Poker
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Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen war am 03.04.2008 zum Thema "Glückspielmonopol im Bereich Poker" folgendes zu finden:
"Poker - Was ist erlaubt und was nicht ?
Das Anbieten von Glücksspielen wie z.B. international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (zB Texas Hold´ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten werden und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.
Ausspielung
Eine „Ausspielung“ liegt nach § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
1. ein veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und 2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und 3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn (unbeachtlich, ob vom Unternehmer, von anderen Spielteilnehmern oder von dritter Seite) und 4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust.
Näher zu prüfen bleibt dabei insbesondere der "Unternehmer". Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG muss von einem weiten Unternehmerbegriff ausgegangen werden, um das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken. Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (dh mit Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt, auch wenn die Absicht einer Gewinnerzielung fehlt.
''Einnahmen werden erzielt, wenn Spielteilnehmer direkt oder indirekt (zB über Mitgliedsbeiträge) Spieleinsätze, Kartengeld (Anteile am Gewinnpot), Preisaufschläge auf Speisen und Getränke, Miete für Spieleinrichtungen oder andere Vermögensleistungen erbringen, um an einem Glücksspiel teilzunehmen. Einnahmen werden auch durch Werbe-, Förder- oder Sponsorgelder erzielt. Dafür nützt der Spielteilnehmer etwa die Lokalität, Spieleinrichtungen oder die Leitung des Spieles durch Spielleiter (Dealer).
Für die Auslegung des § 2 GSpG ist aber auch die Strafnorm des § 168 StGB zu beachten. Danach ist zu bestrafen, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
Eine "Ausspielung" würde daher auch bei Fehlen einer Einnahmenerzielungsabsicht des Unternehmers dann vorliegen, wenn nicht bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
Glücksspiele dürfen jedenfalls nur um geringe Beträge gespielt werden. Dies ist nur der Fall, wenn die in der Judikatur genannte "Geringfügigkeit" vom Spieleinsatz pro Spiel nicht überschritten wird. Ein Hinweis auf Geringfügigkeit findet sich auch im GSpG, wenn etwa Glücksspiele aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, bei denen die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro [pro Spiel] und der Gewinn 20 Euro [pro Spiel] nicht übersteigt. Für Poker in Turnierform geht das BMF davon aus, dass ein insgesamtes Startgeld von 10 Euro (buy-in inkl. zusätzlicher rebuys/add ons odgl.) pro Teilnehmer noch geringfügig ist.
Glücksspiele werden um geringe Beträge und bloß zu gemeinnützigen Zwecken gespielt, wenn alle Einnahmen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (iS §§ 34 ff BAO) verwendet werden. Dies ist dann der Fall, wenn entweder der Veranstalter selbst eine gemeinnützige Einrichtung ist und die erzielten Einnahmen für seine gemeinnützige Tätigkeit verwendet oder der Veranstalter selbst zwar keine gemeinnützige Einrichtung ist, aber alle Einnahmen gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind. Werden dabei Preisgelder (Gewinne) in Aussicht gestellt, so müssen auch diese zur Gänze gemeinnützigen Zwecken zufließen. Der Spielteilnehmer darf aber nicht über die Widmung des Preisgeldes verfügen dürfen, also keine Entscheidung darüber treffen dürfen, welcher gemeinnützigen Einrichtung die Preisgelder zufließen. Werden keine Preisgelder in Aussicht gestellt, liegt auch keine „Ausspielung“ vor.
Nicht bloß zu gemeinnützigen Zwecken gespieltes Poker, darf nur in nicht-unternehmerischer Form veranstaltet werden (nicht in Form einer Ausspielung). Das bedeutet, dass nur Startgeld (buy-in inkl. zusätzlicher rebuys/add ons odgl.) vom Turnierteilnehmer verlangt wird, dieses einen geringen Betrag nicht überschreitet und die Gesamtsumme aller Startgelder als Preisgeld ausgespielt wird. Sonstige direkte oder indirekte vermögensrechtliche Leistungen durch Turnierteilnehmer oder durch Dritte (zB Mitgliedsbeiträge der Turnierteilnehmer, Werbe-, Förder- oder Sponsorgelder) sind unzulässig. Es darf "nur zum Zeitvertreib" gespielt werden (was eine Limitierung der Turnierteilnehmerzahl, der Turnierfrequenz und der ausgelobten Preisgelder bedingt). Diese Bedingungen sollten in eine etwaige landesrechtliche Veranstaltungsbewilligung aufgenommen werden.
Glücksspiele werden um geringe Beträge und „bloß zum Zeitvertreib“ gespielt, wenn das organisatorische Ausmaß, die Zahl der Spielteilnehmer und die Frequenz solcherart veranstalteter Glücksspiele beschränkt sind. Das Merkmal "bloß zum Zeitvertreib" steht auch einer hohen Aufaddierung von geringen Startgeldern vieler Spielteilnehmer zu einem hohen Preisgeld entgegen, da dadurch nicht mehr bloß zum Zeitvertreib, sondern (zumindest auch) zur Einnahmenerzielung gespielt würde. Glücksspiele werden nicht zum Zeitvertreib gespielt, wenn um hohe Gewinnsummen oder oftmals (in kurzen Intervallen), mehrtägig oder gar dauernd oder von zahlreichen Spielteilnehmern gespielt wird.
Im Sinne § 168 StGB wird illegales Glücksspiel gefördert durch Überlassung von Lokalitäten oder Spieleinrichtungen, durch Beistellung von Spielleitern oder durch Bewerbung u.a. auf Plakaten, in Medien oder auf Internetseiten.
Nur in diesem engen rechtlichen Umfeld kommt eine landesrechtliche Bewilligung für Poker in Betracht. Darüber hinausgehendes unternehmerisch durchgeführtes Poker fällt unter das Glücksspielmonopol des Bundes und ist durch andere Behörden als den Bundesminister für Finanzen nicht bewilligungsfähig. Aus Gründen des Spielerschutzes müssen gegen solche Veranstalter aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden und erfolgen Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen an die für die Strafverfolgung zuständigen Verfahrensbehörden.''

