EQS-WpÜG: Nelson GmbH / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter:

Nelson GmbH

09.11.2022 / 18:42 CET/CEST

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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für die Aktien der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

Mit Bescheid vom 19.10.2022 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch "BaFin") auf Antrag vom

09.08.2022 die

Nelson GmbH

(nachfolgend "Antragstellerin")

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum Poolvertrag in der

Fassung vom 26.08.2022 gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen

befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO

Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch "VERBIO" oder "Zielgesellschaft")

zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG für den Fall,

dass sie infolge des Wirksamwerdens des Kauf- und Übertragungsvertrags

vom 08.08.2022 und dem damit verbundenen Beitritt zum Poolvertrag in der

Fassung vom 26.08.2022 die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2

WpÜG überschreiten und die mittelbare Kontrolle an der VERBIO Vereinigte

BioEnergie AG, Zörbig, erlangen sollte, von der Pflicht nach § 35 Abs. 1

S. 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG,

Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln

und nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids

bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass

a. Die Antragstellerin nicht bis zum 31.12.2022 infolge des Wirksamwerdens

des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 08.08.2022 unmittelbares Eigentum

an 5.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,

erlangt und/oder

b. Der Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022 im Hinblick auf

Abstimmungen über und für das Stimmverhalten bezüglich Stimmrechte aus

Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, dergestalt

abgeändert oder in sonstiger Weise bewirkt wird, dass die

Antragstellerin Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausübung von

Stimmrechten nehmen kann, oder

c. Die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte

BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30

WpÜG zugerechneter Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte,

die ihr aufgrund des Poolvertrags in der Fassung vom 26.08.2022

zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöht.

3. Die Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids ergeht zudem

unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

a. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug des Kauf- und

Übertragungsvertrags sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb

von 5.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,

unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15.01.2023, nachzuweisen.

b. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2

des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich

mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung gemäß § 37

Abs. 1 Var. 5 WpÜG ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu

entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt:

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, mit Sitz in Zörbig

(die "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in

63.397.913 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem

anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die

Stückaktien der VERBIO sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am

regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz

in Zörbig. Alleingesellschafterin ist Frau Daniela Sauter. Die

Antragstellerin hält zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Stückaktien der

Zielgesellschaft.

Die Altaktionäre der Zielgesellschaft und teilweise deren Familienmitglieder

(die "Poolmitglieder") haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von

Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die

Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung

eine Poolvereinbarung (die "Poolvereinbarung") geschlossen.

Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht

seitdem, in zuletzt am 26.08.2022 geänderter Fassung, ununterbrochen fort.

Zwischen Daniela Sauter und zwei weiteren Poolmitgliedern besteht darüber

hinaus ein am 05.04.2019 abgeschlossener Unterpoolvertrag. Zweck des

Unterpoolvertrags ist die einheitliche Ausübung des Stimmrechts der

Mitglieder des Unterpools in Versammlungen der Poolmitglieder der

Poolvereinbarung. Bei Verfügungen über in der Poolvereinbarung gebundener

Stückaktien hat jedes Mitglied des Unterpools sicherzustellen, dass der

Erwerber der gebundenen Stückaktien auch der Unterpoolvereinbarung beitritt.

Die dem Unterpool zuzurechnenden Stückaktien belaufen sich auf insgesamt

43,79 % des Grundkapitals und der Stimmrechte bzw. 63,66 % der in der

Poolvereinbarung gebundenen Stückaktien.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.08.2022 haben Frau Daniela Sauter

als Verkäuferin und die Antragstellerin als Käuferin die Übertragung von

5.000 Stückaktien (entsprechend ca. 0.01 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) vereinbart. Der Kauf- und Übertragungsvertrag steht unter der

aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von den Verpflichtungen

des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG.

Die Antragstellerin erklärte mit Kauf- und Übertragungsvertrag, dass sie

beabsichtige der Poolvereinbarung beizutreten. Der Poolvereinbarung, in

zuletzt geänderter Fassung vom 26.08.2022, ist die Antragstellerin

aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des Kauf- und

Übertragungsvertrages beigetreten.

Dem Beitritt des Antragstellers zur Poolvereinbarung sowie der Übertragung

von 5.000 Stückaktien der Zielgesellschaft haben die bisherigen

Poolmitglieder zugestimmt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.09.2022 haben die Mitglieder des

Unterpools unwiderruflich beschlossen, dass die Antragstellerin der

Unterpoolvereinbarung nicht beitreten soll.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 68,70 % des Grundkapitals

mittels der Poolvereinbarung gebunden.

B. Rechtliche Erwägungen:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin:

Infolge des Wirksamwerdens der Übertragung von 5.000 Stückaktien der

Zielgesellschaft unter dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.08.2022 und

dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung wird die Antragstellerin

mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG

erlangen.

Mit Wirksamwerden der Übertragung von 5.000 Stückaktien und dem damit

verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung werden der Antragstellerin ab

diesem Zeitpunkt Stimmrechte entsprechend 68,78 % des Grundkapitals, die von

den Poolmitgliedern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin insgesamt

unmittelbar gehaltenen Stückaktien, stehen der Antragstellerin dann

insgesamt 68,79 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

2. Befreiungsgrund:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG sind

erfüllt.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle im Sinne

einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft rechtfertigt es, (auch) unter

Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft, eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S.

1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls

ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle über

die Zielgesellschaft ausüben kann. Die Antragstellerin kann im Rahmen der

Poolvereinbarung weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im

kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Stückaktien

der Zielgesellschaft nehmen.

3. Interessensabwägung:

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der

Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers

deutlich.

Die Kontrollerlangung der Antragstellerin bietet den außenstehenden

Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle

Kontrollsituation letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach

wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die

außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit

ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 68,79 % der Stimmrechte ausgesetzt.

Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S.

1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt

nicht vor.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36

Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im

Ermessen der BaFin.

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