Steuerfreigrenze
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Die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen hatte zum Thema "Steuerpflicht - Steuererklärung im Bereich Steuerfreigrenze am 08.04.2008 folgende Informationen online:
Was kann ich als Arbeitnehmer steuerfrei dazu verdienen?
"Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB
- Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
- aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
- aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
- aus Vermietung und Verpachtung."
Wie wird die Steuer berechnet, wenn man etwas mehr als 730 € an selbständigen Einkünften dazuverdient?
"Muss ich dann eine Steuererklärung abgeben? Wenn man neben nichtselbständigen Bezügen andere Einkünfte von mehr als 730 € dazuverdient und die Summe der Einkünfte ab dem Jahr 2005 mindestens 10.900 € (2004: 10.000 €; bis 2003 mindestens 8.720 €) beträgt, muss man von sich aus eine Steuererklärung abgeben. In diesem Fall ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Betragen diese anderen Einkünfte mehr als 730 € vermindert sich dieser steuerfreie Betrag um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen. Bei "anderen" Einkünften von 1.460 € und mehr wird kein Freibetrag abgezogen, diese Einkünfte sind dann in ihrer gesamten Höhe steuerpflichtig.
Beispiel: Sie beziehen neben Ihren nichtselbständigen Bezügen als Angestellter Einkünfte aus einer pauschalierten Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.000 €. Der Freibetrag berechnet sich folgendermaßen:
- 1. Stufe: 1.000 € minus 730 € = 270 €
- 2. Stufe: 730 € minus 270 € = Freibetrag von 460 €
Bitte beachten Sie: Sie müssen die gesamten anderen Einkünfte - in unserem Beispiel 1.000 € - in die Einkommensteuererklärung aufnehmen; die Berechnung des Ihnen zustehenden Freibetrages erfolgt automatisch bei der Veranlagung."
Quelle
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