Das Handelsgericht Wien hat eine Garantievereinbarung bei Lebensversicherungen der UNIQA Versicherung gekippt. Der Grund: Bei der Garantieleistung - also bei Auszahlung - dürfen keine intransparenten Kosten abgezogen werden. Das Urteil gegen die UNIQA ist rechtskräftig. Konsumentenschützer gehen davon aus, dass nun tausende Betroffene Geld zurückfordern können - auch von anderen Versicherungen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA geklagt. Die per Verbandsklage bekämpfte strittige Klausel bezog sich auf die Kapitalgarantie einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Sie legte fest, dass bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen werden sollten. Für Konsumenten war damit auch nicht erkennbar, wie hoch die Garantieleistung sein würde, mit der sie rechnen konnten. Das Handelsgericht Wien erklärte diese Klausel für unzulässig. Das teilten die Konsumentenschützer am Mittwoch mit.

Nach Rechtsauffassung des VKI muss ein Versicherer in einem solchen Fall die Prämien ohne jeden Kostenabzug zurückzahlen. Dies führe potenziell zu einer deutlich höheren Garantieleistung. Betroffenen, die solche Klauseln in ihren Verträgen haben und bei denen eine Abrechnung im Garantiefall erfolgte, rät der VKI nun, sich mittels Musterbrief an ihre Versicherung zu wenden. Ältere Verträge enthielten erfahrungsgemäß häufiger solche Klauseln.

Dem Verfahren lag ein Anlassfall zu Grunde, in dem eine Konsumentin ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren aufgelöst hatte. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt die Konsumentin zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämienen zurück. Der VKI brachte für die Konsumentin eine Klage gegen die UNIQA ein und erreichte zugunsten der Konsumentin eine weitere Zahlung von rund 40 Prozent der einbezahlten Prämien erreichen, hieß es in der Mitteilung.

"Bei Verbrauchergeschäften hat eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Wir meinen daher, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss", befand der VKI-Chefjurist Thomas Hirmke. Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürften abgezogen werden. "Damit haben potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch".

rf

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