Glücksspiele
Aus Finanz- und Wirtschaftswiki
Zu diesem Thema war am 03.04.2008 auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen folgender Eintrag zu finden:
Wer darf in Österreich Glücksspiele durchführen?
"Im Allgemeinen ist die Durchführung dem Bund (Bundesminister für Finanzen) vorbehalten. Dieser kann das Recht zur Durchführung von sogenannten "Ausspielungen" an andere übertragen. Bei einer Ausspielung handelt es sich um ein entgeltliches Glücksspiel. Es stehen einander "Einsatz" und "Gewinn" in Vermögenswerten gegenüber. Als "Einsatz" kommt nicht nur Bargeld in Frage, auch die entgeltliche Teilnahme über Mehrwerttelefonnummer, Mehrwert-SMS, verpflichteter Warenkauf, Zuschläge zum Warenpreis etc. Der "Gewinn" also die vermögensrechtliche Gegenleistung muss dabei lediglich in Aussicht gestellt sein. Sie kann vom Veranstalter erbracht werden, aber auch von anderen Mitspielern stammen.
Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Solange eine Konzession besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine solche Berechtigung erlangen. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.
Bestimmte Formen des sogenannten "kleinen" Glücksspiels (um geringe Einsätze) sind vom Monopol ausgenommen (§ 4 Abs. 1 GSpG). Für deren Durchführung benötigt man daher keine Bewilligung nach einem Bundesgesetz. Diese Spiele können durch Landesgesetze näher geregelt oder gänzlich verboten sein. Hat das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können diese vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Spiele frei durchgeführt werden.
Um unter die Ausnahmebestimmung zu fallen, müssen Spiele folgende Anforderung erfüllen:
Ausspielung
Es handelt sich bei dem Spiel um kein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes oder handelt es sich doch um ein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes, so darf es nicht als "Ausspielung" durchgeführt werden. Eine „Ausspielung“ liegt nach § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
1. ein veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und 2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und 3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn (unbeachtlich, ob vom Unternehmer, von anderen Spielteilnehmern oder von dritter Seite) und 4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust. Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne Unternehmer im privaten Rahmen (bspw. Wohnzimmer) ohne Bankhalter (dh die Spieler spielen gegeneinander) gespielt wird. Von einem Unternehmer dürfen nur Spiele angeboten werden, die eben keine Glücksspiele, sondern Geschicklichkeitsspiele sind. Typische Geschicklichkeitsspiele sind Tarock, Bridge, Schnapsen oder Schach.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen führt die Mehrzahl der in Österreich betriebenen Card- oder Internetcasinos illegal Glücksspiele durch - eben Poker-Varianten, Two Aces oder Beobachtungsroulette -, weshalb seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Vielzahl von Anzeigen bei den zuständigen Strafbehörden eingebracht wurden und die entsprechenden Verfahren derzeit anhängig sind.
Auch in den Ausnahmebereich fallen etwa das Kirtagsglücksrad, mit dem Sachpreise ausgespielt werden, oder auch jene zahlreichen Geldspielautomaten, die nur Einzelspiele mit geringem Einsatz/Gewinn zulassen dürfen, sowie einige andere (traditionelle) Glücksspielarten. Weitere Informationen dazu erteilen die Ämter der zuständigen Landesregierungen.
Wenn z.B. die Durchführung eines nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Spieles oder eines davon ausgenommenen Glücksspieles im Land Wien vorgesehen ist, erteilen Informationen:
- Magistratsabt. 4/Ref.7, Dresdner Str. 75, 1200 Wien, Tel. 4000-86201, 8620, Entrichtung von Vergnügungssteuer für Spielapparate
- Magistratsabt. 7, Wiener Veranstaltungsgesetz, Legistik; Spielapparatebeirat
- Magistratsabt. 36, Dresdner Str. 75, 1200 Wien, Tel. 4000-36336, Veranstalterkonzessionen zum Betrieb von Spiellokalen und von Spielapparaten; Behördliche Angelegenheiten des Wettwesens
- Magistratsabt. 62, Lerchenfelder Str. 4, 1080 Wien, Tel. 4000-89421 Anmeldung von Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen
Neben den staatlich konzessionierten großen Glücksspielen und den Monopolausnahmen bestehen weitere Möglichkeiten für Spielveranstalter:
Eine kleine Ausspielung (Tombola, Glückshafen, Juxausspielung) z.B. im Rahmen einer Ballveranstaltung ist gänzlich bewilligungsfrei, hat aber dennoch unter Beachtung bestimmter Regeln abzulaufen. Größer angelegte derartige Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Berechtigung für eine bundesweite humanitäre Lotterie mit einem mehrmonatigen Verkauf erteilt das Bundesministerium für Finanzen."

