Negativsteuer
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Die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen hatte zum Thema "Steuerpflicht - Steuererklärung im Bereich Negativsteuer" am 08.04.2008 folgende Informationen auf seiner Homepage:
Was heißt Negativsteuer?
"Die Einkommensteuer wird grundsätzlich mit einem Prozentsatz vom Einkommen ermittelt. Von dieser errechneten Steuer werden die Absetzbeträge abgezogen. Ist die ermittelte Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge negativ, bedeutet das, dass sich diese Absetzbeträge nicht voll auswirken konnten. Diese "Negativsteuer" wird in den folgenden zwei Fällen bei der Durchführung der Veranlagung vom Finanzamt ausbezahlt:
Beim Bezug von lohnsteuerpflichtigen Aktiveinkünften (nicht jedoch bei Pensionsbezügen) werden bis zu 10 % der einbehaltenen Pflichtbeiträge, höchstens aber 110 € jährlich, ausgezahlt. Besteht bei Bezug von Familienbeihilfe für mindestens ein Kind Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, wird die errechnete "Negativsteuer" bis zur Höhe des Absetzbetrages ausgezahlt.
Wie komme ich im Falle einer "Negativsteuer" zum Geld?
Haben Sie nur geringe steuerpflichtige Einkünfte bezogen, erfolgt die Ermittlung der "Negativsteuer" bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, die mit dem Formular L1 beim Finanzamt beantragt wird.
Haben Sie im ganzen Kalenderjahr überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte, jedoch die Familienbeihilfe für mindestens ein Kind bezogen, wird als "Negativsteuer" der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in voller Höhe ausgezahlt. In diesem Fall ist die Negativsteuer mit dem Formular E5 beim Finanzamt zu beantragen."
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