Graz (OTS) - Das Epidemiegesetz garantiert grundsätzlich jedem Unternehmer, der durch Betriebseinschränkungen oder Betriebsschließungen infolge einer Epidemie betroffen ist, einen verbindlichen Entschädigungsanspruch. Dieser verbindliche Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem üblichen Verdienst des betroffenen Unternehmers. Das bedeutet, dass der Bund dem betroffenen Unternehmer seinen Gewinnentgang zur Gänze ersetzen muss; andererseits trifft den Unternehmer aber auch eine Schadensminderungspflicht. Zur Wahrung der Rechte ist der Entschädigungsantrag binnen sechs Wochen nach Wegfall der behördlichen oder gesetzlichen Einschränkungsmaßnahmen zu stellen.

Die gültige COVID-19-Gesetzgebung hat diesen verbindlichen Entschädigungsanspruch ausgehebelt. Sie gewährt den von Betriebsbeschränkungen oder Betriebsschließungen betroffenen Unternehmern Entschädigungsansprüche im Rahmen der aktuellen „Fondslösungen“ (es handelt dabei sich im Wesentlichen um eine Form der Wirtschaftsförderung). Auf derartige Förderungen besteht allerdings – im Gegensatz zum Epidemiegesetz – kein Rechtsanspruch. Die durch Betriebseinschränkungen und Betriebsschließungen Betroffenen sind daher quasi nur noch „Bittsteller“.

Keine Frage – wir alle, vor allem auch die gesetzgebenden und verordnungserlassenden Instanzen - bemühen uns nach besten Kräften, die Jahrhundertherausforderung „Corona“ rasch und wirksam zu bewältigen. Aber niemand kann voraussagen, ob die aus der Dringlichkeit dieser wohl einzigartigen Pandemie erlassenen Gesetze und Verordnungen einer höchstgerichtlichen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhalten werden. Erst lange nach der zu erwartenden Normalisierung und nach Ablauf der sechswöchigen Antragsfrist für eine Entschädigung auf Basis des Epidemiegesetzes wird es rechtliche Klarheit geben.

Daher empfehlen wir allen betroffenen Unternehmen dringendst, fristgerecht einen Entschädigungsantrag auf Basis des Epidemiegesetzes einzubringen. Für den Fall einer vom Verfassungsgerichtshof erklärten Aufhebung der aktuellen COVID-19 Bestimmungen wahrt man dadurch seine Rechte auf einen verbindlichen Entschädigungsanspruch.