Linz (OTS) - Immer wieder versuchen Arbeitgeber auf Kosten ihrer Mitarbeiter/-innen, Geld zu sparen, indem sie diese zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer späteren Wiedereinstellungszusage überreden. Besonders perfid ging ein Arbeitgeber aus dem Bezirk Linz-Land vor. Weil sich seine Mitarbeiterin weigerte, einen solchen Vorschlag zu akzeptieren, entließ er sie aus fadenscheinigen Gründen. „Zum Glück ist er mit dieser Vorgehensweise nicht durchgekommen. Wir haben die Frau vor Gericht vertreten und für sie die Nachzahlung aller offenen Ansprüche bis zum regulären Beendigungstermin erkämpft, der zwei Monate später gewesen wäre, insgesamt fast 5.000 Euro“, freut sich AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Ein Jahr lang hatte die Frau als kaufmännische Angestellte für die Firma gearbeitet, die letzten Tage im März 2020 aufgrund der Covid-19-Krise im Home-Office. Weil er sich offenbar die Fortzahlung ihres Gehalts während des Lockdowns ersparen wollte, drängte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage zu einem späteren Zeitpunkt.

Eine solche Auflösung nützt nur dem Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer/-innen ist das immer mit massiven finanziellen Nachteilen verbunden, die nicht nur das Einkommen bis zur Wiedereinstellung, sondern sogar die spätere Pension betreffen. Zurecht lehnte daher die Frau den Vorschlag ab. Noch am selben Tag wurde sie gekündigt!

Einen Tag später, am 28. März 2020, sprach der Arbeitgeber mit der Behauptung, die Angestellte habe am Vortag keine Arbeitsleistung erbracht, auch noch eine fristlose Entlassung aus. Der wahre Grund war offensichtlich: Bei einer regulären Kündigung wäre der frühestmögliche Kündigungstermin der 15. Mai 2020 gewesen und er hätte ihr bis dahin das Gehalt weiterzahlen müssen.

Die Frau wandte sich an die Arbeiterkammer um Hilfe. Die AK-Rechtsexperten/-innen erkannten schnell, dass die Entlassung völlig unberechtigt war. Die Frau hatte am 27. März im Home-Office gearbeitet und ihre Arbeitsstunden waren korrekt in den Arbeitszeitaufzeichnungen eingetragen. Da der Arbeitgeber nicht einlenkte, brachte die AK den Fall vor Gericht, das klar zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschied. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, aufgrund der unberechtigten Entlassung das Entgelt bis zum Kündigungstermin am 15. Mai 2020 nachzuzahlen. Neben dieser Kündigungsentschädigung für die unberechtigten Entlassung in Höhe von 4.700 Euro wurde auch Entgelt für offene Mehrarbeitsstunden und die Mitarbeitervorsorge Beiträge eingeklagt. Insgesamt erhielt die Arbeitnehmerin durch die Hilfe der Arbeiterkammer fast 5.000 Euro.