Rheinmetall AG: Rheinmetall platziert erfolgreich Wandelanleihen im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro

EQS-Ad-hoc: Rheinmetall AG / Schlagwort(e): Anleiheemission

Rheinmetall AG: Rheinmetall platziert erfolgreich Wandelanleihen im

Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro

31.01.2023 / 18:11 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

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Rheinmetall AG platziert erfolgreich Wandelanleihen im Gesamtvolumen von 1

Milliarde Euro

Düsseldorf, 31. Januar 2023: Rheinmetall AG ("Rheinmetall" oder die

"Gesellschaft",

ISIN: DE0007030009, Frankfurter Wertpapierbörse: RHM GY Equity) hat heute

zwei Serien nicht nachrangiger, nicht besicherter

Wandelschuldverschreibungen mit jeweils einem Gesamtnennbetrag von EUR 500

Millionen mit Fälligkeit am 7. Februar 2028 ("Serie A") und einem

Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen mit Fälligkeit am 7. Februar 2030

("Serie

B") platziert (zusammen die "Wandelschuldverschreibungen"). Die

Wandelschuldverschreibungen können in neue und/oder bestehende auf den

Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien der Rheinmetall (die "Aktien")

umgewandelt werden. Die Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der

Gesellschaft auf den Bezug der Wandelschuldverschreibungen wurden

ausgeschlossen.

Die Gesellschaft wird aus den Wandelschuldverschreibungen einen Bruttoerlös

von insgesamt EUR 1 Milliarde erhalten.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoerlös aus der Ausgabe der

Wandelschuldverschreibungen zur Finanzierung eines wesentlichen Teils der

beabsichtigten Akquisition von Expal Systems S.A., die am 13. November 2022

von Rheinmetall angekündigt wurde, zur Sicherstellung strategischer

Flexibilität in Bezug auf die Finanzierung interner und externer

Wachstumsinitiativen und für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden. Der

verbleibende Kaufpreis für Expal Systems S.A. wird voraussichtlich mit

Barmitteln und Bankkrediten finanziert.

Wandelschuldverschreibungen

Die Wandelschuldverschreibungen in der Stückelung von je EUR 100.000 werden

zum Nennbetrag ausgegeben. Die Wandelschuldverschreibungen der Serie A

werden mit einem jährlichen Kupon von 1,875% und die

Wandelschuldverschreibungen der Serie B mit einem jährlichen Kupon von

2,250% versehen, der jeweils halbjährlich zahlbar ist. Der anfängliche

Wandlungspreis beträgt EUR 309,90 (Serie A) bzw. EUR 309,90 (Serie B), was

einer Wandlungsprämie von 45% (Serie A) bzw. 45% (Serie B) über dem

Referenzpreis von EUR 213,7213 entspricht, welcher als volumengewichteter

Durchschnittskurs der Aktien im XETRA-Handelssystem zwischen Bekanntgabe und

Preisfestsetzung am heutigen Handelstag festgelegt wurde.

Sofern sie nicht zuvor gewandelt, zurückgezahlt oder zurückgekauft und

gekündigt wurden, werden die Wandelschuldverschreibungen jeder Serie bei

ihrer jeweiligen Endfälligkeit zum Nennbetrag zurückgezahlt.

Die Wandelschuldverschreibungen wurden im Rahmen eines beschleunigten

Bookbuilding-Verfahrens ausschließlich institutionellen Anlegern außerhalb

der Vereinigten Staaten von Amerika (die "Vereinigten Staaten") unter

Berufung auf "Regulation S" unter dem Securities Act von 1933 in der jeweils

gültigen Fassung sowie außerhalb Australiens, Japans, Südafrikas und anderer

Rechtsordnungen, in denen das Angebot oder der Verkauf der

Wandelschuldverschreibungen gesetzlich untersagt ist, angeboten (das

"Angebot").

Die Gesellschaft wird die Möglichkeit haben, die noch ausstehenden

Wandelschuldverschreibungen der betreffenden Serie vollständig, aber nicht

teilweise, zum Nennbetrag zzgl. aufgelaufener, aber nicht gezahlter Zinsen

zurückzahlen, (i) wenn der Preis der Aktien innerhalb eines bestimmten

Zeitraums 130% des vorherrschenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt

oder (ii) wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der

Wandelschuldverschreibungen der betreffenden ausstehenden Serie auf 20% oder

weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags der betreffenden

Serie gesunken ist.

Die Abwicklung wird voraussichtlich am oder um den 7. Februar 2023 erfolgen.

Nach Abwicklung der Wandelschuldverschreibungen, beabsichtigt die

Gesellschaft, die Einbeziehung der Wandelschuldverschreibungen in den

Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen.

Die Gesellschaft hat einer Lock-up Periode von 90 Kalendertagen nach der

Abwicklung der Transaktion zugestimmt, vorbehaltlich marktüblicher Ausnahmen

und des Verzichts der Joint Global Coordinators.

Pressekontakt:

Dr. Philipp von Brandenstein / Zentralbereichsleiter Corporate

Communications: +49 (0) 211 473 4300,

philipp.vonbrandenstein@rheinmetall.com

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dieser Mitteilung genannten Angebot der Wertpapiere wird kein Prospekt

erstellt. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in keiner

Rechtsordnung in Fällen, in denen dies dazu führen würde, dass in der

betreffenden Rechtsordnung ein Prospekt oder eine Angebotsunterlage für die

in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere erstellt oder eingereicht werden

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informieren und diese einhalten. Die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen

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Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur

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die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung

rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine solche

Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht dahingehend

auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind und werden

auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes von

1933 (US Securities Act of 1933) in der jeweils geltenden Fassung (das

"US-Wertpapiergesetz") oder den Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der

Vereinigten Staaten oder den anwendbaren Wertpapiergesetzen von Australien,

Japan oder Südafrika registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten

angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem

US-Wertpapiergesetz registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion

angeboten und verkauft werden, die von den Registrierungspflichten des

US-Wertpapiergesetzes befreit ist oder diesen nicht unterliegt. Von

bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser Mitteilung genannten

Wertpapiere nicht in Australien, Japan oder Südafrika angeboten oder

verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von

Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von Australien, Japan oder

Südafrika angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein öffentliches

Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den Vereinigten

Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika.

Soweit das in dieser Mitteilung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR" und jeder Mitgliedstaat ein

"maßgeblicher Mitgliedstaat") erfolgt, richtet es sich ausschließlich an

Personen, bei denen es sich um qualifizierte Anleger handelt ("Qualifizierte

Anleger") wie in der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 14. Juni 2017 (die "Prospektverordnung") definiert.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an

Qualifizierte Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Form, in

der diese kraft des britischen Gesetzes über den Austritt aus der

Europäischen Union von 2018 (European Union (Withdrawal) Act 2018; der

"EUWA") Bestandteil des inländischen Rechts des Vereinigten Königreichs

geworden ist, die (i) über professionelle Erfahrung im Hinblick auf

Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die Werbung

für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und

-Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000 (Financial

Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung (die "Verordnung")

verfügen oder (ii) Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen, oder

(iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt werden

darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als "maßgebliche Personen"

bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei denen es

sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem Mitgliedstaat

des Europäischen Wirtschaftsraums, bei denen es sich nicht um Qualifizierte

Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und

nicht darauf vertrauen.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a)

der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils

geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten

Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)

lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die "MiFID

II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jedweder Haftung,

gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder

anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID

II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen

könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der

Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt

wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die

Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und

professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii)

alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete

Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die

Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein

"Vertreiber") sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen,

wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich

ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die

Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch

weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und

geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt

unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher

Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der

Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur

Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine

Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch

(b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur

Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der

Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug

auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.

Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur

sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten

Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten

Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in

sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser

Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die

eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein

Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden

Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht

als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II

gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der

Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines

(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger

im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft

des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist,

oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen

Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services

and Markets Act 2000; "FSMA") sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU)

2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit

dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.

8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des

EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist.

Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die

"PRIIPs-Verordnung der EU") oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form,

in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten

Königreichs geworden ist (die "PRIIPs-Verordnung des Vereinigten

Königreichs"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder

den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der

Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen

Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die

sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an

Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der

PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten

Königreichs rechtswidrig sein.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der

Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Mitteilung in irgendeiner

Rechtsordnung gestatten würden, in der solche Maßnahmen unzulässig wären.

Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, müssen sich über

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Erörterung von Strategien, Plänen, Zielen, Zielsetzungen, zukünftigen

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Gesellschaft im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wider und unterliegen

Risiken in Bezug auf zukünftige Ereignisse und anderen Risiken,

Unsicherheiten und Auffassungen in Bezug auf das Geschäft der Gesellschaft,

auf die Ertrags- oder Finanzlage, die Liquidität, die Perspektiven, das

Wachstum oder Strategien. Zukunftsgerichtete Aussagen sind nur zu dem Datum

gültig, an dem sie gemacht werden.

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jegliche Verpflichtung oder Absicht zur Aktualisierung, Überprüfung oder

Überarbeitung der in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten

Aussagen aufgrund neuer Informationen, neuer Ereignisse oder Umstände,

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dieser Mitteilung enthaltenen Informationen und deren Vollständigkeit,

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dass diese zukunftsgerichteten Aussagen und Annahmen tatsächlich eintreffen.

Das Datum der Zulassung der Wandelschuldverschreibungen und der bei der

Wandlung zu begebenden Aktien zum Handel kann durch Umstände wie

Marktbedingungen beeinflusst werden. Es gibt keine Gewähr, dass es zur

Zulassung kommt, und im derzeitigen Stadium sollte eine

Finanzierungsentscheidung nicht auf die Absichten der Gesellschaft bezüglich

der Zulassung gestützt werden. Ein Investment in die Produkte, auf die sich

diese Mitteilung bezieht, kann einen Investor einem erheblichen Risiko des

Verlustes des gesamten investierten Betrages aussetzen. Personen, die

erwägen, solche Investitionen zu tätigen, sollten sich an eine autorisierte

Person wenden, die auf die Beratung bezüglich solcher Anlagen spezialisiert

ist. Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung bezüglich des Angebots der

Wandelschuldverschreibungen dar. Potenzielle Investoren sollten einen

professionellen Berater hinsichtlich der Eignung der

Wandelschuldverschreibungen für den Betroffenen konsultieren.

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Rheinmetall AG

Rheinmetall Platz 1

40476 Düsseldorf

Deutschland

Telefon: +49 (0)211 473-4300

Fax: +49 (0)211 473-4158

E-Mail: dirk.winkels@rheinmetall.com

Internet: www.rheinmetall.com

ISIN: DE0007030009

WKN: 703000

Indizes: MDAX

Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt

(Prime Standard), Hamburg, München, Stuttgart;

Freiverkehr in Hannover, Tradegate Exchange

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