LONDON (dpa-AFX) - Nach US-Aufsehern legen auch britische Wettbewerbshüter der geplanten Mega-Übernahme der Videospiele-Firma Activision Blizzard durch Microsoft Steine in den Weg. Die britische Wettbewerbsaufsicht CMA brachte am Mittwoch Einwände gegen den 69 Milliarden Dollar schweren Deal vor. So warnt sie vor höheren Preisen für Videospieler durch eine Verzerrung des Wettbewerbs. Für die Übernahme gibt es bereits eine schwerwiegende Hürde in den USA mit einer Klage der Aufsichtsbehörde FTC.

Die britischen Kartellwächter stören sich speziell daran, dass Microsoft mit dem Deal auch das Kampfspiel "Call of Duty" gehören würde. Sie befürchten, dass Microsoft "Call of Duty" und andere Games von Activision Blizzard nur noch exklusiv auf seiner Xbox-Plattform verfügbar machen und damit Wettbewerber wie Sony mit seiner Playstation-Konsole schwächen würde. Die CMA will ihre Entscheidung zu dem Fall am 26. April vorlegen.

Microsoft versicherte in einer Stellungnahme beim Technologie-Blog "The Verge", dass Konkurrenten wie Sony, Nintendo und Steam "langfristig" einen gleichberechtigten Zugang zu "Call of Duty" bekommen sollen.

Auch die FTC hatte in ihrer Klage im Dezember argumentiert, der Zukauf würde Microsoft zu viel Marktmacht verschaffen und dem Wettbewerb im Geschäft rund um Spielekonsolen schaden. Microsoft und Activision Blizzard hatten den bisher größten Deal in der Spielebranche im Januar 2022 bekanntgegeben. Die Wettbewerbshüter der EU-Kommission leiteten eine vertiefte Prüfung der Übernahme ein.

Die CMA setzte im vergangenen Herbst durch, dass der Facebook-Konzern Meta die Kurzclip-Plattform Giphy wieder verkaufen muss. Die FTC unterdessen scheiterte vor kurzem vor Gericht mit einer Klage gegen den Kauf der auf Virtual-Reality-Games spezialisierten Firma Within mit der populären Fitness-App "Supernatural" durch Meta./so/DP/men

 ISIN  JP3435000009  US5949181045  US00507V1098  JP3756600007  US30303M1027

AXC0260 2023-02-08/16:09

Copyright dpa-AFX Wirtschaftsnachrichten GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung, Wiederveröffentlichung oder dauerhafte Speicherung ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von dpa-AFX ist nicht gestattet.