dass Kundinnen und Kunden systematisch über den Wert der angebotenen Produkte, deren Eignung als Sammlerstücke und ihre Limitierung in die Irre geführt würden. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass auch in der Schweiz und in Deutschland Anzeigen gegen das Münzkontor eingebracht wurden. In diesen Ländern sind bereits Ermittlungen gegen die HMK V AG eingeleitet und es fand eine Hausdurchsuchung statt.

„Uns haben viele verzweifelte, vor allem ältere, Personen kontaktiert, die teilweise viel Geld in diese vermeintlichen Anlageobjekte gesteckt haben und nun auf Entschädigung hoffen. Wir vertrauen hier darauf, dass die österreichische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen vorantreibt und beispielsweise ein Gutachten über den tatsächlichen Wert der Münzen in Auftrag gibt“, sagt Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).