Kammerumlagen

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Unter Kammerumlagen versteht man von den Mitgliedern der Wirtschaftskammern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehobenen Umlagen, welche zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer dienen (siehe § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998).

Für Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.

Quelle

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