Stiftung
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Die Stiftung ist eine juristische Person, die mit dem Zweck errichtet wird, ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten bezeichneten Zweck zu widmen wie zum Beispiel bei der Familienstiftung, bei der gemeinnützigen Stiftung und bei der kirchlichen Stiftung.
Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Je nach Land gibt es diesbezüglich eine unterschiedlich geregelte Gesetzteslage.
Die Stiftung ist neben dem Verein und der gemeinnützigen Genossenschaft die heufigste regierungsunabhängige Organisationsform in Europa.
Stiftungen in Österreich
In Österreich gibt es nach aktuellem Wissensstand im Jahre 2008 an die 3.800 Stiftungen.
Stiftungen verwalten insgesamt gesehen ein Riesenvermögen, besonders, seit 1993 das Privatstiftungsgesetz beschlossen wurde. Es erlaubte neben den Bundes- und Landesstiftungen, deren Gemeinnützigkeit festgeschrieben ist, auch Stiftungen für private Zwecke. Aber während es in den meisten EU-Ländern eine rege Szene an privaten Stiftungen für die Gemeinnützigkeit gibt, bekennt sich in Österreich nur ein verschwindend kleiner Anteil der privaten Stiftungen zur Gemeinnützigkeit - ca 5 - 10 %, um konkreter zu sein. Für die Anliegen der Zivilgesellschaft ist in den meisten Privatstiftungen also kein Platz.
Stiftungen in Lichtenstein
In Liechtenstein dienen Familienrechtliche Stiftungen vor allem der Steuerersparnis. Insbesondere die LGT Bank verwaltet zahlreiche familienrechtliche Stiftungen.
Aufgrund der liechtensteinischen Rechtslage ist es erlaubt, sich selbst oder Angehörige durch errichtete Familienstiftungen zu begünstigen, sowie ein Vermögen von seinem tatsächlichen Eigentümer zu trennen und somit zu anonymisieren. Lediglich dem Liechtensteiner Anwalt und Treuhänder muss der Name des Stifters und der Stiftungszweck bekanntgegeben werden.
Im Unterschied zur österreichischen Privatstiftung kann eine liechtensteinische Stiftung bereits mit CHF 30.000,- (rd. 18.000 Euro) ohne Kapitalnachweis gegründet werden. In Liechtenstein fallen bei der Gründung einer Stiftung 2 %o des Stiftungsvermögens an, mind. CHF 200,- und des Weiteren erfolgt eine jährliche Besteuerung des Kapitals inkl. Reserven mit 1 %o, mind. CHF 1000,-. Im Gegensatz zu der Rechtslage in den meisten anderen Länder kann eine liechtensteinische Stiftung vom Stifter jederzeit wieder aufgelöst werden.
Bei Stiftern mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins fallen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern nicht in Liechtenstein selbst, sondern müssen beim Transfer des Vermögens an den Fiskus des Wohnsitzlandes abgeführt werden. Ausländischen Steuerfahndern oder Staatsanwälten wird bei Fiskaldelikten keine Amtshilfe durch Liechtensteiner Behörden gewährt.
Dieses Thema sorgte im Februar 2008 in Deutschland für großes Aufsehen, als ein Ermittlungsverfahren gegen hunderte von Verdächtige gestartet wurde.

