Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

Recht/Prozesse
14.07.2020

Innsbruck - Von den Aktionärinnen UniCredit Bank Austria AG (FN 150714p) und CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 230033i) ist eine Klage auf Anfechtung von Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2020 gemäß §§ 195 ff AktG bei der Emittentin eingelangt.

Begehrt wird die Anfechtung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit (i) der Beschlussfassung über die Entlastung von Gerhard Burtscher, Mario Pabst und Michael Perger als Mitglieder des Vorstandes, (ii) der Beschlussfassung auf Entlastung von Dr. Franz Gasselsberger und Dr. Herta Stockbauer sowie auf Nichtentlastung von Mag. Gregor Hofstätter-Pobst, (iii) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zur ALPENLÄNDISCHE GARANTIE -GESELLSCHAFT m.b.H., (iv) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zur Gründung der Generali 3Banken Holding AG ("G3BH"), (v) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zur Kapitalerhöhung BKS Bank AG ("BKS") 2018, (vi) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zur Kapitalerhöhung der Emittentin 2018, (vii) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zur Beteiligungsverwaltung Gesellschaft m.b.H., (viii) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zu Zahlungen und sonstigen Leistungen an Oberbank AG, BKS und G3BH und (ix) der ablehnenden Beschlussfassung über den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zu Zahlungen oder sonstigen Leistungen an Aktionäre/"befreundete Investoren".

Die Klägerinnen begehren weiters die gerichtliche Feststellung, dass (i) sämtlichen Vorstandsmitgliedern die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 verweigert wurde, (ii) den Aufsichtsratsmitgliedern Dr. Franz Gasselsberger und Dr. Herta Stockbauer die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 verweigert wurde, (iii) dem Aufsichtsratsmitglied Mag. Gregor Hofstätter-Pobst die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 erteilt wurde sowie (iv) die Durchführung der zu den Tagesordnungspunkten 16 bis 22 beantragten Sonderprüfungen beschlossen wurde.

Das Verfahren wird vor dem Landesgericht Innsbruck zur GZ 6 Cg 72/20 d geführt.

Nach Auffassung des Vorstandes der Emittentin ist die Klage unberechtigt.

Ende der Mitteilung euro adhoc

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