Sportwettbüros
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Auf der Site des BMF wurde am 08.04.2008 folgender Beitrag zum Thema "Sportwetten und Bewilligung für Glücksspiel" gefunden:
Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich?
"Nein, weil die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel gilt. Der Ausgang eines einzelnen sportlichen Wettbewerbes kann von zahlreichen Faktoren abhängen, über die man Kenntnis erlangen kann (Wetter, Tagesverfassung, Bodenverhältnisse, Gesundheitszustand etc.). Die Vorhersage des Ergebnisses wird daher eher von der Geschicklichkeit als vom Zufall bestimmt. Zum Betrieb eines derartigen Unternehmens bedarf es daher keiner Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Sehr wohl maßgeblich sind aber gewerbe- und gebührenrechtliche Bestimmungen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung. Eine Bewilligung für die Vermittlung und/oder den Abschluß von Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Bewerbe darf die Behörde nicht erteilen, weil sie dafür unzuständig ist. Solche Bewilligungen fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen (sh. Ausführungen zu Gewerbeschein)."
"Andererseits sind Wetten über nichtsportliche Inhalte - etwa über den Ausgang einer politischen Wahl - nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall keine zulässigen Wetten, weil deren Ausgang (überwiegend) vom Zufall bestimmt wird."

