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11.03.2019

Einberufung der
8. ordentlichen Hauptversammlung
der AMAG Austria Metall AG
(FN 310593f; ISIN: AT00000AMAG3)

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 10. April 2019, um 11:00 Uhrim Schlossmuseum Linz, Schlossberg 1, 4010 Linz, stattfindenden 8. ordentlichen Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG ein.

I. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 samt dem Lagebericht des Vorstands, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 samt dem Konzernlagebericht des Vorstands und des Berichtes des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2018. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.
6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019.
7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019.
8. Wahlen in den Aufsichtsrat.

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Folgende Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab 20.03.2019 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) unter "ordentliche Hauptversammlung 2019" abrufbar:


  • Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 samt dem Lagebericht des Vorstands sowie dem Vorschlag für die Gewinnverwendung

  • Corporate-Governance-Bericht für das Geschäftsjahr 2018

  • Konzernabschluss samt Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2018

  • Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

  • Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8

  • Erklärungen der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen betreffend ihre fachlichen Qualifikationen, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen und dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten sowie deren Lebensläufe (§ 87 Abs. 2 AktG)


Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG sowie die gegenständliche Einladung abrufbar.

III. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE/INNEN GEMÄSS §§ 109, 110, 118 und 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 109
AktG
Aktionäre/innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 109 AktG schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beigefügt werden. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragsstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 20.03.2019, zugehen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung gemäß § 110 AktG Weiters können Aktionäre/innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft gemäß § 110 AktG zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre/innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 01.04.2019 zugehen. Sofern Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Demgemäß hat jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit der vorgeschlagenen Person begründen könnten.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG
Jeder Aktionärin bzw. jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, auf die Lage des Konzerns sowie auf die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Um einen - im Sinne aller Aktionäre/innen liegenden - zügigen und sachgerechten Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen, bitten wir Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten. Auch sonstige Fragen zu Tagesordnungspunkten können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (0) 7722 801 8 2203 oder per E-Mail an felix.demmelhuber@amag.at übermittelt werden.

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG Jede/r Aktionär/in ist - unabhängig von ihrem/seinem Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Siehe allerdings zur zwingenden rechtzeitigen Übermittlung eines Antrages auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bereits oben in Punkt III.2.

5. Nachweis der Aktionärseigenschaft und Übermittlungen an die Gesellschaft Die Rechte der Aktionäre/innen, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraumes geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum erbracht wird; hierfür genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussvorschläge und Fragen sind an die Gesellschaft, ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu übermitteln.

Per Post:
AMAG Austria Metall AG
z.Hd. Herrn Dipl. Kfm. Felix Demmelhuber
Postfach 3
A-5282 Ranshofen

Per Telefax: +43 (0) 7722 801 8 2203

Per E-Mail: felix.demmelhuber@amag.at

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), somit nach dem Anteilsbesitz am 31.03.2019, 24:00 Uhr (MEZ).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionärin bzw. Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die bei der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit am 05.04.2019, 24:00 Uhr (MEZ) an eine der nachgenannten Adressen einlangen muss.

Per Post/Boten:
AMAG Austria Metall AG
z.Hd. Herrn Dipl. Kfm. Felix Demmelhuber
Postfach 3
A-5282 Ranshofen

Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 91

Per E-Mail: anmeldung.amag@hauptversammlung.at (diesfalls als eingescanntes PDF-File dem E-Mail anzuschließen)

Per Swift: GIBAATWGGMS - Message Type MT598; unbedingt ISIN AT00000AMAG3 im Text angeben

Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung der Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat weder Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien noch hat er Bedeutung für die Dividendenberechnung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die nachfolgenden Angaben nach § 10a Abs. 2 AktG zu enthalten:


  • Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes

  • Angaben über die Aktionärin bzw. den Aktionär: Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;

  • die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;

  • Angaben über die Aktien: die Anzahl der Aktien der Aktionärin bzw. des Aktionärs, ISIN AT00000AMAG3;

  • Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär/in geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 31.03.2019 um 24:00 Uhr (MEZ) beziehen.

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG werden Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können gemäß § 10a Abs. 3 zweiter Satz AktG als SWIFT-Nachricht an die oben angeführte SWIFT-Adresse der Gesellschaft entgegengenommen.

V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN GEMÄSS §§ 113f AKTG

Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär, die/der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen der Aktionärin oder des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und der dieselben Rechte wie die Aktionärin bzw. der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden, wobei der/die Aktionär/in bezüglich Anforderungen und Anzahl der Personen, die zum Vertreter bestellt werden, nicht beschränkt ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der/die Aktionär/in eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Hat der/die Aktionär/in seinem/ihrem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) unter "ordentliche Hauptversammlung 2019" zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 09.04.2019 bis 15:00 Uhr (MEZ) ausschließlich an eine der oben unter Punkt IV. genannten Adressen zugegangen sein und wird von der Gesellschaft aufbewahrt. Am Tag der Hauptversammlung erfolgt die Entgegennahme einer Vollmacht bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängige Stimmrechtsvertretung
Als besonderer Service steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Vertreter des Interessenverbands für Anleger, IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür ist ab 20.03.2019 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) unter "ordentliche Hauptversammlung 2019" ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Wilhelm Rasinger, Präsident des IVA (Telefonnummer: +43 (0)1 876 33 43-30, Telefaxnummer: +43 (0)1 876 33 43-39, E-Mail: wilhelm.rasinger@iva.or.at).

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 106 Z 9 AktG wird bekanntgegeben, dass das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 35.264.000 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.264.000.

Einlass und Identitätsnachweis
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr. Die Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Vertreter/innen werden darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen ist. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie bitte zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht bereits an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtert Ihnen die Mitnahme einer Kopie der Vollmacht den Zutritt.

Wir ersuchen Sie, in Ihrer Zeitplanung die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen.

Anreise
Wir dürfen unsere Aktionärinnen und Aktionäre darauf aufmerksam machen, dass im Bereich des Schlossmuseums keine öffentlichen Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Hinweise zur Anreise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) unter "ordentliche Hauptversammlung 2019" zur Verfügung.

VII. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Die AMAG Austria Metall AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre/ innen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des/der Aktionärs/ in, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären/innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären/innen ist für die Teilnahme von Aktionären/innen und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die AMAG Austria Metall AG die verantwortliche Stelle. Die AMAG Austria Metall AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten und Veranstaltungs-Dienstleistern. Diese erhalten von der AMAG Austria Metall AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der AMAG Austria Metall AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die AMAG Austria Metall AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt ein/e Aktionär/in an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre/innen bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die AMAG Austria Metall AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre/innen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären/ innen gegen die AMAG Austria Metall AG oder umgekehrt von der AMAG Austria Metall AG gegen Aktionäre/innen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Zum Zwecke der organisatorischen Unterstützung der Verwaltung erfolgt eine Liveübertragung des Zuschauerraums an den Unterstützungsbereich, damit die Beantwortung allfälliger Fragen sowie die Erledigung sonstiger administrativer Themen möglichst rasch erfolgen kann. Es erfolgt keine Speicherung/Aufzeichnung dieser Daten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit § 12 Abs. 2 Z 4 DSG.

Jede/r Aktionär/in hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre/innen gegenüber der AMAG Austria Metall AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@amag.at [datenschutz@amag.at] geltend machen. Zudem steht den Aktionären/innen ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der AMAG Austria Metall AG unter www.amag-al4u.com/datenschutz
[http://www.amag-al4u.com/datenschutz] zu finden.

Ranshofen, im März 2019

Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc

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