Quellensteuer

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Aufgrund der EU-Zinsrichtlinie, die mit 1.7.2005 in Kraft getreten ist, werden 12 EU-Mitglieder Zinserträge, die bei einem ausländischen EU-Bürger (also mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat) anfallen, an das jeweils zuständige Wohnsitz-Finanzamt des betroffenen EU-Bürgers melden.

Dementsprechend werden Kapitalerträge und anlegerspezifischen Daten von in Österreich ansässigen Personen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an das zuständige österreichische Wohnsitzfinanzamt weitergeleitet.

Österreicher werden daher von Ihrer zuständigen ausländischen Depotbank aufgefordert Ihre Steuernummer bekannt zugeben, damit diese ab 1.7.2005 die zu versteuernden Zinserträge an das zuständige österreichische Wohnsitz-Finanzamt melden kann.


Das Quellensteuersystem

Für Österreich, Belgien, Luxemburg, Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino wird zur Wahrung des Bankgeheimnisses eine Ausnahmeregelung mit 1.7.2005 eingeführt. Statt die anfallenden Zinserträge automatisch an das jeweilige Wohnsitz-Finanzamt des ausländischen EU-Bürgers zu melden, werden Anleger mit einer anonymen Quellensteuer belastet.

Der Steuersatz beträgt dabei für die ersten 3 Jahre 15%, für die nächsten 3 Jahre 20% und danach 35%.

Der EU-Quellensteuer unterliegen folgende Zinszahlungen

  • Zinsen aus Konto-, Termin- und Spareinlagen
  • Zinsen aus Forderungswertpapieren
  • Zinsen aus Investmentfonds, wobei bei thesaurierenden Fonds nur dann, wenn sie direkt oder indirekt mehr als 40% (ab 1.1.2011 25%) und bei ausschüttenden Fonds mehr als 15% in zinstragendes Vermögen angelegt haben.


Vorteile einer Depotführung im Inland

  • Bequeme Abwicklung
  • Die KESt wird automatisch von der depotführenden Bank abgeführt. Es besteht daher kein Handlungsbedarf für österreichische Anleger.
  • Endbesteuerung
  • Durch den Abzug der KESt ist die Einkommens- und Erbschaftssteuer abgegolten.
  • Bankgeheimnis
  • Das österreichische Bankgeheimnis schützt den Kunden vor der Datenweiterleitung.


Quelle

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