AutoBank AG: FMA untersagt Geschäftsbetrieb der Autobank und bestellt Regierungskommissärin

DGAP-Ad-hoc: AutoBank AG / Schlagwort(e): Rechtssache
AutoBank AG: FMA untersagt Geschäftsbetrieb der Autobank und bestellt
Regierungskommissärin

30.07.2021 / 19:48 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Die Autobank Aktiengesellschaft hat heute einen Bescheid der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 70 Absatz 2 BWG erhalten. Der
Spruch lautet im wesentlichen wie folgt:

I. Der Autobank Aktiengesellschaft mit Sitz in der
Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, 1100 Wien, wird gemäß § 70 Abs 2 Z 4 BWG
die Fortführung des Geschäftsbetriebs gänzlich untersagt, womit auch eine
Zahlungseinstellung im Sinne des § 9 Z 2 Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG, BGBl I 117/2015) verfügt wird.

II. Frau Dkfm. Dorotea-E. Rebmann wird gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. b BWG zur
fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissärin) bei der Autobank
Aktiengesellschaft bestellt.

III. Als Regierungskommissärin obliegt Frau Dkfm. Dorotea-E. Rebmann wie
folgt:

1. einzelne Geschäfte, die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
der Autobank Aktiengesellschaft nicht vergrößern, zu erlauben und sich für
diese Zwecke laufend über die Verhältnisse in der Autobank
Aktiengesellschaft zu informieren sowie

2. der FMA unverzüglich über Sachverhalte, welche die Risikolage des
Kreditinstituts zusätzlich wesentlich verschärfen und den Verdacht der
Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen nahelegen, zu
berichten, jedenfalls aber vierzehntägig (beginnend mit der Bestellung)
schriftlich über ihre Tätigkeit Bericht zu legen.

IV. Zu Zwecken der Erfüllung der Aufgaben der Regierungskommissärin hat die
Autobank Aktiengesellschaft mit der Regierungskommissärin und ihren
Mitarbeitern umfassend zu kooperieren.

V. Die Spruchpunkte I.) - IV.) gelten für die Dauer der Gefahr für die
Erfüllung der Verpflichtungen der Autobank Aktiengesellschaft gegenüber
ihren Gläubigern, wobei das Ende der Gefährdung durch die FMA festzustellen
ist, längstens jedoch für 18 Monate.

VI. Mit Bestellung von Frau Dkfm. Dorotea-E. Rebmann als
Regierungskommissärin gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. b BWG (Spruchpunkt II.)
endet deren Mandat als vorläufige Verwalterin gemäß § 46 BaSAG
(Mandatsbescheid der FMA vom 19.8.2020).

VII. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13
Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die Autobank Aktiengesellschaft prüft diesen Bescheid und wird mit der
nunmehrigen Regierungskommissärin kooperieren.

Kontakt:
Mag.Markus Beuchert
Mitglied des Vorstands
markus.beuchert@autobank.at

---------------------------------------------------------------------------

30.07.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de

---------------------------------------------------------------------------

   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    AutoBank AG
                   Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3
                   A - 1100 Wien
                   Österreich
   ISIN:           AT0000A0K1J1
   WKN:            A1C27D
   Börsen:         Freiverkehr in München
   EQS News ID:    1223178

   Ende der Mitteilung    DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------

1223178 30.07.2021 CET/CEST
 ISIN  AT0000A0K1J1

AXC0356 2021-07-30/19:48

Copyright dpa-AFX Wirtschaftsnachrichten GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung, Wiederveröffentlichung oder dauerhafte Speicherung ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von dpa-AFX ist nicht gestattet.