Gewerbeschein und Glücksspiel

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Nachfolgender Eintrag konnte am 08.04.2008 zum Thema "Gewrbeschein und Glückspiel" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in Österreich gefunden werden:


Berechtigt ein Gewerbeschein zum Veranstalten von Glücksspielen ?

"Nein! Eine gewerberechtliche Anmeldung des freien Gewerbes „Halten von Spielen“ oder eine Berechtigung für das konzessionierte Gewerbe „Gastgewerbe“ - letztere berechtigt iS § 111 Abs. 4 Z 2 GewO auch zu „Halten von Spielen“ - berechtigt nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen.

Zum Wortlaut einer Gewerbeanmeldung/-berechtigung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0115 entschieden, dass eine Anmeldung gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 - sohin auch für freie Gewerbe - u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten hat. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Um also sicherzustellen, ob in Aussicht genommene Spiele überhaupt in den Anwendungsbereich der GewO fallen, hat die Gewerbebehörde zu prüfen, um welche Spiele es sich handelt. Dabei sind die genaue Bezeichnung des Spieles sowie genaue Spielregeln einzufordern und an österreichischen Judikaten und allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen, ob das Spiel unter die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol fällt oder nicht. Je nach dem Prüfungsergebnis hat danach eine Prüfung an landesgesetzlichen und gewerberechtlichen Regelungen zu erfolgen. Ein bloßes Vorlegen eines Gutachtens durch den Anmelder/Bewilligungswerber, das etwa österreichischen Judikaten zu Glücksspielen widerspricht, genügt nicht für eine solche rechtliche Prüfung. Weiters hat die Behörde Meldeauflagen für den Fall zu erteilen, dass andere oder zusätzliche Spiele iS „Halten von Spielen“ angeboten werden und diese im Anlaßfall ebenfalls zu prüfen. Bei Vorliegen von Glücksspielen (zb Poker) ist die Anmeldung zurückzuweisen, die Berechtigung zu versagen bzw. eine bereits erteilte Berechtigung zu entziehen.

Poker ist Glücksspiel! Gemäß § 4 Abs. 1 GSpG fällt das Recht zur Durchführung sowohl von unternehmerisch durchgeführtem Poker als auch von nicht-unternehmerisch durchgeführtem Poker mit Bankhalter oder um höhere Einsätze als in § 4 Abs. 1 GSpG dem Bund zu. Diese Glücksspiele sind daher durch andere Behörden als den Bundesminister für Finanzen nicht bewilligungsfähig!"


Quelle

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