Kinderbetreuungskosten

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Zum Thema "Abzugsfähige Aufwendungen im Bereich Kinderbetreuungskosten" gab es am 09.04.2008 folgende Informationen auf der Website des BMF:


Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

"Kinderbetreuungskosten (zB für Kindermädchen, Kindergarten oder Hort) können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine außergewöhnliche Belastung stellen sie bei Vorliegen einer Ehe nur dann dar, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder zu übernehmen."

Dies ist etwa dann der Fall,

  • wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder
  • wenn der nicht berufstätige Ehegatte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht in der Lage ist, die Kinder selbst zu betreuen.

Bei einer alleinstehenden Person liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn sie einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erhält und ein Erfordernis der Kinderbetreuung besteht."


Quelle

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