Virtuelle aufgezeichnete Bewerbe

Aus Börse Express - Das Finanz- und Wirtschaftswiki zum Marktplatz Wien

Wechseln zu: Navigation, Suche

Auf der Homepage des BMF konnte zum Thema "Wetten auf virteulle bzw. aufgezeichnete Bewerbe" am 08.04.2008 folgender Eintrag gefunden werden:


Vermittlung und Abschluss von "Wetten" auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe - Eingriff in das Glücksspielmonopol?

"Ja! Der Abschluss von Wetten auf virtuelle Bewerbe (z.B. Pferde- oder Hunderennen), deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder auf aufgezeichnete Bewerbe - bei beiden Wettarten handelt es sich nicht um Wetten aus Anlaß einer sportlichen Veranstaltung und ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen - ist unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfaßt. Eine solche Bewilligung ist zu entziehen. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in einem Erkenntnis vom 28.11.2006 bestätigt.

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden. Die Vermittlung solcher "Wetten" ist nach § 56 GSpG verboten und stellt eine Verwaltungsstraftat dar. Da durch eine Vermittlung das Angebot eines illegalen Glücksspiels zumindest gefördert wenn nicht überhaupt erst möglich wird, handelt es sich dabei auch um einen Straftatbestand nach § 168 StGB.


Quelle

Persönliche Werkzeuge