Partizipationskapital
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Im Rahmen des Finanzmarktstabilitätsgesetztes (FinStaG) kann der Bundesminister für Finanzen, durch die Übernahme von Partizipationskapital von Kreditinstituten eigenkapitalstärkende Maßnahmen setzen.
Bei den konkreten Bedingungen des Partizipationskapitals ist zwischen gesunden („sound banks“) und nicht-gesunden Kreditinstituten („distressed banks“) zu differenzieren. Im Fall von gesunden Kreditinstituten wird vom Bund eine marktorientierte, unternehmensspezifische Vergütung in Form von Dividenden-ausschüttungen eingefordert, die für Partizipationskapital jährlich nicht unterhalb von 9,3% liegt. Diese Mindestdividende kann jedoch auf 8% abgesenkt werden, wenn
* die Rückzahlung zu 110% des Nennwertes erfolgt, oder * mindestens 30% der Kapitalzufuhr von Privaten gezeichnet werden, solange diese 30% zu nicht mehr als 1/3 von bestehenden Aktionären und zu mindestens 2/3 von Dritten gezeichnet werden.
Für Dividenden von „Altaktionären“ besteht für den Zeitraum der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eine Ausschüttungsbegrenzung von 17,5% des ausschüttungsfähigen Gewinns vor Rücklagendotierung. Diese Begrenzung entfällt, wenn sich Private zu mehr als 30% an der Kapitalzufuhr beteiligt haben, solange wiederum von diesen 30% zu nicht mehr als 1/3 von bestehenden Aktionären und zu mindestens 2/3 von Dritten gezeichnet werden.
Für nicht-gesunde Kreditinstitute ist eine marktorientierte Vergütung in Form von Dividendenausschüttungen von mindestens 10% vorgesehen. Weiters gilt für nicht-gesunde Banken ein absolutes Verbot von Dividendenausschüttungen an andere Aktionäre, das nur im Rahmen eines der Europäischen Kommission notifizierten Umstrukturierungsplans gelockert oder aufgehoben werden kann.
Quellen: BMF

