Die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen, bekannt als EU Green Bond Verordnung (EUGBV), markiert einen Wendepunkt in der Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Sie definiert einen EU-weiten Marktstandard, den European Green Bond Standard (EUGBS), der darauf abzielt, Klarheit und Vergleichbarkeit bei nachhaltigen Anleihen zu schaffen. Ab dem 21. Dezember 2024 müssen Emittenten von EU Green Bonds besondere Bedingungen erfüllen, die an ökologische Nachhaltigkeits­kriterien geknüpft sind. Dies beinhaltet die vollständige Investition der Erlöse aus diesen Anleihen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die unter die Taxonomie Vorschriften der Europäischen Union fallen.

Die Verordnung legt einheitliche Anforderungen für Emittenten fest, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden wollen, und führt ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung für externe Prüfer von EuGBs ein. Durch die klaren Vorgaben und die Überprüfung durch externe Prüfer wird das Risiko des Greenwashings minimiert, also der irreführenden Behauptung, ein Produkt sei nachhaltiger, als es tatsächlich ist. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die Glaubwürdigkeit und Attraktivität grüner Finanzprodukte zu erhöhen und die Finanzierung der ökologischen Transformation der Wirtschaft zu unterstützen.

Die EUGBV sieht vor, dass Anleger mit möglichst geringem Aufwand erfassen und vergleichen können, nach welchen Prinzipien die Gelder verwendet werden. Dies soll durch regelmäßige Berichtspflichten der Emittenten und eine transparente Offenlegung erreicht werden. Durch die hohe Transparenz soll auch das Vertrauen der Anleger in grüne Anleihen gestärkt werden und so zu einem größeren Angebot und einer höheren Nachfrage nach diesen Anlageprodukten beitragen.

Die EUGBV definiert klare Kriterien für die Erlöse aus diesen Anleihen: Sie müssen vor Fälligkeit der Anleihe vollständig in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert werden, die unter die Taxonomie Vorschriften der Europäischen Union fallen. Dies schließt Anlagegüter, Investitions- und Betriebs­aus­gaben, finanzielle Vermögenswerte sowie Vermögenswerte und Ausgaben von privaten Haushalten mit ein. Emittenten können die Erlöse auch in ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten gemäß den Taxonomie Anforderungen investieren, wobei bis zu 15 % in Wirt­schafts­tätigkeiten investiert werden dürfen, die die Anforderungen der Taxonomie mit Ausnahme der technischen Bewertungskriterien erfüllen.

Die Transparenz wird durch verschiedene Offenlegungspflichten gewährleistet. Emittenten von grünen Anleihen müssen das Informationsblatt zu „europäischen grünen Anleihen“ ausfüllen und sicher­stellen, dass ein externer Prüfer es vor der Emission einer Anleihe genehmigt hat. Zudem sind sie verpflichtet, alle 12 Monate einen Allokationsbericht darüber vorzulegen, wohin die Mittel geleitet werden, und mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe einen Umweltver­träglich­keits­bericht (Wirkungsbericht) über die Verwendung der Mittel zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die externen Prüfer spielen im gesamten Prozess eine zentrale Rolle, müssen sich vorab bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registrieren lassen und werden von dieser auch laufend beauf­sichtigt. Die Prüfer überwachen und bestätigen die Einhaltung der Vorgaben. Sie sind für die Voremissionsprüfung verantwortlich und stellen sicher, dass die Anleihen vor der Ausgabe den festgelegten Kriterien entsprechen. Darüber hinaus sind sie mit der Nach­emissions­prüfung betraut, um die kontinuierliche Einhaltung der Standards während der Laufzeit der Anleihe zu gewährleisten.

Mit der Einführung des EUGBS hat die Europäische Union auf das wachsende Bedürfnis nach ver­lässlichen und standardisierten grünen Finanzinstrumenten reagiert. Die EUGBV und der EUGBS sind somit wichtige Instrumente, um die Finanzierung von Investitionen in eine nachhaltige Zukunft zu erleichtern und zu beschleunigen.

 

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